HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Januar 2026
27. Jahrgang
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Hervorzuhebende Entscheidungen des BGH


I. Materielles Strafrecht - Allgemeiner Teil


Entscheidung

36. BGH 4 StR 83/25 - Urteil vom 6. November 2025 (LG Münster)

Anwendbarkeit deutschen Strafrechts (unerlaubter Vertrieb von Betäubungsmitteln: Weltrechtsprinzip, fehlender Absatzerfolg; Inlandsbezug bei § 6 Nr. 5 StGB); Doppelverwertungsverbot (erneute mildernde Berücksichtigung des Umstands der Beihilfe bei der Zumessung der konkreten Strafe).

§ 6 Nr. 5 StGB; § 27 StGB; § 46 Abs. 3 StGB; § 29a BtMG

1. Der Begriff des „Vertriebs“ in § 6 Nr. 5 StGB ist mit dem des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht gleichzusetzen, sondern autonom auszulegen. Für den Vertrieb ist eine Tätigkeit erforderlich, die ein Betäubungsmittel entgeltlich in den Besitz eines anderen bringen soll. Von den zahlreichen Teilakten des Handeltreibens werden durch den Begriff des „Vertriebs“ damit nur solche erfasst, die unmittelbar auf Weitergabe gerichtet sind.

2. Daher fällt der Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch ebenso wenig unter den Begriff des „Vertriebs“ wie der bloße Besitz, die Herstellung bzw. die Verarbeitung, denn in diesen Fällen wird kein Absatzzweck verfolgt. Auch zum Handeltreiben zählende Handlungsweisen, die im Vorfeld eines Umsatzgeschäftes liegen oder sich an die Übergabe der Betäubungsmittel anschließen, erfüllen nicht die Tätigkeit des Vertriebs, weil sie nicht bzw. nicht mehr unmittelbar auf die entgeltliche Weitergabe gerichtet sind. Hingegen setzt die Annahme von „Vertrieb“ keinen Absatzerfolg voraus, sondern auch derjenige „vertreibt“ Betäubungsmittel, der allein oder durch seine Mitwirkung ihren in der Regel entgeltlichen Absatz an andere fördert.

3. Zur streitigen Frage, ob § 6 Nr. 5 StGB als – ungeschriebenes – Erfordernis einen Inlandsbezug voraussetzt (offenlassend). Als legitimierende Bezugspunkt für eine Anwendung deutschen Strafrechts kommen auch eine Auslieferung des Angeklagten nach Deutschland sowie eine enge zeitliche und sachliche Verknüpfung zwischen einer vom Angeklagten in der Bundesrepublik begangenen Unterstützungshandlung mit der ihm zur Last gelegten Auslandstat in Betracht.

4. Die Strafzumessung im engeren Sinne erfordert eine Gesamtbewertung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit. Danach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, sondern sogar geboten, wenn das Tatgericht wesentliche – mit dem gesetzlich vertypten Milderungsgrund zusammenhängende – Umstände bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des gemilderten Strafrahmens berücksichtigt. Hingegen darf es den Anlass für eine Strafrahmenverschiebung als solchen allein nicht nochmals strafmildernd bewerten, denn der Milderungsgrund trifft für jeden denkbaren Punkt der Skala des gemilderten Strafrahmens zu und ist deshalb nicht geeignet, als Differenzierungsmerkmal

für die Bestimmung der angemessenen Strafe innerhalb dieses Rahmens zu dienen.

5. Hieran gemessen verstößt es gegen § 46 Abs. 3 StGB, wenn das Gericht den Umstand der Gehilfenstellung doppelt verwertet, indem es zunächst – insoweit rechtsfehlerfrei – wegen des obligatorischen Milderungsgrundes des § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB den Strafrahmen herabsetzt und dann bei der Strafhöhenbestimmung diesen Gesichtspunkt erneut abstrakt heranzieht, ohne dabei differenziert nach der konkreten Art und Weise der Beihilfehandlung zu gewichten.


Entscheidung

73. BGH 5 StR 412/25 - Beschluss vom 9. Oktober 2025 (LG Leipzig)

Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei mehreren Beteiligten durch Nichtweiterhandeln.

§ 24 Abs. 2 StGB

§ 24 Abs. 2 StGB erfasst auch Fälle, in denen bei einem unbeendeten Versuch die Tatbeteiligten einvernehmlich nicht weiterhandeln, obwohl sie den Taterfolg noch herbeiführen könnten. Das die Tatvollendung verhindernde Verhalten muss nicht zwingend in einem auf die Erfolgsabwendung gerichteten aktiven Tun liegen. Unter den genannten Voraussetzungen ist vielmehr auch das bloße Nichtweiterhandeln für die Erfolgsverhinderung im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 2 StGB ausreichend.


Entscheidung

78. BGH 6 StR 125/25 - Beschluss vom 8. Dezember 2025 (LG Stade)

Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung (Anforderungen; erforderlicher Schweregrad; Störung des Sozialverhaltens als Eingangsmerkmal der schuldausschließenden seelischen Störung; lückenhafte Prüfung); Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

§ 20 StGB; § 63 StGB; § 7 Abs. 1 JGG

1. Eine sachverständig diagnostizierte „Störung des Sozialverhaltens“ erfüllt nur das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung im Sinne des § 20, wenn die Störung in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben der Beschuldigten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen.

2. Die Diagnose einer schweren Störung des Sozialverhaltens wird bei der Mehrzahl schwerer Straftaten zu stellen sein, sie wird aber nur in seltenen Ausnahmefällen zur Exkulpation führen. Die Störung muss dafür ein solches Gewicht aufweisen, dass sie den Angeklagten im Kern seiner Persönlichkeit beeinträchtigt und damit seine Fähigkeit zu sinnvollem Handeln völlig oder in gewissen Beziehungen zerstört. Zudem müssen sich die Muster des Denkens, Fühlens oder Verhaltens im Zeitverlauf bereits als stabil erwiesen haben. In den schriftlichen Urteilsgründen ist im Einzelnen und nachvollziehbar darzulegen, dass die Verhaltensstörung den erforderlichen Schweregrad erreicht.

3. Die Aufhebung des Hemmungsvermögens ist eine Rechtsfrage, die das Tatgericht eigenständig zu beantworten hat. In diese Prüfung fließen auch normative Gesichtspunkte mit ein, wobei entscheidend die Anforderungen sind, die die Rechtsordnung an jedermann stellt. Diese sind umso höher, je schwerwiegender das in Rede stehende Delikt ist.

4. Die Feststellung, dass die Beschuldigte einen Heimtückemord im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, setzt voraus, dass in ihrer Person letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervorgetreten sind, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist. Hierzu gehören etwa Eigenschaften wie Stimmungsschwankungen, geringe Frustrationstoleranz, Tendenz zu Streitereien und Impulsivität; diese sind nicht ohne Weiteres dazu geeignet, eine Person in einen Zustand erheblich verminderter oder aufgehobener Schuldfähigkeit zu versetzen.

5. Bei der Diagnose einer schweren Störung des Sozialverhaltens handelt es sich um ein eher unspezifisches Störungsbild, das den Grad der erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit regelmäßig erst dann erreicht, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat.


II. Materielles Strafrecht – Besonderer Teil

64. BGH 5 StR 180/25 - Urteil vom 2. Juli 2025 (LG Leipzig)

Untreue durch den eigenmächtigen Verkauf gestohlener Fahrräder aus einer polizeilichen Asservatenkammer (Vermögensbetreuungspflicht; Haushaltsuntreue; Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit); Bestechlichkeit bei Annahme von Zahlungen zu karitativen Zwecken.

§ 266 StGB; § 332 StGB

1. Der eigenmächtige Verkauf von polizeilichen Asservaten – hier: gestohlenen Fahrrädern – erfüllt jedenfalls dann nicht ohne Weiteres den Tatbestand der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB), wenn dem vermögensbetreuungspflichtigen potenziellen Täter eine Vorgabe zum Umgang mit den Asservaten gemacht wurde (hier: Verschrotten oder

unentgeltliche Abgabe), die ihrerseits im Widerspruch zu den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit steht. In einem solchen Fall kann eine vermögensschädigende Pflichtverletzung selbst dann ausscheiden, wenn die Art und Weise des Verkaufs formell gesetzeswidrig war. Mit Blick auf den Charakter der Untreue als Vermögensdelikt kann es insofern vielmehr ausreichen, dass das Verhalten im Ergebnis den haushalterischen Pflichten des Treugebers entspricht. 2. Der Anwendung des § 332 Abs. 1 StGB steht es nicht entgegen, dass der Amtsträger mit der als Gegenleistung für eine Diensthandlung geforderten Zahlung karitative Zwecke verfolgt. Ebenso wenig setzt die Verwirklichung der Tatbestandsvariante des Forderns eines Vorteils voraus, dass der Erklärungsempfänger den Zusammenhang zwischen Vorteil und Amtshandlung erkennt oder gar als „unrechtsvereinbarend“ akzeptiert.


