HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 631
Bearbeiter: Holger Mann
Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 468/16, Beschluss v. 15.06.2016, HRRS 2016 Nr. 631
Die Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 3. März 2016 - 151 AuslA 218/15 - und der Beschluss des Kammergerichts vom 2. März 2016 - (4) 151 AuslA 218/15 (10/16) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 16 Absatz 2 des Grundgesetzes.
Die Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 3. März 2016 - 151 AuslA 218/15 - wird aufgehoben. Der Beschluss des Kammergerichts vom 2. März 2016 - (4) 151 AuslA 218/15 (10/16) - wird aufgehoben, soweit er die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt. Das Verfahren wird insoweit an das Kammergericht zurückverwiesen.
Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Auslieferung an die Republik Polen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls.
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Ihm wird vorgeworfen, in der Zeit zwischen dem 17. und 18. Juni 2015 zusammen mit anderen Mittätern das Opfer M… in Polen in einem Wald vorsätzlich getötet zu haben. Der Beschwerdeführer und andere Personen hätten das Opfer mit einem stumpfkantigen Werkzeug geschlagen und gewürgt, anschließend mit einer Folie und einer Plastiktüte umwickelt und vor Ort vergraben. Daraufhin hätten sie das Fahrzeug des Opfers weggenommen, um es sich anzueignen.
Die polnischen Behörden haben durch die Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls um die Festnahme und Auslieferung des Beschwerdeführers zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht. Mit Schreiben vom 1. März 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Berlin, die Auslieferung für zulässig zu erklären. Sie beabsichtige, nach einer Zulässigkeitsentscheidung gemäß §§ 29, 79 Abs. 2 IRG die Auslieferung zu bewilligen, da Auslieferungshindernisse im Sinne des § 83b IRG letztlich nicht erkennbar seien. Der Auslieferung eines Deutschen zum Zweck der Strafverfolgung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union sei nach § 80 Abs. 1 IRG zulässig, wenn die vom Verfolgten gewünschte Rücküberstellung zur Vollstreckung gesichert sei (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IRG) und die Tat - wie im vorliegenden Fall - einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Staat aufweise (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG). Dieser ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer die Tat in Polen zum Nachteil des polnischen Staatsangehörigen M… begangen haben solle.
Mit Beschluss vom 2. März 2016 erklärte das Kammergericht die Auslieferung mit der Maßgabe für zulässig, dass die Generalstaatsanwaltschaft Berlin die Auslieferung nur unter der Voraussetzung bewilligt, dass der Beschwerdeführer nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen freiheitsentziehenden Sanktion auf seinen Wunsch von der Republik Polen zur Strafvollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland zurück überstellt wird. Der Zulässigkeit der Auslieferung stehe nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger sei. Die Auslieferung eines Deutschen zum Zweck der Strafverfolgung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union sei nach § 80 Abs. 1 IRG zulässig, wenn die vom Verfolgten gewünschte Rücküberstellung zur Vollstreckung gesichert sei (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IRG) und die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Staat aufweise (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG). Der maßgebliche Bezug der Tat gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG zum ersuchenden Staat sei gegeben.
Mit Verfügung vom 3. März 2016 bewilligte die Generalstaatsanwaltschaft Berlin die Auslieferung des Beschwerdeführers unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen freiheitsentziehenden Sanktion auf seinen Wunsch von der Republik Polen zur Strafvollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland zurück überstellt wird.
Mit Beschluss vom 9. März 2016 hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Republik Polen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 16 Abs. 2 GG. Das Kammergericht habe bei der Anwendung von § 80 Abs. 1 IRG die Bedeutung von Art. 16 Abs. 2 GG verkannt. Wenn die Tat auch nur teilweise in Deutschland stattgefunden habe, seien die deutschen Stellen verpflichtet, in eine konkrete Einzelfallprüfung der widerstreitenden Rechtspositionen einzutreten. Dieser Einzelfallabwägung seien das Kammergericht und die Generalstaatsanwaltschaft nicht nachgekommen, obwohl die Tat einen Inlandsbezug aufweise. Die Tatverdächtigen (der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten R… und N…) seien deutsche Staatsangehörige und lebten in Deutschland. Das Tatopfer sei deutscher Staatsangehöriger gewesen und habe zur Tatzeit seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt. Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen (Vernehmungsprotokolle der Mitbeschuldigten N… vom 22. Juli und R… vom 28. Juli 2015) sei die Tatplanung in Deutschland erfolgt und hätten die Ausführungshandlungen in Deutschland begonnen. Das Tatopfer sei in Ausführung des Tatplans möglicherweise betäubt von Berlin nach Polen verbracht worden und nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen seien die Tatverdächtigen sofort wieder nach Deutschland zurückgekehrt.
Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz in Berlin und die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hatten Gelegenheit zur Äußerung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat von einer Stellungnahme abgesehen. Nach Ansicht der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz liegt der Schwerpunkt des Tatgeschehens ausschließlich in Polen. Mit Ausnahme des Umstands, dass die Autofahrt nach Polen mit dem Geschädigten M… in Berlin ihren Anfang genommen und der Geschädigte noch vor der polnischen Grenze von dem Beschuldigten R… betäubt worden sei, hätten sämtliche sonstigen Vorbereitungs-, Tat- und Nachtathandlungen in Polen stattgefunden. Es seien nicht nur die Erfolge der Tat (Tod des Opfers und Diebstahl des Kraftfahrzeugs) in Polen eingetreten; auch die überwiegenden und maßgeblichen Anteile der Tat seien in Polen begangen worden, so dass die allenfalls als Vorbereitungshandlungen zu qualifizierenden Tatbeiträge in Deutschland nicht als eine in Deutschland begangene Tat zu betrachten seien. Sämtliche Ermittlungen seien von den polnischen Behörden geführt worden und sämtliche Beweismittel befänden sich in Polen. Ob unter diesen Umständen ein Strafverfahren in Deutschland durchgeführt werden könne, könne aus Sicht der Staatsanwaltschaft Berlin derzeit nicht beurteilt werden, zumal nicht einschätzbar sei, ob die beiden Hauptbelastungszeugen, die Mitbeschuldigten N… und R…, in absehbarer Zeit nach Deutschland überführt werden könnten und ob die polnischen Behörden dies (vor einer etwaigen rechtskräftigen Verurteilung in Polen) veranlassen würden, damit diese ihre den Beschwerdeführer belastenden Angaben vor einem deutschen Gericht wiederholten.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 16 Abs. 2 GG angezeigt. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Die angegriffenen Entscheidungen stammen vom 2. und 3. März 2016. Eingegangen ist die Verfassungsbeschwerde am 6. März 2016, so dass die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich gewahrt ist. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 78 Abs. 1 IRG). Überdies sind die Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) gewahrt. Die Verfassungsbeschwerde genügt den Begründungsanforderungen hinsichtlich der Darstellung des grundrechtsrelevanten Sachverhalts, der einfachgesetzlichen Rechtslage und der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts.
Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Der angegriffene Beschluss des Kammergerichts vom 2. März 2016 und die Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 3. März 2016 verstoßen gegen Art. 16 Abs. 2 GG.
1. Art. 16 Abs. 2 GG schützt deutsche Staatsangehörige grundsätzlich vor Auslieferung. Ausnahmsweise ist eine Auslieferung gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zulässig, „soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind“. Die damit verbundenen Anforderungen werden durch § 80 Abs. 1 und 2 IRG konkretisiert, der zugleich die von Art. 4 Nr. 7 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl Nr. L 190 vom 18. Juli 2002 - RbEuHb -) eröffneten Spielräume ausfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 13).
a) Vor diesem Hintergrund ist die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den konkreten Fall zwar grundsätzlich Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr). Die Fachgerichte haben jedoch Bedeutung und Tragweite der von ihren Entscheidungen berührten Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; 115, 320 <367>; stRspr).
b) Mit dem Auslieferungsverbot des Art. 16 Abs. 2 GG sollen unter anderem die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung betroffenen Deutschen gewahrt werden. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist wesentliche Voraussetzung der Freiheit, das heißt der Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seine Umsetzung. Zusammen mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistet Art. 16 Abs. 2 GG das Vertrauen der Grundrechtsberechtigten darauf, dass ihr dem jeweils geltenden Recht entsprechendes Verhalten nicht nachträglich als rechtswidrig qualifiziert wird (vgl. BVerfGE 113, 273 <301 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 15).
