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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 515

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 530/25, Beschluss v. 04.02.2026, HRRS 2026 Nr. 515


BGH 6 StR 530/25 - Beschluss vom 4. Februar 2026 (LG Nürnberg-Fürth)

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Cannabis; Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 3 KCanG; § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG; § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 27 Abs. 1 StGB; § 52 Abs. 1 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, vermag der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte jedenfalls dann Tateinheit in diesem Sinne zu begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass - etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs - die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die tatsächliche Verfügungsgewalt über die andere darstellt. Diese Maßstäbe gelten auch, wenn einer der Vorräte im Rahmen täterschaftlichen Handeltreibens, ein anderer jedoch im Sinne der Beihilfe zum Handeltreiben täterschaftlich besessen wird und auch soweit sich die Taten auf einerseits Betäubungsmittel und andererseits Cannabis beziehen.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Juli 2025, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass er wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt ist.

Die weitergehende Revision des Angeklagten T. wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten S. gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in Tatmehrheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten S. hat es wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und gegen ihn eine Einziehungsanordnung getroffen. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Revision des Angeklagten T. hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie - wie die Revision des Angeklagten S. - unbegründet (§ 349 Abs. 2).

1. Auf die Revision des Angeklagten T. war der ihn betreffende Schuldspruch hinsichtlich der Konkurrenzen zu ändern.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts schlossen sich die Angeklagten und die Nichtrevidenten zusammen, um gewinnbringenden Handel mit Cannabis zu treiben. Im Rahmen dieser Abrede bewahrte der Angeklagte T. in dem nur ihm zugänglichen Kellerabteil seiner Wohnung vom 28. Mai 2024 bis zum 10. Juli 2024 größere Mengen Haschisch und Marihuana für die Zwecke der Bande auf (Fall B.I der Urteilsgründe). Daneben lagerte der Angeklagte T. am 10. Juli 2024 in diesem Keller auch 925 Ecstasy-Tabletten für den Nichtrevidenten D. ; dieser hatte ihm die Drogen - die nicht Bandenzwecken dienten - im Juni 2024 zur sicheren entgeltlichen Verwahrung übergeben (Fall B.II der Urteilsgründe).

Das Landgericht hat dies als bandenmäßiges Handeltreiben mit Cannabis (Tat B.I der Urteilsgründe) und als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln (Tat B.II) gewertet und angenommen, die Taten stünden in Tatmehrheit zueinander.

b) Die Annahme zweier rechtlich selbstständiger Taten begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln oder mit Cannabis zueinander in Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB stehen, wenn ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen sich - teilweise - überschneiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2024 - 6 StR 379/24, Rn. 7; vom 28. Mai 2018 - 3 StR 95/18; vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16). Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, vermag der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte jedenfalls dann Tateinheit in diesem Sinne zu begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass - etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14; Beschlüsse vom 17. September 2024 - 6 StR 379/24, Rn. 7; vom 28. Mai 2018 - 3 StR 95/18) - die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die tatsächliche Verfügungsgewalt über die andere darstellt. Diese Maßstäbe gelten auch, wenn einer der Vorräte im Rahmen täterschaftlichen Handeltreibens, ein anderer jedoch im Sinne der Beihilfe zum Handeltreiben täterschaftlich besessen wird und auch soweit sich die Taten auf einerseits Betäubungsmittel und andererseits Cannabis beziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - 6 StR 379/24, Rn. 10).

So liegt es hier. Der Angeklagte besaß die Betäubungsmittel und das Cannabis nicht lediglich gleichzeitig, sondern lagerte die Vorräte in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander in einem nur ihm zugänglichen Kellerabteil. Auf diese Weise war ein schneller Zugriff auf die einzelnen Vorräte möglich.

c) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die vom Landgericht festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe kann als Einzelstrafe bestehen bleiben, denn die abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung vermindert den Unrechtsund Schuldgehalt der Tat nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2023 - 5 StR 410/22, Rn. 4; vom 31. Mai 2022 - 6 StR 71/22, Rn. 4; vom 23. November 2021 - 4 StR 344/21).

2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten S. hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 515

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede