HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Januar 2026
27. Jahrgang
PDF-Download



IV. Strafverfahrensrecht (mit Gerichtsverfassungsrecht)


Entscheidung

68. BGH 5 StR 250/25 - Beschluss vom 24. September 2025 (LG Zwickau)

BGHSt; kein Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur bei elektronisch übermittelter Anklageschrift.

§ 32b Abs. 1 StPO; § 199 StPO

1. Eine als elektronisches Dokument übermittelte Anklageschrift muss nicht nach § 32b Abs. 1 Satz 2 StPO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. (BGHSt)

2. Nach dem Wortlaut des § 32b Abs. 1 Satz 2 StPO bedürfen zu unterschreibende oder zu unterzeichnende elektronisch erstellte Dokumente einer qualifizierten elektronischen Signatur. Solche Unterschriftserfordernisse sieht die Strafprozessordnung allerdings nur für Urteile (§ 275 Abs. 2 StPO) und für gerichtliche Protokolle (§ 168 Satz 4 und § 271 Abs. 1 StPO) vor. Die Vorschriften der § 199 Abs. 2, § 200 StPO, in denen die gesetzlichen Anforderungen für die Erhebung der Anklage und die Abfassung von Anklageschriften normiert sind, enthalten eine dahingehende Regelung demgegenüber nicht. (Bearbeiter)

3. Die für die Papieraktenführung entwickelten Grundsätze zu nicht unterschriebenen Anklageschriften sind auf den Anwendungsbereich des § 32b Abs. 1 StPO nur eingeschränkt übertragbar. Der Grad der Formstrenge ist hier vielmehr danach zu bemessen, was nach den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften sinnvoll zu fordern ist. Insofern ist zu bedenken, dass die Integrität und Authentizität von Dokumenten bei elektronischer Aktenführung auf anderem Wege und häufig zuverlässiger sichergestellt werden kann als durch das Pendant zur eigenhändigen Unterschrift, weil die nachträgliche Veränderung von Dokumenten bei elektronischer Datenverarbeitung – auch ohne eine qualifizierte elektronische Signatur – bereits anhand der Metadaten überprüft werden kann. (Bearbeiter)

4. Sollten sich im Einzelfall ausnahmsweise nach Art und Fassung der Anklageschrift oder aus sonstigen konkret fassbaren Gründen Zweifel an der Urheberschaft oder Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Entwurfs ergeben, kann dies freibeweislich geklärt werden. (Bearbeiter)


Entscheidung

67. BGH 5 StR 235/25 - Urteil vom 8. Oktober 2025 (LG Kiel)

Unzulässigkeit der Verständigung über den Verzicht des Angeklagten auf sichergestelltes Geld oder Gegenstände („formlose“ Einziehung; zwingender Charakter der Einziehung; Prozessverhalten; Transparenz; Schutz des Angeklagten).

§ 257c StPO; § 73 StGB

1. Im Rahmen einer Verständigung darf kein Verzicht des Angeklagten auf sichergestelltes Geld oder andere Gegenstände vereinbart werden, weil ein solcher nicht zu den gesetzlich zugelassenen Verständigungsgegenständen (§ 257c Abs. 2 Satz 1 StPO) gehört. Der Verzicht bildet weder eine Rechtsfolge, die Inhalt eines Urteils oder eines zugehörigen Beschlusses sein kann (§ 257c Abs. 2 Satz 1 Var. 1 StPO), noch stellt er eine verfahrensbezogene Maßnahme im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren (§ 257c Abs. 2 Satz 1 Var. 2 StPO) dar. Schließlich lässt sich

eine Verständigung über einen Herausgabeverzicht des Angeklagten auch nicht über dessen Qualifikation als Prozessverhalten im Sinne des § 257c Abs. 2 Satz 1 Var. 3 StPO legitimieren.

2. Eine Verständigung unmittelbar über die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 bis 73c StGB ist unzulässig, da die jeweiligen Entscheidungen nicht im Ermessen des Gerichts stehen, sondern zwingend vorgeschrieben sind. Soll ein Herausgabeverzicht eine Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 bis 73c StGB entbehrlich machen, stünde eine Verständigung über einen Herausgabeverzicht daher nicht weniger im Widerspruch zum gesetzlichen Regelungsanliegen des § 257c Abs. 2 StPO als eine Verständigung über die Einziehung von Taterträgen selbst. Der in den §§ 73 ff. StGB zwingend vorgeschriebenen Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen und der Verpflichtung, die hierzu erforderlichen Feststellungen auf der Basis richterlicher Überzeugung zu treffen, darf sich das Gericht nicht im Wege einer Verständigung entziehen.

