HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 368
Bearbeiter: Holger Mann
Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 368/10, Beschluss v. 29.02.2012, HRRS 2012 Nr. 368
1. Der Beschluss des Landgerichts Marburg vom 16. Oktober 2009 - 7a StVK 25/09 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit er die Festsetzungen der Vollzugsplanfortschreibung vom 19. März 2009 zur Gewährung von Vollzugslockerungen auch insoweit unbeanstandet lässt, als sie sich auf Ausführungen (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 Strafvollzugsgesetz) beziehen.
2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Januar 2010 - 3 Ws 1040/09 (StVollz) - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, soweit er die Rechtsbeschwerde auch insoweit als unzulässig verwirft, als sie den gemäß Ziffer 1. des Tenors verfassungsrechtlich zu beanstandenden Inhalt des Beschlusses des Landgerichts betrifft.
3. Die Beschlüsse werden im genannten Umfang aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Marburg zurückverwiesen.
4. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
5. Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer ein Drittel der notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdeführer verbüßt seit Mai 2007 eine lebenslange Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt. Im Strafurteil wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren wird im November 2019 erreicht sein. Seit November 2010 ist der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt Dresden untergebracht. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet er sich gegen die Feststellungen in der Fortschreibung seines Vollzugsplans, nach denen ihm Vollzugslockerungen nicht zu gewähren sind.
1. Unter dem 19. März 2009 schrieb die Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt den Vollzugsplan des Beschwerdeführers unter anderem wie folgt fort:
"10. Voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt: noch nicht absehbar
11. Eignung für Vollzugslockerungen: Prüfung abgeschlossen ja; Eignung z.Zt. nein; Begründung: siehe Punkt 14
12. Eignung für Urlaub aus der Haft: Prüfung abgeschlossen ja; Eignung z.Zt. nein; Begründung: siehe Punkt 14
12a. Prüfung offener Vollzug: nein, weil: zuvor noch Ausgang und Urlaub ohne Beanstandungen bewältigt werden müssen, für die noch keine Eignung festgestellt werden konnte.
13. Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung: zur Zeit nicht erforderlich, weil der Entlassungszeitpunkt noch nicht absehbar ist
14. Zusammenfassende Begründung: vor dem Hintergrund der noch nicht aufgearbeiteten Straftat und dem noch nicht absehbaren Strafende ist eine Flucht- und Missbrauchsgefahr bei der Gewährung von Vollzugslockerungen und Urlaub nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit auszuschließen."
Der Beschwerdeführer stellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG), mit dem er unter anderem geltend machte, die Vollzugsplanfortschreibung genüge, was die lockerungsbezogenen Feststellungen angehe, nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen. Die unter Ziffer 10. getroffene Feststellung des noch nicht absehbaren Entlassungszeitpunktes sei eine Floskel und rechtsfehlerhaft. Die Strafvollstreckungskammer habe rechtzeitig vor Ablauf der Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren über den Zeitpunkt der Strafaussetzung zu entscheiden und mitzuteilen, wann mit einer Aussetzung zu rechnen sei. Unter den Ziffern 11. und 12. habe die Justizvollzugsanstalt ihm die Eignung für Vollzugslockerungen und Urlaube abgesprochen, weil ein Entlassungsdatum noch nicht bekannt sei. Daraus habe sie rechts- und ermessensfehlerhaft eine Flucht- und Missbrauchsgefahr abgeleitet. Die Verneinung der Eignung für den offenen Vollzug unter Ziffer 12a. sei rechtsfehlerhaft, weil die Justizvollzugsanstalt dabei nicht die vom Strafvollzugsgesetz aufgestellten Voraussetzungen beachtet habe. Ziffer 13. und 14. seien ebenfalls zu beanstanden. Wenn die Justizvollzugsanstalt dort eine Aufarbeitung seiner Straftat voraussetze, müsse sie ihm dazu auch die Möglichkeit geben.
