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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 305

Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BVerfG HRRS 2009 Nr. 305, Rn. X



BVerfG 2 BvR 161/09 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 16. Februar 2009 (OLG Karlsruhe/LG Freiburg)

Missbrauchsgebühr (geringe Geldbuße; verfassungsrechtlich substanzlose Rügen; offensichtliche Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde).

§ 34 Abs. 2 BVerfGG

Leitsatz des Bearbeiters

Zur Auferlegung einer Missbrauchsgebühr wegen Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ohne substantielle Begründung und nur geringen Nachteils (5 Euro Geldbuße).

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt, weil die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen ohne jede verfassungsrechtliche Substanz sind, ein besonders schwerer Nachteil bei einer Geldbuße von lediglich 5 € augenscheinlich nicht vorliegt und die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts deshalb für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich aussichtslos war.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.