3. Mit der Zulassung einer Verständigung über einen Herausgabeverzicht wäre zudem eine inakzeptable Gefährdung der Rechtsposition des Angeklagten verbunden. Es gilt ebenso auszuschließen, dass sich ein Angeklagter unter dem Druck des Strafverfahrens zur Preisgabe legal erworbener Vermögenswerte veranlasst sieht, wie zu vermeiden, dass er sich eine schuldunterschreitende Strafe durch überobligatorischen Verzicht „erkaufen“ kann.

4. Eine Verständigung über eine „formlose Einziehung“ würde schließlich insofern mit dem Regelungskonzept des § 257c StPO kollidieren, dass dadurch Transparenz, Öffentlichkeit sowie die vollständige Dokumentation des mit einer Verständigung verbundenen Geschehensbeeinträchtigt würden. Denn in diesem Fall würde im Urteil weder entschieden noch dargelegt, aus welchen Gründen welche Gegenstände oder deren Wert eingezogen werden. Insoweit besteht zugleich ein wesentlicher Unterschied zu einem Vorgehen gemäß § 421 Abs. 1 StPO, welches überwiegend auch im Rahmen einer Verständigung für möglich erachtet wird (vgl. BGH HRRS 2018 Nr. 311). Denn dieses unterliegt klaren gesetzlichen Voraussetzungen und erfordert einen gerichtlichen Beschluss. Ergeht dieser in der Hauptverhandlung, geschieht dies unter Kontrolle der Öffentlichkeit.


Entscheidung

72. BGH 5 StR 388/25 - Beschluss vom 2. Dezember 2025 (LG Chemnitz)

Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (Verwehrung des Zutritts zur Hauptverhandlung; sitzungspolizeiliche Verfügung; Ermessen).

§ 338 Nr. 6 StPO; § 176 GVG

Ein Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung liegt schon dann vor, wenn er hinsichtlich eines (potentiellen) Zuschauers gegeben ist. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Zuschauer aus dem Sitzungssaal zu Unrecht entfernt oder ob ihm zu Unrecht der Zutritt zur Hauptverhandlung verwehrt wird. Prüfungsmaßstab einer etwaigen sitzungspolizeilichen Verfügung ist insofern, ob das pflichtgemäße Ermessen überschritten oder missbraucht wird oder Rechtsbegriffe verkannt werden.


Entscheidung

11. BGH 1 StR 467/24 - Urteil vom 23. Juli 2025 (LG Karlsruhe)

Geldwäsche (Anforderungen an die Umgrenzungsfunktion der Anklage: Angaben zur bemakelten Herkunft des Tatobjekts: keine nähere Schilderung zur Vortat erforderlich).

§ 261 StGB; § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO

1. Der Anklagesatz muss bei dem Tatvorwurf der Geldwäsche nach § 261 StGB im Hinblick auf die Vortat erkennen lassen, welche Tatgegenstände aus einer solchen rechtswidrigen Tat herrühren. Einer näheren Beschreibung der Vortat bedarf es nur insoweit, wie dies nach den Umständen des Einzelfalls zur Eingrenzung des dem Strafvorwurf zugrundeliegenden Lebenssachverhalts erforderlich ist.

2. Insbesondere durch den nunmehr geltenden „all-crimes-Ansatz“ des § 261 StGB (BT-Drucks. 19/24180, S. 42) sind nähere Schilderungen, die vormals zur Abgrenzung einer Katalogtat von anderen Straftaten erforderlich waren, für die bloße Umgrenzung des Lebenssachverhaltes einer Geldwäschetat nicht mehr zwingend erforderlich.

3. Für die Darstellung der inkriminierten Herkunft und für die – nunmehr nach Streichung des § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB aF erforderliche – Abgrenzung zur Ersparnis von Aufwendungen ist es hingegen unerlässlich, dass der Tatgegenstand in der Anklageschrift so genau bezeichnet wird, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, dass eben dieser Gegenstand der bemakelte ist. Die Schilderung muss umso konkreter sein, je größer die Möglichkeit ist, dass auch ein anderer Gegenstand als Tatgegenstand in Betracht kommt.

4. Die Behauptung, dass ein konkreter Tatgegenstand aus einer Straftat stammt, genügt jedenfalls für eine ausreichende Umgrenzung des Sachverhaltes, wenn dieser Gegenstand durch die Anklage eindeutig beschrieben und individualisierbar ist. Ob dieser tatsächlich eine inkriminierte Herkunft aufweist, ist eine Frage der in der Hauptverhandlung zu klärenden Nachweisbarkeit und strikt von der Umgrenzung eines historischen Sachverhaltes zu trennen.


Entscheidung

34. BGH 2 ARs 470/24 2 AR 238/24 - Beschluss vom 23. September 2025

Zuständigkeitsentscheidung (Neufestsetzung der Einheitsjugendstrafe nach Inkrafttreten des KCanG: Zuständigkeit des Jugendrichters als Vollstreckungsleiter).