Die Justizvollzugsanstalt nahm zu dem Antrag des Beschwerdeführers, soweit er die Frage der Vollzugslockerungen betraf, dahingehend Stellung, dass der voraussichtliche Entlassungszeitpunkt (Ziffer 10.) nur eine Vorabeinschätzung seitens der Justizvollzugsanstalt sein könne. Da ein möglicher Entlassungszeitpunkt noch nicht absehbar sei, seien Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich. Auch die zusammenfassende Begründung (Ziffer 14.) sei nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer habe bisher noch nicht über seine Straftat reflektiert und zeige auch kein Interesse hierzu. Vor dem Hintergrund der noch zu verbüßenden Haftzeit seien Vollzugslockerungen und Urlaub noch nicht angezeigt.
2. Mit angegriffenem Beschluss vom 16. Oktober 2009 wies das Landgericht Marburg den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, soweit er die lockerungsbezogenen Inhalte der Vollzugsplanfortschreibung betraf, zurück.
Soweit sich der Antrag auf Ziffer 10. beziehe, sei er bereits unzulässig. Die Aussage zum Entlassungszeitpunkt sei mangels unmittelbarer Rechtswirkung keine regelnde Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG. Hinsichtlich der übrigen lockerungsbezogenen Punkte sei der Antrag nicht begründet. Die Verneinung der Eignung für Vollzugslockerungen unter Ziffer 11. halte der Nachprüfung (noch) stand. Die Justizvollzugsanstalt habe zwar unter Ziffer 14. die Begründung einer Flucht- und Missbrauchsgefahr auf das äußerste Mindestmaß reduziert. Im vorliegenden Fall könne dies allerdings gerade noch als ausreichend gewertet werden. Dass die Flucht- und Missbrauchsgefahr zum einen aus der fehlenden Tataufarbeitung hergeleitet werde, sei nachvollziehbar. Die vom Beschwerdeführer begangene Mordtat (heimtückisches Erschießen eines ehemaligen Arbeitskollegen, der in einen Hinterhalt gelockt worden sei, um 6.000 € zu erlangen) weise auf ein erhebliches Maß an Kaltblütigkeit und krimineller Energie hin, so dass eine Aufarbeitung des Geschehens und der zugrundeliegenden charakterlichen Defizite des Beschwerdeführers dringend erforderlich erscheine. Unstreitig sei damit noch nicht begonnen worden. Zum anderen verweise die Justizvollzugsanstalt auf das noch nicht absehbare Strafende. Insoweit sei anzumerken, dass die Gewährung von Lockerungsmaßnahmen bei Gefangenen mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe nicht von der voraussichtlichen Verbüßungsdauer abhängig gemacht werden dürfe. Die Justizvollzugsanstalt habe das Argument des noch nicht absehbaren Strafendes hier jedoch nicht unmittelbar zur Versagung von Lockerungsmaßnahmen, sondern nur mittelbar, nämlich zur Begründung der Flucht- und Missbrauchsgefahr, herangezogen. Dieser Schluss sei grundsätzlich möglich und im Fall des Beschwerdeführers auch vertretbar. Die Mindestverbüßungszeit werde erst in zehn Jahren erreicht sein und aufgrund der festgestellten Schwere der Schuld sei mit noch weiterer Verbüßungszeit zu rechnen. In Ansehung des noch erheblichen Strafrestes bestehe daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt Anlass für die Annahme einer Fluchtgefahr, ohne dass es weiterer Begründung bedürfe.
