HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Mai 2026
27. Jahrgang
PDF-Download

V. Wirtschaftsstrafrecht und Nebengebiete


Entscheidung

473. BGH 3 StR 397/25 - Urteil vom 19. Februar 2026 (LG Osnabrück)

BGHR; Betrug; Subventionsbetrug (Kurzarbeitergeld; Konkurrenzverhältnis zum Betrug).

§ 263 StGB; § 264 Abs. 8 Satz 1 StGB

1. Kurzarbeitergeld ist keine Subvention im Sinne des Subventionsbetrugstatbestandes. (BGHR)

2. Die Tatbestandsmerkmale der „Leistung an Betriebe oder Unternehmen“ und „der Förderung der Wirtschaft dienend“ sind getrennt voneinander zu betrachten. Denn eine nur mittelbare Leistung an Unternehmen reicht selbst dann nicht aus, wenn diese zugleich der Förderung der Wirtschaft dient. So liegt im Falle des Kurzarbeitergeldes lediglich eine „Subventionsvermittlung“ vor, bei welcher der Arbeitgeber staatliche Leistungen aus Vereinfachungsgründen zwar formell erhält, diese aber an die Arbeitnehmer weiterleitet. (Bearbeiter)

3. Der Straftatbestand des Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB geht zwar demjenigen des Betrugs gemäß § 263 StGB als lex specialis vor und stellt diesem gegenüber im Rahmen seines Anwendungsbereichs eine abschließende Sonderregelung dar. Eine Strafbarkeit nach § 263 StGB lebt jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines versuchten oder vollendeten Betrugs bei Unanwendbarkeit des § 264 StGB wieder auf. (Bearbeiter)


Entscheidung

474. BGH 3 StR 434/25 - Beschluss vom 18. März 2026 (LG Düsseldorf)

Betrug (Berechnung des Gefährdungsschadens beim Abschluss von Leasingverträgen); Subventionsbetrug (Subvention; Darlehen eines privaten Kreditinstituts; mittelbar aus dem öffentlichen Haushalt stammende Leistungen); Fälschung beweiserheblicher Daten (Konkurrenzen).

§ 263 StGB; § 264 Abs. 8 StGB; § 269 StGB

1. Ein Vermögensschaden i.S. des § 263 Abs. 1 StGB entsteht auch dann, wenn die Wahrscheinlichkeit – nicht nur die Möglichkeit – eines endgültigen Verlustes eines Vermögensbestandteils so groß ist, dass dies bereits im Zeitpunkt der Vermögensverfügung eine objektive Minderung des Gesamtvermögenswerts zur Folge hat.

2. Beim Abschluss eines Leasingvertrages ist der Geldwert des vom Leasinggeber erworbenen Anspruchs auf die vom Leasingnehmer zu leistenden vertraglich vereinbarten Leasingraten unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausfallrisikos zu bewerten und mit dem Geldwert der eingegangenen Verpflichtung durch den Leasinggeber zu vergleichen. Hierbei darf das verbleibende Eigentum an einem Leasingfahrzeug nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn der Leasingnehmer von Anfang an beabsichtigt, es dem Leasinggeber gänzlich zu entziehen und das Eigentum daran aus dessen Vermögen herauszunehmen.

3. Auch ein Darlehen eines privaten Kreditinstituts kann eine Subvention sein, soweit es zumindest mittelbar eine Leistung aus öffentlichen Mitteln (§ 264 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 StGB) darstellt.

4. Ebenso wie zwischen dem Herstellen und Gebrauchen einer unechten Urkunde innerhalb des Tatbestands der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) ist zwischen dem Speichern oder Verändern der beweiserheblichen Daten und ihrem anschließenden Gebrauchen eine tatbestandliche Handlungseinheit gegeben. Auch der mehrfache selbständige Gebrauch bildet mit dem Herstellen eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit eine materiellrechtliche Tat, wenn er dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht.


Entscheidung

434. BGH 1 StR 543/25 - Beschluss vom 3. März 2026 (LG Aurich)

Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Tatbeendigung bei Versuch: spätestens bei Kenntniserlangung von der Verfahrenseinleitung).

§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO; § 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB

1. Bei der Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen tritt – sofern nicht vorher ein Schätzungsbescheid ergangen ist – der Taterfolg der Steuerverkürzung zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Veranlagung stattgefunden hätte, wenn die Steuererklärung pflichtgemäß eingereicht worden wäre. Dies ist spätestens dann der Fall, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat (st. Rspr.). Zu diesem Zeitpunkt ist die Unterlassungstat zugleich beendet.

2. Eine Versuchstat ist beendet, wenn Vollendung nicht mehr eintreten kann, weil der Versuch fehlgeschlagen ist (vgl. BGHSt 43, 381, 394). Nichts anderes gilt, wenn die Vollendung der Steuerhinterziehung deswegen nicht mehr eintreten kann, weil die steuerliche Erklärungspflicht im Hinblick auf den Nemo-tenetur-Grundsatz wegen der Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung strafrechtlich suspendiert ist. Somit ist bei Unterlassungsfällen der Steuerhinterziehung, bei denen nicht bereits zuvor Vollendung eingetreten ist, spätestens mit Kenntniserlangung von der Verfahrenseinleitung die Tat – als Versuch – beendet.


Entscheidung

472. BGH 3 StR 376/25 - Urteil vom 5. Februar 2026 (LG Mainz)

Konkurrenzen im Betäubungsmittelstrafrecht (Bewertungseinheit; Tateinheit); Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.