§ 14 StPO; § 19 StPO; § 458 StPO; § 462 StPO; § 462a StPO; § 2 JGG; § 66 JGG; § 82 JGG; Art. 313 EGStGB; Art. 316p EGStGB

1. Durch die Verweisung von Art. 316p EGStGB auf Art. 313 EGStGB ist § 66 Abs. 2 Satz 4 JGG Teil der mit dem Konsumcannabisgesetz eingeführten Amnestieregelung für Strafen wegen bestimmter Taten im Zusammenhang mit Cannabis.

2. Für den im Jugendstrafrecht bestehenden wertenden Akt der nachträglichen einheitlichen Festsetzung der Jugendstrafe hat der Gesetzgeber in den Fällen, in denen eine einheitliche Festsetzung unterblieben und die Jugendstrafe teilweise verbüßt ist, die Entscheidungs-

zuständigkeit dem Richter auferlegt, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen, § 66 Abs. 2 Satz 4 JGG. Zu den allgemeinen Vorschriften über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung des § 460 StPO stellt § 66 JGG insoweit eine Sonderregelung dar.


Entscheidung

66. BGH 5 StR 185/25 - Beschluss vom 30. Juli 2025 (LG Berlin I)

Hinweispflicht bei Verwertung von nach Teileinstellung ausgeschiedenem Verfahrensstoff.

§ 265 StPO; § 154 StPO; § 154a StPO

1. Die Verwertung ausgeschiedenen Verfahrensstoffs ohne Hinweis nach § 265 StPO kann unzulässig sein, wenn das Gericht (oder die Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung) durch eine Einstellung oder Beschränkung nach §§ 154, 154a StPO bei einem Angeklagten das Vertrauen erweckt hat, die ausgeschiedenen Taten, Tatteile oder Gesetzesverletzungen könnten ihm nicht mehr zum Nachteil gereichen und er müsse sich insoweit nicht verteidigen. Der Senat hat allerdings Zweifel daran, dass diese Grundsätze auch gelten, wenn lediglich einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen worden sind, womit eine Beschränkung des Verfahrensstoffs in tatsächlicher Hinsicht nicht verbunden ist.

2. Auch in Fällen, in denen grundsätzlich ein Hinweis auf die Verwertung ausgeschiedenen Verfahrensstoffs erforderlich ist, kann dies ausnahmsweise nicht der Fall sein, wenn die vorläufige Teileinstellung des Verfahrens einen Vertrauenstatbestand nicht zu erzeugen vermag und sich daher die Erteilung eines Hinweises erübrigt.


Entscheidung

25. BGH 2 StR 531/25 - Beschluss vom 4. November 2025 (LG Aachen)

Unvereidigter Dolmetscher (Substantiierungsanforderungen für die Verfahrensrüge; Beruhen).

§ 185 Abs. 1 Satz 1 GVG; § 189 GVG; § 337 Abs. 1 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Mit Blick auf den Zweck der Eidesleistung, dem Dolmetscher seine besondere Verantwortung für die Wahrheitsfindung im konkreten Fall zu verdeutlichen und bewusst zu machen, beruht ein Urteil in der Regel auf einem Verstoß gegen § 189 GVG. Zumeist kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein vom Gericht einzelfallbezogen vereidigter oder ein allgemein beeidigter Dolmetscher, der sich zudem unmittelbar vor seinem Tätigwerden in der Hauptverhandlung auf die allgemeine Beeidigung berufen und sich damit seine Eidespflicht noch einmal vergegenwärtigt hat, sorgfältiger als ein nicht vereidigter Dolmetscher übersetzt hätte. In Ausnahmefällen kann das Beruhen zwar ausgeschlossen werden. Ausgehend vom Schutzzweck des § 189 GVG hat die Rechtsprechung insoweit zahlreiche „Gegenindizien“ und Ausnahmefälle benannt. Kennzeichnend für diese Fallgestaltungen ist aber, dass die Zuverlässigkeit des Dolmetschers auf andere Weise sichergestellt werden kann, so dass lediglich ein formaler, den Zweck des § 189 GVG nicht berührender Verstoß vorliegt.


Entscheidung

55. BGH 3 StR 239/25 - Beschluss vom 1. Oktober 2025 (LG Düsseldorf)

Strafklageverbrauch; Doppelbestrafungsverbot; beschränkte Rechtskraft eines Bußgeldbescheids; Aufhebung des Bußgeldbescheids im Strafverfahren.

§ 84 Abs. 1 OWiG; § 86 OWiG

Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheids steht der strafrechtlichen Verfolgung derselben Tat nicht entgegen (§ 84 OWiG). Allerdings bedarf es gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 OWiG der Aufhebung des Bußgeldbescheides im dieselbe Handlung betreffenden Strafverfahren und der Entscheidung darüber, dass die auf Grund des aufgehobenen Bußgeldbescheides gezahlten oder beigetriebenen Geldbeträge auf die Kosten des Strafverfahrens anzurechnen sind.