Die nicht vorgenommene Differenzierung zwischen begleiteten und unbegleiteten Lockerungsmaßnahmen sei noch hinnehmbar, weil die von der Justizvollzugsanstalt genannten Argumente derzeit so gewichtig seien, dass sich daraus die Ungeeignetheit für beaufsichtigte Lockerungen ergebe, was die fehlende Eignung für unbeaufsichtigte Lockerungen einschließe. Die Regelung unter Ziffer 12. (Urlaub) sei nicht zu beanstanden, weil gemäß § 13 Abs. 3 StVollzG Urlaub erst nach zehnjähriger Vollzugszeit möglich sei und der Beschwerdeführer diese Zeit noch nicht verbüßt habe. Ziffer 12a. (offener Vollzug) sei ebenfalls nicht aufzuheben. Aus der fehlenden Eignung für begleitete und unbegleitete Vollzuglockerungen ergebe sich zwanglos die Nichteignung für den offenen Vollzug. Der Beschwerdeführer habe letztlich auch keinen Anspruch auf Neubescheidung der Ziffer 13. Die Justizvollzugsanstalt habe Maßnahmen zur Entlassungsvorbereitung zu Recht nicht vorgesehen. In Anbetracht der lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe und der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld liege es auf der Hand, dass derartige Maßnahmen aktuell nicht in Betracht kämen. Bei der Bemerkung der Justizvollzugsanstalt, dass der Entlassungszeitpunkt noch nicht absehbar sei, handele es sich nur um die Begründung, die als solche mangels Regelungscharakters nicht anfechtbar sei.
3. Mit der hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer die Verletzung des Resozialisierungsgebots und des Amtsermittlungsgrundsatzes. Bei Beachtung des Resozialisierungsgebots hätten Lockerungen gewährt werden müssen. Die Strafvollstreckungskammer habe den Sachverhalt fehlerhaft aufgeklärt und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unberücksichtigt gelassen. Der angefochtene Vollzugsplan enthalte keine Resozialisierungsmaßnahmen und genüge nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen. Die Feststellung zur Lockerungseignung werde dem Konkretisierungsgebot nicht gerecht. Die pauschale Annahme einer fehlenden Tataufarbeitung sei nicht zulässig. Zudem sehe der angefochtene Vollzugsplan eine Behandlungsmaßnahme zur Tataufarbeitung nicht vor. Keinesfalls dürfe eine Lockerungsmaßnahme eines zu lebenslanger Haft Verurteilten von der Vollzugsdauer abhängig gemacht werden. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass eine Aussage zum Entlassungszeitpunkt keine Maßnahme sei. Dennoch sei vorliegend der imaginäre Entlassungszeitpunkt die Grundlage für vollzugsbehördliche Ermessensentscheidungen. Was zur Erarbeitung einer Wiedereingliederungsperspektive unternommen werden solle, lasse sich dem Vollzugsplan ebenfalls nicht entnehmen.
4. Unter dem 10. Dezember 2009 erfolgte eine weitere Fortschreibung des Vollzugsplans. Während die Ziffern 11., 12. und 12a. gegenüber der Fortschreibung vom 19. März 2009 unverändert blieben, wurden die Ziffern 10., 13. und 14. wie folgt geändert (Änderungen hervorgehoben):
"10. Voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt: noch nicht absehbar. Begründung: das weitere Vollzugsverhalten und die Einschätzung zur besonderen Schwere der Schuld bleiben abzuwarten.
13. Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung: zur Zeit nicht erforderlich, weil verfrüht
14. Zusammenfassende Begründung: Vor dem Hintergrund der noch nicht aufgearbeiteten Straftat und dem noch nicht absehbaren Strafende ist eine Flucht- und Missbrauchsgefahr bei der Gewährung von Vollzugslockerungen und Urlaub nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Gründe, die für die Gewährung einer Ausführung sprechen, werden ebenfalls nicht gesehen."
5. Mit angegriffenem Beschluss vom 8. Januar 2010 verwarf das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde als unzulässig, da eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sei.
1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und aus Art. 19 Abs. 4 GG unter anderem durch die lockerungsbezogenen Feststellungen des Vollzugsplans. Diese entsprächen nicht dem Resozialisierungsgrundsatz. Die Vollzugsbehörde sehe Maßnahmen zur Entlassungsvorbereitung als nicht erforderlich an, weil ein Entlassungszeitpunkt - den sie nicht benannt habe - nicht absehbar sei. Aus einer wegen Tatleugnung angenommenen fehlenden Straftataufarbeitung und aus dem nicht absehbaren Strafende leite sie eine pauschale Flucht- und Missbrauchsgefahr mit der Folge, dass Vollzugslockerungen nicht gewährt werden könnten, ab.