Dieses Vertrauen des Verfolgten in die eigene Rechtsordnung ist von Art. 16 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) vor allem dann in besonderer Weise geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Handlung ganz oder teilweise auf deutschem Staatsgebiet, auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen oder an Orten unter deutscher Hoheitsgewalt begangen wurde. Straftatvorwürfe mit einem insofern maßgeblichen Inlandsbezug sind bei tatverdächtigen deutschen Staatsangehörigen prinzipiell im Inland durch deutsche Strafermittlungsbehörden aufzuklären (vgl. BVerfGE 113, 273 <302>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 16).
aa) Ein maßgeblicher Inlandsbezug liegt jedenfalls dann vor, wenn wesentliche Teile des Handlungs- und Erfolgsortes auf deutschem Staatsgebiet liegen. In dieser Konstellation treffen die Verantwortung des Staates für die Unversehrtheit seiner Rechtsordnung und die grundrechtlichen Ansprüche des Verfolgten dergestalt zusammen, dass regelmäßig ein Auslieferungshindernis entsteht. Wer als Deutscher im eigenen Rechtsraum eine Tat begeht, muss grundsätzlich nicht mit einer Auslieferung an eine andere Staatsgewalt rechnen. Für den Verfolgten bedeutet die Überstellung in eine andere, auch in eine durch die europäische Integration näher gerückte, mitgliedstaatliche Rechtsordnung nicht nur eine verfahrensrechtliche Schlechterstellung, die in Sprachhindernissen, kulturellen Unterschieden sowie andersartigem Prozessrecht und Verteidigungsmöglichkeiten liegen kann. Sie bindet ihn auch im Ergebnis an ein materielles Strafrecht, das er demokratisch mitzugestalten nicht in der Lage war, das er - anders als das deutsche Strafrecht - nicht kennen muss und das ihm in vielen Fällen wegen mangelnder Vertrautheit der jeweiligen nationalen öffentlichen Kontexte auch keine hinreichend sichere Parallelwertung in der Laiensphäre erlaubt (BVerfGE 113, 273 <302 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 17).
bb) Anders fällt die Beurteilung aus, wenn die vorgeworfene Tat einen maßgeblichen Auslandsbezug hat. Wer in einer anderen Rechtsordnung handelt, muss damit rechnen, auch hier zur Verantwortung gezogen zu werden. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf dem Territorium eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union begangen wurde und der Erfolg dort eingetreten ist (BVerfGE 113, 273 <303>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 18).
cc) Während in den genannten Fallgestaltungen das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung in aller Regel vorgezeichnet ist, bedarf es wegen der norminternen Direktiven von Art. 16 Abs. 2 GG der konkreten Abwägung im Einzelfall, wenn ganz oder teilweise in Deutschland gehandelt worden, der Erfolg aber im Ausland eingetreten ist. In diesen Fällen werden insbesondere das Gewicht des Tatvorwurfs und die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung mit den grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen sein (vgl. BVerfGE 113, 273 <303>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 19).
dd) Soweit der Gesetzgeber die ihm durch Art. 4 Nr. 7 Buchstabe a RbEuHb eröffneten Spielräume nicht durch tatbestandliche Konkretisierung nutzt, hat er mit seinem gesetzlichen Prüfungsprogramm dafür Sorge zu tragen, dass die das Gesetz ausführenden Stellen in einem Auslieferungsfall in eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen eintreten (BVerfGE 113, 273 <303>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 20). Das Grundgesetz fordert insbesondere bei der Auslieferung von eigenen Staatsangehörigen die konkrete Prüfung in jedem Einzelfall, ob die entsprechenden Rechte des Verfolgten gewahrt sind. Diese Prüfung ist gerade auch deshalb notwendig, weil die souveräne Strafgewalt anderer Staaten prinzipiell nicht an das Territorialitätsprinzip gebunden ist und nach klassischer völkerrechtlicher Vorstellung neben dem Erfordernis eines geringfügigen Bezuges der inkriminierten Handlung zum strafenden Staat dadurch begrenzt wird, dass es die freie Entscheidung aller anderen Staaten ist, ob sie Rechtshilfe in Strafsachen leisten. Insofern hat der Rahmenbeschluss lediglich das Muster einer gerichtlich nicht kontrollierbaren politischen Entscheidung hin zu einer juristischen Abwägung verschoben, bei der die Vereinfachungsziele des Rahmenbeschlusses angemessen zu würdigen sind (vgl. BVerfGE 113, 273 <304>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 20).
