HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 305
Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 161/09, Beschluss v. 16.02.2009, HRRS 2009 Nr. 305
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt, weil die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen ohne jede verfassungsrechtliche Substanz sind, ein besonders schwerer Nachteil bei einer Geldbuße von lediglich 5 € augenscheinlich nicht vorliegt und die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts deshalb für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich aussichtslos war.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 305
Bearbeiter: Stephan Schlegel