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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Mai 2026
27. Jahrgang
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1. Ergibt sich die Beschuldigteneigenschaft nicht aus einem Willensakt der Strafverfolgungsbehörden, kann – abhängig von der objektiven Stärke des Tatverdachts – unter dem Gesichtspunkt der Umgehung der
Beschuldigtenrechte ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 163a Abs. 4 S. 2 iVm § 136 Abs. 1 S. 2 StPO vorliegen.
2. Ob die Strafverfolgungsbehörde einen solchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, dass sie einen Verdächtigen als Beschuldigten vernimmt, unterliegt ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. Im Rahmen der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kommt es dabei darauf an, inwieweit der Tatverdacht auf hinreichend gesicherten Erkenntnissen hinsichtlich Tat und Täter oder lediglich auf kriminalistischer Erfahrung beruht. Nur wenn der Tatverdacht so stark ist, dass die Strafverfolgungsbehörde andernfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn dennoch nicht zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen wird.
Besondere Darlegungsanforderungen an die Beweiswürdigung des Tatgerichts ergeben sich in Fällen, in denen der Tatnachweis im Wesentlichen auf einem Wiedererkennen des Angeklagten durch einen Tatzeugen beruht. Danach ist das Tatgericht aus sachlichrechtlichen Gründen regelmäßig verpflichtet, die Angaben des Zeugen zur Täterbeschreibung zumindest in gedrängter Form wiederzugeben und diese sodann zum Erscheinungsbild des Angeklagten in der Hauptverhandlung in Beziehung zu setzen; die äußeren Merkmale des Täters, die für das Wiedererkennen entscheidend waren, sind grundsätzlich zu benennen. Zudem sind in den Urteilsgründen diejenigen Gesichtspunkte darzulegen, auf denen die Folgerung des Tatgerichts beruht, dass insoweit tatsächlich Übereinstimmung besteht. Darüber hinaus bedarf es einer Mitteilung der Umstände, die zur Identifizierung des Angeklagten durch den Zeugen geführt haben. Dazu gehören auch eingehende Angaben über den Ablauf einer durchgeführten Wahllichtbildvorlage. Bei einem wiederholten Wiedererkennen in einer Hauptverhandlung ist außerdem zu beachten, dass eine verstärkte Suggestibilität der Identifizierungssituation besteht.
Soweit einem Beweisantrag ein anderes als das von der Kammer zugrunde gelegte und mögliche Verständnis zugrunde gelegen haben und damit die Vernehmung eines Sachverständigen zu weiteren Beweistatsachen begehrt worden sein sollte, hätte in der Hauptverhandlung die – revisionsrechtlich maßgebliche – Gelegenheit zu entsprechender Klarstellung oder Modifizierung des Antrags bestanden (vgl. zu einem „formalisierten Dialog“ BGHSt 43, 212, 215; BGH NStZ 2019, 547 Rn. 7).
1. Die Urteilsgründe sind nicht wirksam berichtigt worden. Dabei kann offenbleiben, ob die dienstliche Erklärung der Berufsrichter als Berichtigungsbeschluss auszulegen ist. Denn dieser wäre jedenfalls unwirksam. Enthalten die Urteilsgründe für sich genommen rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwägungen, kann ein die Strafhöhe betreffender Widerspruch zwischen der verkündeten Urteilsformel einerseits und dem Inhalt des schriftlichen Urteils andererseits nicht als offenkundiges, für alle klar zu Tage tretendes Fassungsversehen aufgefasst werden, das einer nachträglichen Berichtigung zugänglich wäre.
2. Es trifft zwar zu, dass das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen hat, ob das angefochtene Urteil wirksam ergangen ist. Dies folgt aus §§ 333, 335 StPO, wonach die Revision nur gegen Urteile der dort im Einzelnen benannten Spruchköper statthaft ist. Ein solches Urteil wird mit der Verlesung der Urteilsformel (§ 268 Abs. 2 Satz 1 StPO) wirksam. All das ist im Rahmen der Statthaftigkeit des Rechtsmittels von Amts wegen zu prüfen. Doch findet
darüber hinaus ein Abgleich zwischen der verkündeten und der (in den Urteilsgründen dokumentierten) schriftlichen Urteilsformel nicht statt.
