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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Oktober 2023
24. Jahrgang
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1. Bei einer Dritteinziehung nach § 73b StGB ist dem Einziehungsbeteiligten im Rahmen einer Wiedereinsetzung entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO ein Verschulden seines anwaltlichen Vertreters zuzurechnen. (BGHR)
2. Eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO ist im Strafverfahren nur zugunsten des Beschuldigten anerkannt und dies auch nur, soweit er sich gegen den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch zur Wehr setzt. Denn wo strafgerichtliche Verurteilungen mit dem ihnen eigentümlichen rechtlichen Unwerturteil inmitten stehen, tritt der Staat dem Beschuldigten mit einem Strafanspruch gegenüber; dies beinhaltet die bewusste Verhängung der schärfsten Sanktion der Rechtsordnung zur Wiederherstellung verletzten Rechts und zur Behauptung ihrer Unverbrüchlichkeit. (Bearbeiter)
3. Bei anderweitigen Rechtsbehelfen muss dagegen auch der Beschuldigten im Strafverfahren für das Verschulden seines Vertreters einstehen. Das gilt erst recht für andere Verfahrensbeteiligte im Strafprozess, so für Nebenkläger, für Privatkläger und für Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren. (Bearbeiter)
4. Bei der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB handelt es sich nicht um einen Prozessgegenstand, der eine Durchbrechung des in § 85 Abs. 2 ZPO normierten Grundsatzes gebieten würde. Denn die Vermögensabschöpfung ist keine dem Schuldgrundsatz unterliegende Nebenstrafe, sondern eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter. Dass eine Einziehung gleichwohl mit einem erheblichen, vor allem wirtschaftlichen Eingriff verbunden sein kann, genügt nicht, um sie insofern einer Strafe gleichzustellen. Maßgeblich hierfür ist allein das einem Strafausspruch innewohnende rechtliche Unwerturteil. (Bearbeiter)
5. Dass § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO zur Bestimmung der prozessualen Position des Einziehungsbeteiligten und § 428 StPO zur Möglichkeit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt weitgehend auf die für den Angeklagten geltenden Vorschriften verweisen, steht der Zurechnung des Verschuldens eines prozessualen Vertreters ebenfalls nicht entgegen. Hiermit wird nicht etwa einem vergleichbar hohen Schutzbedürfnis Rechnung getragen. Vielmehr wollte der Gesetzgeber auf diese Weise lediglich sicherstellen, dass dem Einziehungsbeteiligten die prozessualen Rechte zustehen, die zur Abwehr der gegen ihn gerichteten Einziehungsanordnung erforderlich sind. (Bearbeiter)
1. Einbeziehung in Gesamtfreiheitsstrafe. (BGHR)
2. Wenn mehrere Taten zur gleichzeitigen Aburteilung anstehen, von denen ein Teil von einer Auslieferungsbewilligung bzw. von einem Europäischen Haftbefehl nicht umfasst sind, darf eine Gesamtstrafe in dieser Konstellation nicht gebildet werden, um dem Spezialitätsschutz hinreichend Rechnung zu tragen. (Bearbeiter)
1. Der Ablehnungsbeschluss nach § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO muss einerseits den Antragsteller über den Standpunkt des Gerichts informieren und ihm dadurch ermöglichen, sein weiteres Prozessverhalten auf die durch die Ablehnung seines Antrags entstandene Verfahrenslage einzustellen, und andererseits das Revisionsgericht in die Lage versetzen, die Ablehnungsentscheidung zu überprüfen. Im Falle der Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit hat das Tatgericht deshalb mit konkreten Erwägungen zu begründen, warum es aus der unter Beweis gestellten Tatsache keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen will. Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Tatgericht genügen müsste, wenn es die Indiz- oder Hilfstatsache durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Überzeugungsbildung ohne Einfluss geblieben ist.
2. Die Wahl des Verfahrens nach § 26a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO als Ausnahme von dem in § 27 StPO erfassten Regelfall der Entscheidung ohne die Mitwirkung des abgelehnten Richters darf nicht dazu führen, dass der abgelehnte Richter sein eigenes Verhalten beurteilt und sich damit gleichsam zum „Richter in eigener Sache“ aufschwingt. Die Beteiligung eines Richters an der Entscheidung über ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch ist vielmehr auf Fälle echter Formalentscheidungen und die Verhinderung eines offensichtlichen Missbrauchs des Ablehnungsrechts beschränkt; sie setzt voraus, dass keine Entscheidung in der Sache getroffen wird und scheidet dementsprechend aus, wenn ein auch nur geringfügiges Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich ist.
Sachgleichheit im Sinne von § 22 Nr. 5 StPO setzt keine Verfahrensidentität voraus. Sie ist auch dann gegeben, wenn ein Richter in einem anderen Verfahren zu demselben Tatgeschehen förmlich vernommen worden ist, das er jetzt abzuurteilen hätte. Die Vernehmung muss sich nicht auf eigene Wahrnehmungen zum Tatgeschehen beziehen. Es genügt, wenn sie Umstände thematisiert, die der Richter auch in dem ihm vorliegenden Verfahren im Hinblick auf Schuld- und Straffrage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewerten muss.