2. Die Hessische Staatskanzlei hat mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2011 zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Die Verfassungsbeschwerde sei mangels ausreichender Begründung unzulässig. Der Beschwerdeführer müsse sich mit dem als verfassungswidrig angegriffenen Rechtsakt inhaltlich auseinandersetzen, seine Beanstandungen im Einzelnen darlegen und den maßgeblichen Sachverhalt vortragen. Diesen Anforderungen genüge die Verfassungsbeschwerde nicht. Das Bundesverfassungsgericht müsse sich eine Meinung über die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde gerade aus der Beschwerdeschrift bilden können. Im Übrigen sei die Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen jedenfalls unbegründet. Soweit der Vollzugsplan die Eignung des Beschwerdeführers für Vollzugslockerungen schlechthin ablehne, sei die Verfassungsbeschwerde jedoch begründet. Dahingehend hätten die Justizvollzugsanstalt und das Landgericht die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundsätzlich verkannt, denn sie hätten angenommen, dass jegliche Vollzugslockerungen erst nach einer nicht näher bestimmten Mindesthaftdauer zu gewähren seien. Der Vollzugsplan lasse eine Abwägung zwischen dem grundsätzlich bestehenden Resozialisierungsinteresse des Beschwerdeführers und anderen Interessen nicht erkennen, und die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 29. Juli 2009 mache deutlich, dass eine entsprechende Prüfung und Abwägung auch nicht stattgefunden habe. Das Landgericht habe diesen Abwägungsmangel als bedenklich, aber noch hinnehmbar angesehen und damit nicht hinlänglich gewürdigt. Auch dadurch, dass das Landgericht die Ableitung mangelnder Lockerungseignung aus der Flucht- und Missbrauchsgefahr gebilligt habe, habe es das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundsätzlich verkannt. Das Oberlandesgericht habe seinerseits übersehen, dass das Landgericht damit auch von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgewichen sei, und es die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers daher zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hätte zulassen müssen.
3. Die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens wurden beigezogen.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, soweit der angegriffene Beschluss des Landgerichts die lockerungsbezogenen Vollzugsplaninhalte uneingeschränkt - auch soweit sie die Nichtgewährung von Ausführungen (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG) einschließen - als rechtmäßig bestätigt und der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde auch insoweit für unzulässig erachtet hat. Die Annahme zur Entscheidung ist insoweit zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen insoweit vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die für die diesbezügliche verfassungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zur Entscheidung angenommen wird, zulässig (1.) und in einem die Kammerzuständigkeit begründenden Sinne (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) offensichtlich begründet (2., 3.).
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.
1. a) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der Vollzugsplan zwischenzeitlich fortgeschrieben wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, StV 2011, S. 488 <489>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Dezember 2009 - 2 BvR 244/08 -, juris).
b) Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zur Entscheidung angenommen wird, auch ausreichend substantiiert.