3. Bei einer allein erhobenen Sachrüge sind Gegenstand der weiteren revisionsrechtlichen Überprüfung allein die schriftlichen Urteilsgründe. Es ist daher dem Revisionsgericht grundsätzlich verwehrt, bei der Nachprüfung sachlich-rechtlicher Beanstandungen andere Aktenteile, wie etwa das Protokoll der Hauptverhandlung oder Aufzeichnungen über den Inhalt von Aussagen oder Gutachten, heranzuziehen
4. Zu den Rechtsnormen über das Verfahren zählen all die gesetzlichen Regeln, die ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Gesetz den Weg beschreiben, auf dem die Richter zur Urteilsfindung berufen und gelangt sind. Eine Verletzung des Verfahrensrechts kann dabei auch noch in der Zeit nach Verkündung des Urteils in Betracht kommen. Denn der Weg zum Urteil endet nicht mit der Verkündung der Urteilsformel, sondern erst – wie § 338 Nr. 7 StPO zeigt – mit dem endgültigen Absetzen der schriftlichen Urteilsgründe oder dem ergebnislosen Ablauf der in § 275 StPO geregelten Frist.
5. Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung, nach der das Tatgericht verpflichtet ist, die Urteilsformel, so wie sie
verkündet worden ist, auch in die schriftlichen Urteilsgründe aufzunehmen. Eine entsprechende Rechtspflicht folgt für sie indes aus dem regelungssystematischen Zusammenspiel von § 267 und § 268 StPO. Nach § 268 Abs. 2 Satz 1 StPO wird das Urteil zunächst durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet; letzteres geschieht regelmäßig durch die mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Gründe (§ 268 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es ist sodann nach § 267 StPO schriftlich niederzulegen, um die Entscheidung des Gerichts und die für sie maßgebenden Gründe eindeutig festzuhalten. Erst dadurch gewinnen die Anfechtungsberechtigten verlässliche Informationen über die einzelnen Gründe, die zu einem Freispruch oder zu einer Verurteilung und zu den daran anknüpfenden Rechtsfolgen geführt haben. Allein auf Grundlage dessen kann der Beschwerdeführer sinnvoll über die Reichweite seines Rechtsmittels und dessen Begründung entscheiden. Vor diesem Hintergrund liefe der durch die §§ 333 ff. StPO zu gewährleistende Rechtsschutz indes leer, wenn die verkündete Urteilsformel nicht der in den Urteilsgründen wiedergegebenen Fassung entspräche. Eine Abweichung zwischen verkündeter und begründeter Urteilsformel stellt nach alledem einen Rechtsfehler dar, der ausschließlich mit der Verfahrensrüge beanstandet werden kann.
6. Auch wenn der Angeklagte kein Rechtsmittel eingelegt hat, aber nach dem Zugang der schriftlichen Urteilsgründe eine Divergenz zu der verkündeten Formel erkennt, steht ihm die Möglichkeit offen, gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen und sein Rechtsmittel sodann mit einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Beanstandung zu begründen.
Der Fertigstellung des Protokolls steht nicht entgegen, dass das Datum der Fertigstellung entgegen § 271 Abs. 1 Satz 2 StPO auf dem Protokoll nicht vermerkt worden ist. Denn die Angabe des Datums der Fertigstellung ist kein Bestandteil des Protokolls und keine Voraussetzung für dessen tatsächliche Fertigstellung. Für die Wirksamkeit der Zustellung kommt es nach § 273 Abs. 4 StPO vielmehr allein auf die tatsächliche Fertigstellung bis zu diesem Zeitpunkt an.
1. Ein Urteil genügt nicht den Darstellungsanforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO, wenn es keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten enthält. Solche Feststellungen sind zwar in erster Linie bei verurteilenden Erkenntnissen notwendig, um nachvollziehen zu können, ob das Tatgericht die wesentlichen Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung (§ 46 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StGB) ermittelt und berücksichtigt hat. Aber auch bei freisprechenden Urteilen ist das Tatgericht aus sachlich-rechtlichen Gründen zumindest dann zu solchen Feststellungen verpflichtet, wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler notwendig sind. Das ist auch dann der Fall, wenn getroffene Feststellungen zum Tatgeschehen ohne solche zu den persönlichen Verhältnissen nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar und deshalb lückenhaft sind.
2. Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat. Dabei ist es gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinander zu setzen. Aus den Urteilsgründen muss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert
gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden.
Wird das erwartete Beweisergebnis nicht mitgeteilt oder nur als möglich in den Raum gestellt, handelt es sich nur um einen Beweisermittlungsantrag, der ohne das Vorliegen der in § 244 Abs. 3 Satz 2, 3 StPO genannten Ablehnungsgründe zurückgewiesen werden kann.
1. Die Erklärung der Staatsanwaltschaft, wonach ein öffentliches Interesse an der Verfolgung im Sinne von § 230 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 StGB bestehe, ist nicht konkludent der Anklageschrift oder dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft zu entnehmen. Da es sich beim erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung jeweils um Offizialdelikte handelt, kann in der Anklageerhebung nicht die konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung auch wegen einer einfachen Körperverletzung für den Fall gesehen werden, dass das Gericht – entgegen der Anklage – nicht von einer qualifizierten Tat ausgeht. Auch der Schlussantrag der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft muss erkennen lassen, dass er sich auf das Antragsdelikt bezieht.