Entscheidung

50. BGH 4 StR 519/25 - Beschluss vom 19. November 2025 (LG Detmold)

Konkurrenzen (Fälschung beweiserheblicher Daten: Anlage eines Kundenkontos unter falscher Identität, Gebrauch der Daten; Betrug: Verklammerung zur Tateinheit durch einheitliche Tat der Fälschung beweiserheblicher Daten).

§ 52 StGB; § 263 StGB; § 269 StGB

Bei der Speicherung beweiserheblicher Daten durch Anlage eines Kundenkontos unter fremdem Namen und dem anschließenden Gebrauch der Daten ist nur eine einheitliche Tat des § 269 StGB gegeben. Hieraus folgt zugleich, dass Betrugstaten, die durch die täuschende Verwendung der zuvor gespeicherten Daten begangen werden, zur Tateinheit verbunden werden.


Entscheidung

48. BGH 4 StR 492/25 - Beschluss vom 18. November 2025 (LG Duisburg)

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (konkrete Gefahr: „Beinahe-Unfall“, Beweiswürdigung, kontrolliertes Brems- und Ausweichmanöver, Entfernung zum Hindernis); Anordnung einer isolierten Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (Eingriff in den Straßenverkehr von außen).

§ 69 Abs. 1 StGB; § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB; § 315b Abs. 1 StGB; § 261 StPO

1. Der Annahme einer konkreten Gefahr im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB steht nicht entgegen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete – etwa aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktion – noch zu retten vermochte. Auch wenn an die insoweit zu treffenden Feststellungen und die zugrundeliegende Beweiswürdigung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen und deshalb genaue Angaben zu Entfernungen, Geschwindigkeiten oder Bremsverzögerungen nicht stets notwendige Bedingung für eine ausreichende Sachverhaltsbeschreibung sind, muss sich aus den Darlegungen im Urteil aber gleichwohl hinreichend deutlich ergeben, dass es zu einer hochriskanten Situation gekommen ist. Dabei kann es von indizieller Bedeutung sein, dass zur Vermeidung eines Schadensfalls alle vorhandenen technischen Möglichkeiten der beteiligten Fahrzeuge ausgeschöpft (Vollbremsung) oder gefährliche, weil nicht mehr kontrollierbare, Ausweichmanöver vorgenommen werden mussten. Gleiches gilt, wenn massive Kontrollverluste eingetreten sind.

2. Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit auch für die Anordnung einer (isolierten) Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 StGB ist, dass der Täter die Tat „bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat“ (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB). Auch wenn eine Tat gegen Teilnehmer des motorisierten Straßenverkehrs gerichtet ist und die Handlung angesichts ihrer Schwere auf eine charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters hinweist, kann dies für sich genommen nicht die Anordnung von Maßregeln nach § 69, § 69a StGB rechtfertigen.


Entscheidung

6. BGH 1 StR 252/25 - Beschluss vom 21. August 2025 (LG Stuttgart)

Vergewaltigung (tateinheitliche Verwirklichung einer Körperverletzung durch eine körperliche Misshandlung).

§ 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB; § 223 Abs. 1 StGB

Zwar kann die Vornahme einer nicht einverständlichen ähnlichen sexuellen Handlung im Sinne des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB grundsätzlich eine üble, unangemessene Behandlung des Opfers im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB darstellen. Eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens im Sinne der Misshandlungsalternative des § 223 Abs. 1 StGB liegt jedoch nicht vor, wenn sich bei dem Geschädigten nach der Tat weder körperliche Auffälligkeiten noch Verletzungen finden. Das bloße Zufügen von billigend in Kauf genommenen Schmerzen genügt für eine tateinheitliche Verwirklichung des Körperverletzungstatbestands regelmäßig nicht.


Entscheidung

86. BGH 6 StR 347/25 - Beschluss vom 7. Oktober 2025 (LG Verden)

Besonders schwerer Raub durch Messereinsatz; gefährliche Körperverletzung; Kennzeichnung der Qualifikation im Urteil.

§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 224 StGB; § 52 Abs. 1 StGB; § 260 Abs. 4 StPO

Die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel, bei der der gesteigerte Unrechtsgehalt des § 250 Abs. 2 StGB zum Ausdruck kommt.