§ 29 BtMG; § 52 StGB

1. Für eine – Tateinheit begründende – Überschneidung tatbestandlicher Ausführungshandlungen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln oder Cannabis ist erforderlich, dass zumindest eine Handlung in objektiver Hinsicht zur Erfüllung des einen wie des anderen Tatbestands beziehungsweise zur mehrfachen Verwirklichung desselben Tatbestands gleichermaßen beiträgt. Ein allein subjektiv-motivatorischer Zusammenhang oder die bloße Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen genügt nicht.

2. Eine solche doppelfunktionale Handlung ist dann nicht gegeben, wenn aus einem bereits beendeten bzw. gescheiterten Geschäft Schulden entstehen, hinsichtlich derer die Parteien sich später auf eine Tilgung durch andere Betäubungsmittel einigen.


Entscheidung

515. BGH 6 StR 530/25 - Beschluss vom 4. Februar 2026 (LG Nürnberg-Fürth)

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Cannabis; Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 3 KCanG; § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG; § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 27 Abs. 1 StGB; § 52 Abs. 1 StGB

Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, vermag der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte jedenfalls dann Tateinheit in diesem Sinne zu begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass – etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs – die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die tatsächliche Verfügungsgewalt über die andere darstellt. Diese Maßstäbe gelten auch, wenn einer der Vorräte im Rahmen täterschaftlichen Handeltreibens, ein anderer jedoch im Sinne der Beihilfe zum Handeltreiben täterschaftlich besessen wird und auch soweit sich die Taten auf einerseits Betäubungsmittel und andererseits Cannabis beziehen.


Entscheidung

452. BGH 2 StR 564/25 - Urteil vom 11. März 2026 (LG Mühlhausen)

Jugendstrafe (Schwere der Schuld: jugendspezifische Gesamtabwägung, unzureichende Feststellungen zum Unrechtsgehalt der Tat, Bestimmung der besonderen Schwere der Straftat bei sexuellem Missbrauch von Kindern, geplanter Übergriff); Zulässigkeit der Revision im Jugendstrafrecht (Jugendstrafe statt Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln).

§ 2 Abs. 1 JGG; § 17 Abs. 2 JGG; § 18 Abs. 2 JGG; § 55 Abs. 1 JGG

1. Die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG bemisst sich jugendspezifisch und daher nicht vorrangig nach dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht; in erster Linie ist auf die innere Tatseite abzustellen, also darauf, wie weit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit des Täters sowie dessen Tatmotivation in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der Unrechtsgehalt der Tat, der auch in der gesetzlichen Strafandrohung zum Ausdruck kommt, ist aber insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die innere Tatseite und damit auf die Schwere der Schuld gezogen werden können. Welche Bedeutung dabei den einzelnen Zumessungsgesichtspunkten zukommt, hängt vom Einzelfall ab. Das Tatgericht hat dazu eine umfassende Abwägung aller relevanten Umstände vorzunehmen.

2. Besonders schwere Straftaten, zu denen neben schweren Gewaltdelikten auch gravierende Sexualdelikte gehören können, begründen regelmäßig die Schwere der Schuld. Auch

insoweit ist jedoch nicht auf die abstrakte rechtliche Einordnung des verwirklichten Straftatbestandes, sondern einzelfallbezogen auf das konkrete Tatbild – einschließlich des Vor- und Nachtatverhaltens – abzustellen, um Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten und das Maß seiner persönlichen Schuld zu ziehen. Die Schwere der Schuld ist damit mit zunehmendem Alter des Täters modifiziert zu beurteilen, so bei der Gewichtung der für die – auf den Tatzeitpunkt bezogenen – Schuldbemessung maßgeblichen jugendspezifischen Gesichtspunkte wie Persönlichkeitsentwicklung und Reifegrad des Täters.

3. Nach der geänderten Rechtsprechung ist der Erziehungsbedarf des Angeklagten zwar weiterhin auch dann, wenn eine Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG verhängt wird, angesichts des das Jugendstrafrecht beherrschenden Erziehungsgedankens bei der Bemessung der Jugendstrafe (§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 JGG) vorrangig zu berücksichtigen (vgl. BGH HRRS 2025 Nr. 424 und HRRS 2025 Nr. 632), indes nicht bei der Beurteilung der Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG (vgl. BGH HRRS 2024 Nr. 874 = BGHSt 68, 279).

4. Zwar kann nach § 55 Abs. 1 JGG eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet wurden, nicht wegen des Umfangs der Maßnahme und nicht deshalb angefochten werden, weil andere oder weitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen. Die Vorschrift erfasst jedoch schon nach ihrem Wortlaut nicht die Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft anstelle der Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln die Verurteilung des Angeklagten zu einer Jugendstrafe erstrebt.


Entscheidung

516. BGH 6 StR 610/25 - Beschluss vom 17. März 2026 (LG Magdeburg)

Besonders schwerer Raub; Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht (Erörterungs- und Begründungserfordernis); Absehen von der Verfolgung wegen des Verdachts gegen das AufenthG

§ 250 Abs. 2 StGB; § 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO; § 105 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 JGG; § 45 Abs. 1 JGG

Bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf einen zum Tatzeitpunkt heranwachsenden Angeklagten ist nicht nur auszuführen, dass der Angeklagte im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG nicht mehr einem Jugendlichen gleichgestanden habe. Das Gericht hat sich vielmehr auch zu einer etwaigen Jugendverfehlung (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG) zu verhalten. Bei der Entscheidung, ob auf einen Heranwachsenden Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist, hat das Tatgericht beide Alternativen des § 105 Abs. 1 JGG zu prüfen.