2. Betrifft das Verfahrenshindernis nur eine von zwei tateinheitlich (§ 52 StGB) verwirklichten Gesetzesverletzungen, scheidet eine Teilaufhebung des Urteils und eine Teileinstellung des Verfahrens aus. Vielmehr ist der Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin zu ändern, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen des Antragsdelikts entfällt. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt.
Maßgeblich für die Frage, ob das Ende einer Frist auf einen allgemeinen bzw. staatlich anerkennten Feiertag fällt, ist der Ort des Gerichts (und nicht etwa der Kanzleisitz des Verteidigers des Angeklagten).
1. Da der Angeklagte mit seiner Revision angesichts der Regelung des § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO grundsätzlich eine ihn in rechtlicher Hinsicht belastende – gleichwohl aber von ihm erstrebte – Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erreichen kann, sein Rechtsmittel also die Möglichkeit eröffnet, die Nichtanordnung der Unterbringung revisionsrechtlich zu überprüfen, ist es ihm auch möglich, mit der Formalrüge einer Verletzung des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO das Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu beanstanden (so auch BGH, Beschlüsse vom 19. März 2025 – 3 StR 603/24; vom 23. März 2022 – 6 StR 63/22, NStZ 2022, 432 Rn. 4). Dies gilt unabhängig davon, dass er durch die Nichtanordnung der Unterbringung und damit auch das Unterbleiben einer Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO in rechtlicher Hinsicht nicht beschwert ist.
2. Gemäß § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO ist das Tatgericht verpflichtet, einen Sachverständigen zu vernehmen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt tatsächlich in Betracht kommt und deshalb die Anordnung dieser Maßregel konkret zu erwägen ist. Dadurch soll verhindert werden, dass das Gericht bei der Entscheidung die eigene Sachkunde überschätzt und infolgedessen falsche Entscheidungen trifft, die wie die Anordnung der stationären Maßregel nach § 64 StGB mit erheblichen Grundrechtseingriffen verbunden ist.
3. Die Pflicht, in diesen Fällen einen Sachverständigen heranzuziehen und in der Hauptverhandlung zu vernehmen, gilt indes nicht ausnahmslos. Nach § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO besteht eine solche Pflicht nur, wenn „das Gericht erwägt“, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Von der Hinzuziehung eines Sachverständigen ist das Gericht jedenfalls dann befreit, wenn es die Maßregel des § 64 StGB im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens nicht anordnen will. Dies ist etwa dann möglich, wenn der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig ist oder seine Ausweisung aus dem
Bundesgebiet konkret ansteht. Darüber hinaus darf auch dann von einer Begutachtung abgesehen werden, wenn das Fehlen der Anordnungsvoraussetzungen des § 64 StGB evident ist.
1. Für die Annahme einer Bandentat genügt, dass der Täter als Mitglied der Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt, die Einzeltat also Ausfluss der Bandenabrede ist und nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt wird (st. Rspr.).
2. Wird ein Urteil, mit dem der Angeklagte bei wahldeutig angeklagten Taten teilweise eindeutig verurteilt und teilweise freigesprochen wurde, um klarzustellen, dass mit der eindeutigen Verurteilung hinsichtlich der wahldeutig
angeklagten Taten Strafklageverbrauch eingetreten sei, zuungunsten des Angeklagten mitsamt den Feststellungen aufgehoben, kann dies auch dem Freispruch die Grundlage entziehen. Haben dagegen die rechtsfehlerfreien Feststellungen Bestand, kann der darauf gestützte Freispruch hinsichtlich der wahldeutig angeklagten Taten bestehen bleiben.
3. Die Strafzumessungsregel des Diebstahls im besonders schweren Fall gehört nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat (vgl. § 260 Abs. 4 StPO) und wird nicht in die Urteilsformel aufgenommen.
Zur Entscheidung des Revisionsgerichts, an die der neue Tatrichter gebunden ist, gehört auch die Beurteilung rechtlicher Vorfragen, selbst wenn das Revisionsgericht zu diesen nicht ausdrücklich Stellung genommen hat. Die Bindung an seine vorangegangene Entscheidung gilt auch für den Senat selbst im Revisionsverfahren des zweiten Rechtsgangs.
Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) der Adhäsionskläger setzt im Hinblick auf die Ersatzpflicht des Angeklagten für zukünftige materielle Schäden die Möglichkeit eines zukünftigen Schadenseintritts voraus, wobei eine bloß abstrakt-theoretische Möglichkeit nicht genügt. Erforderlich ist vielmehr, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte bei verständiger Würdigung mit dem Eintritt eines zukünftigen Schadens wenigstens zu rechnen ist.