2. Nach diesen Maßstäben ist die Verfassungsbeschwerde begründet. Das Kammergericht wie auch die Generalstaatsanwaltschaft haben bei der Anwendung des § 80 Abs. 1 IRG Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 16 Abs. 2 GG verkannt, weil dieses von den das Gesetz ausführenden Stellen verlangt, in eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen einzutreten, wenn ein Deutscher ausgeliefert werden soll und ganz oder teilweise in Deutschland gehandelt worden ist. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG trägt dem insofern Rechnung, als die Auslieferung eines Deutschen nur zulässig ist, wenn die Tat einen „maßgeblichen“ Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
a) Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Kammergericht und die Generalstaatsanwaltschaft den durch den besonderen Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 2 GG erteilten Abwägungsauftrag gesehen hätten. Sie sind mit Blick auf die Bejahung des „maßgeblichen“ Auslandsbezugs insbesondere nicht in eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Belange eingetreten und haben das nach Art. 16 Abs. 2 GG geschützte Vertrauen des Beschwerdeführers in die deutsche Rechtsordnung daher nicht im Einzelfall gewichtet.
b) Das Kammergericht wie auch die Generalstaatsanwaltschaft gehen zwar davon aus, dass sich der maßgebliche Bezug der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat zum ersuchenden Staat im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer die Tat in Polen zum Nachteil eines (zumindest auch) polnischen Staatsangehörigen begangen haben soll. Dies ist insofern zutreffend, als dem Beschwerdeführer im Europäischen Haftbefehl vorgeworfen wird, in einem Wald in Polen das Opfer getötet und dessen Fahrzeug entwendet zu haben.
Sie gehen jedoch nicht darauf ein, dass womöglich alle Beteiligten die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, ihren Wohnsitz im Inland haben beziehungsweise hatten, die Tat in Deutschland geplant wurde und hier möglicherweise ihren Anfang genommen hat. Aus dem in den Akten des Ausgangsverfahrens enthaltenen Vernehmungsprotokoll des N… vom 22. Juli 2015 ergibt sich, dass die Tat durch eine auf Bundesgebiet stattgefundene Betäubung des Opfers ihren Anfang genommen haben könnte. Kammergericht und Generalstaatsanwaltschaft hätten auf diese Umstände näher eingehen müssen. Sie hätten auch darlegen müssen, weshalb es sich, wie von der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz in ihrer Stellungnahme angedeutet, insoweit um eine reine Vorbereitungshandlung handelt, die keinen Tatort und daher auch keinen Inlandsbezug begründet (vgl. Böse, in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, § 80 IRG Rn. 21 <Juni 2012> m.w.N.).
c) Hieraus folgt allerdings nicht, dass eine Auslieferung des Beschwerdeführers nach Polen unzulässig wäre. Es erscheint denkbar, dass sich nicht alle für einen Inlandsbezug angeführten Gesichtspunkte erhärten lassen und das Kammergericht trotz des von Art. 16 Abs. 2 GG geschützten Vertrauens, trotz der deutschen Staatsangehörigkeit der Beteiligten einschließlich des Opfers, trotz ihres Wohnsitzes im Inland und trotz der in Deutschland belegenen Hintergründe und Motive der vorgeworfenen Tat zu dem Ergebnis gelangt, dass die für eine Auslieferung sprechenden Belange - der untergeordnete Charakter der vor Erreichen der polnischen Grenze durchgeführten Handlungen, die praktischen Möglichkeiten der effektiven Strafverfolgung (wie z.B. die Verfügbarkeit der maßgeblichen Beweismittel) und die mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele, insbesondere das mit dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl verfolgte Ziel der Vereinfachung der Auslieferungsverfahren (vgl. Erwägungsgrund 5 Präambel RbEuHb) - die von Art. 16 Abs. 2 GG geschützten Belange überwiegen. Dies bedarf, um den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu genügen, jedoch einer detaillierten und vollständigen Abwägung der für und gegen einen „maßgeblichen“ Auslandsbezug sprechenden Belange. Dabei dürfen die grundrechtlich geschützten Interessen des Beschwerdeführers nicht leichtfertig mit dem Hinweis darauf überspielt werden, dass die polnischen Behörden um Rechtshilfe ersucht werden müssten und den deutschen Stellen dadurch ein zusätzlicher Arbeits- und Zeitaufwand entstünde.
1. Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG.
2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 631
Bearbeiter: Holger Mann