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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Januar 2026
27. Jahrgang
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1. Ein durch unrichtige Angaben in einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO erlangter Steuervorteil (§ 370 Abs. 4 Satz 2 AO) erfüllt die Voraussetzungen eines großen Ausmaßes im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO, wenn die einer Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünfte zugunsten der Feststellungsbeteiligten um mindestens 140.000 Euro abweichend von den tatsächlich erzielten Einkünften festgestellt sind (BGHSt). 2. Zum Verjährungsbeginn von Steuerstraftaten wegen unrichtiger Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von einer Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünften nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 181 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchst. b AO. (BGHSt)
3. Zur Bestimmung des großen Ausmaßes nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO bedarf es – wie auch auf Strafzumessungsebene im engeren Sinn – keiner Feststellung und Bezifferung der Auswirkungen des Steuervorteils in den Folgebescheiden, für die der unrichtige Feststellungsbescheid Bindungswirkung (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO) entfaltet. Als Bezugsgröße ist vielmehr allein auf den in dem unrichtigen Feststellungsbescheid liegenden Steuervorteil selbst abzustellen. An hiervon abweichender Rechtsprechung hält der Senat nicht fest. Der Feststellung und Bezifferung der Auswirkungen eines Steuervorteils bedarf es daher auch im Hinblick auf die Anwendung des Regelbeispiels aus § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO nicht. (Bearbeiter)
4. Maßgeblich ist für die Beendigung einer Steuerstraftat durch Erlangen einen unrichtigen Feststellungsbescheids ist jeweils die letzte Steuerfestsetzung, in der sich die unrichtige Feststellungserklärung zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirkt. (Bearbeiter)
5. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Steuerstraftat in den Fällen, in denen die Einkommensteuer aller oder einzelner Feststellungsbeteiligter nach Erlass des Feststellungsbescheids (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO) festgesetzt wird, mit Erlass des letzten Einkommensteuerbescheids beendet, für den der Feststellungsbescheid Bindungswirkung nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO entfaltet; der Erlass des Feststellungsbescheids führt in diesen Fällen nur zur Vollendung der Steuerstraftat (vgl. BGHSt 53, 99 Rn. 21 ff). (Bearbeiter)
6. Wird jedoch die Einkommensteuer für sämtliche Feststellungsbeteiligte schon vor dem Erlass des Feststellungsbescheids festgesetzt, fallen Vollendungs- und Beendigungszeitpunkt grundsätzlich zusammen, weil sich mit Erlass des Feststellungsbescheides das Unrecht aus einer unrichtigen Feststellungserklärung final verfestigt und keine weiteren Auswirkungen der Tat zu erwarten sind. (Bearbeiter)
7. Lediglich in den Fällen, in denen die auf unrichtigen Angaben im Feststellungsverfahren beruhende, den Steuerpflichtigen begünstigende Feststellung der der Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünfte zu einem Änderungsverfahren nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO führt, in dem die ursprünglich festgesetzte Einkommensteuer aufgrund des unrichtigen Feststellungsbescheids niedriger als im früheren Einkommensteuerbescheid festgesetzt wird, fällt der Zeitpunkt der Beendigung auf den Erlass des Änderungsbescheides. Denn dann enden erst zu diesem Zeitpunkt die Auswirkungen der unrichtigen Feststellungserklärung. (Bearbeiter)
8. Die Urteilsfindung hat die Tat im verfahrensrechtlichen Sinne zum Gegenstand (§ 264 Abs. 1 StPO). Dies bestimmt sich nach dem von der zugelassenen Anklage umschriebenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Sie erstreckt sich auf das gesamte Verhalten des Täters, das nach natürlicher Auffassung ein mit diesem geschichtlichen Vorgang einheitliches Geschehen bildet (st. Rspr.). Liegen nach dieser Maßgabe verschiedene Lebenssachverhalte und mithin mehrere selbständige prozessuale Taten vor, so sind diese nur dann vollumfänglich Gegenstand der Urteilsfindung, wenn sich nach dem aus der Anklageschrift erkennbaren Willen der Staatsanwaltschaft ergibt, dass sie sämtlich einer Aburteilung zugeführt werden sollen. (Bearbeiter)
1. Eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) setzt voraus, dass der Täter die Verwirklichung der Merkmale des gesetzlichen Tatbestands jedenfalls für möglich hält (kognitives Element) und dies billigend in Kauf nimmt (voluntatives Element; st. Rspr.).