aa) Der Beschwerdeführer muss einen Sachverhalt vortragen, der die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung erkennen lässt (vgl. BVerfGE 108, 370 <386 f.>; stRspr) und dem Bundesverfassungsgericht eine mindestens vorläufige - etwa aufgrund der beigezogenen Akten des fachgerichtlichen Verfahrens oder später eingehender Stellungnahmen durchaus noch revidierbare - verfassungsrechtliche Beurteilung ermöglicht (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; BVerfGK 5, 170 <171>; stRspr). Dieser Anforderung muss allerdings entgegen der Annahme der Hessischen Staatskanzlei nicht bereits die Beschwerdeschrift für sich genommen - ohne beigefügte Anlagen - genügen. Zwar kann dem Bundesverfassungsgericht nicht angesonnen werden, Prüfungen "ins Blaue" hinein anzustellen (vgl. BVerfGE 115, 166 <180>). Es ist daher auch nicht seine Aufgabe, aufgrund eines undifferenzierten Hinweises auf frühere Schriftsätze oder sonstige Dokumente den dortigen Vortrag auf verfassungsrechtlich relevante Lebenssachverhalte hin zu untersuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>). So reichen pauschale Bezugnahmen auf - insbesondere umfangreiche - Anlagen, ohne dass behauptete Verfassungsverstöße in der Verfassungsbeschwerdeschrift spezifiziert wären, zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 1999 - 2 BvR 799/98, 2 BvR 800/98 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. September 2011 - 1 BvR 1460/10 -, juris; ebenso für den Fall, dass umfangreiche Anlagen, statt als Anlagen beigefügt, in den Beschwerdeschriftsatz einkopiert sind, BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 1042/07 -, juris). Daraus folgt jedoch nicht, dass eine Verfassungsbeschwerde bereits dann unzulässig wäre, wenn für ihre Beurteilung über den Beschwerdeschriftsatz selbst hinaus auch beigefügte Anlagen erforderlich sind. Dies zeigt sich schon darin, dass es dem Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts freisteht, seinen Darlegungslasten entweder durch Wiedergabe des wesentlichen Inhalts angegriffener Entscheidungen und anderer beurteilungserheblicher Unterlagen in der Verfassungsbeschwerdeschrift oder dadurch nachzukommen, dass er die betreffenden Unterlagen der Beschwerdeschrift als Anlagen beifügt (vgl. BVerfGE 112, 304 <314>; BVerfGK 16, 410 <415 f.>). Die letztere Alternative wäre sinnlos, wenn sich alles für die Beurteilung Erforderliche bereits unabhängig von den Anlagen aus der Verfassungsbeschwerdeschrift ergeben müsste.
Nähere Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung gehört zur notwendigen Begründung der Verfassungsbeschwerde, soweit sie erforderlich ist, um erkennbar zu machen, inwiefern der Beschwerdeführer sich in seinen Grundrechten verletzt sieht (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <345>; stRspr). Eine zutreffende rechtliche Einordnung des Geschehens ist dem Beschwerdeführer darüber hinaus grundsätzlich nicht abverlangt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 1198/08 -, juris; s. etwa zur Entbehrlichkeit ausdrücklicher und korrekter Bezeichnung des als verletzt angesehenen Grundrechts, sofern dem Verfassungsbeschwerdevortrag der Sache nach entnommen werden kann, in welchem Grundrecht der Beschwerdeführer sich verletzt sieht, BVerfGE 47, 182 <187>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 1172/02 -, NJW-RR 2004, S. 1153). Soweit fehlende Auseinandersetzung mit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten rechtlichen Maßstäben als ein Begründungsmangel angesehen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juni 2009 - 2 BvR 1076/09 -, NVwZ 2009, S. 1156 <1157>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2009 - 1 BvR 1997/08 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2010 - 1 BvR 2909/08 -, juris), betrifft dies Fälle, in denen anhand der vorliegenden Rechtsprechungsmaßstäbe ein Grundrechtsverstoß - jedenfalls unabhängig von näheren Darlegungen - gerade nicht zu identifizieren und daher die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht dargetan war (für den besonderen Fall, dass der relevante verfassungsrechtliche Maßstab auf rechtlich bewertete komplexe Sachverhalte wie ein bestimmtes allgemeines Niveau des Grundrechtsschutzes Bezug nimmt, vgl. BVerfGE 102, 147 <164>). Die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten ist nicht hinreichend aufgezeigt, wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine solche Verletzung ausscheidet und die Verfassungsbeschwerde dem nichts entgegensetzt (vgl. BVerfGE 101, 331 <345 f.>; 102, 147 <164>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2009 - 2 BvQ 50/09 -, juris).
bb) Nach diesen Maßstäben ist die Verfassungsbeschwerde ausreichend begründet. Mit seiner Verfassungsbeschwerde beanstandet der Beschwerdeführer, dass mit Verweis auf eine pauschal angenommene Flucht- und Missbrauchsgefahr jegliche Vollzugslockerung ausgeschlossen worden sei, und sieht sich dadurch, dass seine diesbezüglichen Rügen vor den Fachgerichten erfolglos geblieben sind, in seinem grundrechtlichen Anspruch auf einen resozialisierungsorientierten Vollzug (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt. Mit diesem Vortrag ist hinreichend verdeutlicht, inwiefern der Beschwerdeführer sich durch die angegriffenen Entscheidungen in Grundrechten verletzt sieht; auf eine ungezielte Durchsuchung beigefügter Anlagen wird das Bundesverfassungsgericht damit nicht verwiesen. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, mit der der Beschwerdeführer sich auseinanderzusetzen gehabt hätte, weil sie seiner Annahme, in Grundrechten verletzt zu sein, entgegensteht, liegt nicht vor.
2. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
a) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 116, 69 <85 f.>; stRspr). Dies gilt angesichts der Verpflichtung, auch dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten eine Chance zur Wiedererlangung seiner Freiheit zu eröffnen (vgl. BVerfGE 45, 187 <238 f.>; 64, 261 <271 f.>; 98, 169 <200>), auch in Fällen lebenslanger Freiheitsstrafe. Androhung und Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe finden ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug (vgl. BVerfGE 45, 187 <238>; 64, 261 <272 f.>; 109, 133 <150 f.>). Der Gesetzgeber hat im Strafvollzugsgesetz dementsprechend auch dem Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe ein Behandlungs- und Resozialisierungskonzept zugrunde gelegt (BVerfGE 117, 71 <91>). Der Wiedereingliederung des Delinquenten dienen unter anderem die Vorschriften über Vollzugslockerungen (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 92).
Besonders bei langjährig Inhaftierten ist es geboten, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfGE 45, 187 <238>; 64, 261 <277>; 98, 169 <200>; 109, 133 <150 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998, S. 1133; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, StV 2011, S. 488 <490>). Hierfür kommt der Möglichkeit, dem Gefangenen Lockerungen zu gewähren, besondere Bedeutung zu. Auch einem zu lebenslanger Haft Verurteilten kann daher nicht jegliche Lockerungsperspektive mit der Begründung versagt werden, eine konkrete Entlassungsperspektive stehe noch aus (vgl. BVerfGK 9, 231 <237>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, StV 2011, S. 488 <490>). Der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit dienen nicht nur Urlaub und Ausgänge, sondern - gerade bei Gefangenen, die die Voraussetzungen hierfür noch nicht erfüllen - auch Ausführungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, StV 2011, S. 488 <490>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, juris). Bei langjährig Inhaftierten kann daher, auch wenn eine konkrete Entlassungsperspektive sich noch nicht abzeichnet und weitergehenden Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht, zumindest die Gewährung von Lockerungen in Gestalt von Ausführungen geboten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2008 - 2 BvR 719/08 -, FS 2011, S. 252) und der damit verbundene personelle Aufwand hinzunehmen sein (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, StV 2011, S. 488 <490>).
b) Den daraus sich ergebenden Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung der behördlichen Vollzugsplanung entspricht der angegriffene Beschluss des Landgerichts nicht, soweit er den planerischen Ausschluss der Gewährung von Lockerungen uneingeschränkt, und damit auch hinsichtlich bloßer Ausführungen, als rechtmäßig bestätigt.
Da die bei dieser Lockerungsform vorgesehene Aufsicht von Vollzugsbediensteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG) gerade den Sinn hat, Flucht- und Missbrauchsgefahren entgegenzuwirken, die bei fehlender Aufsicht bestünden, ist die allgemeine - nicht nach Lockerungsformen differenzierende - Feststellung einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr für sich genommen grundsätzlich ungeeignet, zu begründen, dass die angenommene Gefahr auch im Fall der Ausführung nicht besteht. Zwar kann im Einzelfall - etwa wenn auf die Gefahr geplanter Befreiungsaktionen im Rahmen organisierter Kriminalität oder auf eine bereits zuvor erfolgte Entziehung des betreffenden Gefangenen aus bestehender Bewachung verwiesen wird - ohne nähere Ausführungen auf der Hand liegen, dass die geltend gemachte Gefahr mit vertretbarem Bewachungsaufwand nicht auszuräumen ist. Die Annahme einer aus solchen Gründen bestehenden Flucht- oder Missbrauchsgefahr mag dann ohne weiteres auch auf den Fall der Ausführung unter Aufsicht von Vollzugsbediensteten zu beziehen und geeignet sein, die Versagung von Lockerungen auch insoweit zu rechfertigen. Ein derartiger Fall unwidersprechlicher, auf nähere Begründung nicht angewiesener Evidenz, dass die angenommene Flucht- und Missbrauchsgefahr auch durch die bei Ausführungen definitionsgemäß vorgesehene vollzugsdienstliche Bewachung nicht auszuschließen sein werde, lag hier jedoch nicht vor. Die zu überprüfende Vollzugsplanfortschreibung verhielt sich mit keinem Wort zu der Frage, weshalb die Lockerungsvoraussetzungen auch bei Ausführungen trotz der damit verbundenen und verbindbaren Sicherheitsvorkehrungen (vgl. zu einer beantragten Ausführung unter Fesselung Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, juris) nicht gegeben seien, und die von der Justizvollzugsanstalt für die Versagung jeglicher Lockerungen allein angeführten spärlichen allgemeinen Gründe drängten entsprechende Schlussfolgerung auch sonst nicht ansatzweise auf. Für die Bestätigung der Vollzugsplanfortschreibung als rechts- und ermessensfehlerfrei fehlten damit die Voraussetzungen.
3. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.
a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; stRspr). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG keinen Instanzenzug. Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 122, 248 <271>; stRspr). Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 117, 244 <268>; 122, 248 <271>; stRspr).
b) Nach diesem Maßstab ist der Beschluss des Oberlandesgerichts mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar.
§ 119 Abs. 3 StVollzG erlaubt es dem Strafsenat, von einer Begründung der Rechtsbeschwerdeentscheidung abzusehen, wenn er die Beschwerde für unzulässig oder offensichtlich unbegründet erachtet. Da der Strafsenat von dieser Möglichkeit, deren Einräumung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>; 71, 122 <135>; 81, 97 <106>), Gebrauch gemacht hat, liegen über die Feststellung im Beschlusstenor hinaus, dass die in § 116 Abs. 1 StVollzG genannte Voraussetzung der Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde - Erforderlichkeit der Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - nicht vorlägen, Entscheidungsgründe, die das Bundesverfassungsgericht einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterziehen könnte, nicht vor. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Beschluss selbst sich verfassungsrechtlicher Prüfung entzöge oder die Maßstäbe der Prüfung zu lockern wären. Vielmehr ist in einem solchen Fall die Entscheidung bereits dann aufzuheben, wenn an ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 1993 - 2 BvR 251/93 -, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März 2008 - 2 BvR 378/05 -, juris, Rn. 33; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, juris, Rn. 28). Dies ist angesichts der offenkundigen inhaltlichen Abweichung des landgerichtlichen Beschlusses von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zur Bedeutung einer solchen Abweichung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vgl. OLG Celle, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 1 Ws 288/06 (StrVollz) -, juris, Rn. 7) hier der Fall.
1. Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auf den festgestellten Grundrechtsverstößen. Gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG sind sie aufzuheben, soweit sie die in der Vollzugsplanfortschreibung vom 19. März 2009 getroffenen Feststellungen zur Frage der Gewährung von Vollzugslockerungen betreffen; die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen.
2. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG (vgl. zur Auslagenerstattung bei teilweisem Obsiegen BVerfGE 119, 181 <182, 246>; 119, 331 <331, 385>; 120, 274 <275, 350>).
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 368
Bearbeiter: Holger Mann