2. Einzelfall der lückenhaften Verwerfung des bedingten Vorsatzes im Kontext einer Vorbereitung der Erklärung durch ein Familienmitglied.
1. Nach der in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof angewandten Methode zur Bestimmung des Grenzwertes eines Betäubungsmittels ist dieser stets in Abhängigkeit von der konkreten Wirkungsweise und Wirkungsintensität des Betäubungsmittels festzulegen, denn für die Gefährlichkeit einer Dosis kommt es auf die Wirkmenge an, die bei der regelmäßig zu erwartenden Darreichungsform auf den Konsumenten einwirkt.
2. Bei Opium kann insoweit auf das Hauptalkaloid Morphin als den quantitativ und in der Gefährlichkeit dominierenden Wirkstoff abgestellt werden.
3. Da Opium injiziert, gegessen, getrunken oder geraucht werden kann und die Bioverfügbarkeit des Wirkstoffs Morphin sich je nach Applikationsform teils erheblich unterscheidet, gilt die Festlegung des Bundesgerichtshofs, dass bei einer überwiegend intravenös injizierten Morphinzubereitung ein Grenzwert von 4,5 g Morphinhydrochlorid für die Annahme einer nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zugrunde zu legen ist, nicht für alle Opiumprodukte. In Rauchopium liegt Morphin zudem in Form von Morphinbase vor, wobei 4,5 Gramm Morphinhydrochlorid einer Menge von 4,0 Gramm Morphinbase entsprechen.
4. Zur Bestimmung der Wirkstoffmenge von Rauchopium unter Zugrundelegung von Morphinbase und unter Berücksichtigung der inhalativen Aufnahme im Vergleich zu Nicotin und zu intravenöser Verabreichung.
Wer Cannabissetzlinge in Besitz nimmt, um ihren Ertrag nach weiterer Aufzucht in einer eingerichteten Plantage gewinnbringend zu verkaufen, verwirklicht den Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis, ohne dass ihre Einpflanzung in der Plantage erforderlich ist.
Der gleichzeitige Besitz verschiedener Handelsmengen von Betäubungsmitteln hat für sich betrachtet nicht die Kraft, zwischen mehreren selbständigen Taten des unerlaubten Handeltreibens eine konkurrenzrechtliche Bewertungseinheit zu begründen. Gleichartige Tateinheit kann indes wegen der Teilidentität der Ausführungshandlungen gegeben sein, wenn die Art und Weise der Besitzausübung im Einzelfall über bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die tatsächliche Besitzausübung über die andere darstellt. Solche über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgehenden oder gar einen funktionalen Zusammenhang begründenden Umstände müssen jedoch vom Tatgericht konkret festgestellt werden.
1. Nach § 52 Abs. 1 StGB liegt materiellrechtlich Tateinheit vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt. Von einer Tat im Rechtssinne kann auch auszugehen sein, wenn mehrere Handlungen im natürlichen Sinne zu einer Handlungseinheit zusammengefasst werden. Das ist der Fall, wenn zwischen mehreren menschlichen, strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengefasstes Tun darstellt und die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind.
2. Mehrere Handelsgeschäfte können zu einer Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit auch dann verbunden sein, wenn es im Rahmen einer bestehenden Lieferbeziehung zur Entgegennahme weiterer Betäubungsmittel aus Anlass der Bezahlung zuvor bereits gelieferter Betäubungsmittel kommt. Stehen zwei Betätigungsakte – ohne tatbestandliche Überschneidung in zumindest einem Teil der Ausführungshandlung, sondern aufeinander folgend – in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang und erscheinen sie vor dem Hintergrund einer zwischen den Beteiligten bestehenden Lieferbeziehung als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun, ist nicht lediglich von einem nur gelegentlichen Zusammentreffen zweier Tatbestände auszugehen, sondern von einer Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit.
3. Mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln stehen zueinander auch dann in Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB, wenn sich ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen – teilweise – überschneiden. Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, vermag der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte jedenfalls dann Tateinheit in diesem Sinne zu begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass – etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs – die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt.
4. Eine einheitliche Tat des unerlaubten Handeltreibens ist anzunehmen, wenn ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist. Alle Betätigungen, die sich auf den Vertrieb desselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittels richten, sind dann als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens anzusehen, weil der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmitteln, die zum Zwecke gewinnbringender Weiterveräußerung bereitgehalten werden, bereits den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge erfüllen.