1. Im Einzelfall kann sich die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts der Hauptverhandlung (§ 222b Abs. 3, § 338 Nr. 1 StPO) daraus ergeben, dass eine im Geschäftsverteilungsplan getroffene Regelung unwirksam ist, weil sie das vom Gesetzgeber mit § 354 Abs. 2 StPO verfolgte Anliegen, das Verfahren nach Zurückverweisung in der Regel vor andere Richter zu bringen, missbräuchlich umgeht. Dies ist in Betracht zu ziehen, wenn der Spruchkörper, der nach der Geschäftsverteilung für die neue Entscheidung zuständig ist, mit Richtern besetzt ist, die nach demselben Plan dem in dem früheren Rechtsgang erkennenden Spruchkörper angehört haben.
2. Ein Präsidium ist nicht gehalten, über das Geschäftsjahr hinaus sicherzustellen, dass kein vorbefasster Richter nochmals mit einer zurückverwiesenen Sache befasst werden kann. Entsprechend seinem Wortlaut ist § 354 Abs. 2 StPO dahin auszulegen, dass die Vorschrift die Zurückverweisung an „andere“, nicht „anders besetzte“ Abteilungen, Kammern oder Senate verlangt.
3. Für die Frage der Vorbefassung ist es rechtlich bedeutungslos, ob ein Richter im ersten Rechtsgang als Berichterstatter tätig war. Denn das Recht auf den gesetzlichen Richter wird durch die Bestimmung eines Berichterstatters grundsätzlich nicht berührt. Vielmehr sind alle zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Spruchkörpers zur sorgfältigen und gewissenhaften Befassung mit der Sache verpflichtet.
1. Allein das Fehlen eines triftigen Grundes für das Nichterscheinen eines Zeugen in der Hauptverhandlung lässt noch nicht auf ein gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK verstoßendes, unfaires Verfahren schließen. Im Einzelfall kann eine Verurteilung auch dann konventionsrechtlich unbedenklich sein, wenn das einzige oder maßgebliche Beweismittel, auf dem sie beruht, die Aussage eines Zeugen darstellt, den der Angeklagte nicht befragen oder befragen lassen konnte.
2. Von maßgeblicher Bedeutung ist, ob die unterbliebene Möglichkeit zur Befragung durch kompensierende Maßnahmen (zum Beispiel durch Anwesenheit des Verteidigers bei der Zeugenbefragung) ausgeglichen wurde. Ist dies nicht der Fall und die unterbliebene konfrontative Befragung des Zeugen der Justiz zurechenbar, kann eine Verurteilung auf die Angaben des Zeugen nur gestützt werden, wenn diese durch andere gewichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden. In jedem Fall bedarf die Aussage eines Zeugen, den der Angeklagte nicht befragen (lassen) konnte, einer besonders sorgfältigen und kritischen Würdigung durch das Tatgericht.
1. Der Ablehnungsbeschluss nach § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO muss einerseits den Antragsteller über den Standpunkt des Gerichts informieren und ihm dadurch ermöglichen, sein weiteres Prozessverhalten auf die durch die Ablehnung seines Antrags entstandene Verfahrenslage einzustellen, und andererseits das Revisionsgericht in die Lage versetzen, die Ablehnungsentscheidung zu überprüfen. Im Falle der Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit hat das Tatgericht deshalb mit konkreten Erwägungen zu begründen, warum es aus der unter
Beweis gestellten Tatsache keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen will. Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Tatgericht genügen müsste, wenn es die Indiz- oder Hilfstatsache durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Überzeugungsbildung ohne Einfluss geblieben ist.
2. Die Wahl des Verfahrens nach § 26a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO als Ausnahme von dem in § 27 StPO erfassten Regelfall der Entscheidung ohne die Mitwirkung des abgelehnten Richters darf nicht dazu führen, dass der abgelehnte Richter sein eigenes Verhalten beurteilt und sich damit gleichsam zum „Richter in eigener Sache“ aufschwingt. Die Beteiligung eines Richters an der Entscheidung über ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch ist vielmehr auf Fälle echter Formalentscheidungen und die Verhinderung eines offensichtlichen Missbrauchs des Ablehnungsrechts beschränkt; sie setzt voraus, dass keine Entscheidung in der Sache getroffen wird und scheidet dementsprechend aus, wenn ein auch nur geringfügiges Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich ist.
Die Teilnahme des Schriftleiters einer jugendstrafrechtlichen Zeitschrift an einer Hauptverhandlung kann gem. § 48 Abs. 2 S. 3 JGG nach pflichtgemäßem Ermessen zugelassen werden. Wenn jedoch die Berichterstattung im Hinblick auf einen aktuellen Kriminalfall beabsichtigt ist und es gerade um den beschuldigten Jugendlichen als Person geht, überwiegen in der Regel die Gefahren einer nachhaltigen Stigmatisierung und damit einer relevanten Beeinträchtigung der weiteren Entwicklung des Jugendlichen. Anders kann es sein, wenn lediglich – losgelöst von der Person des konkreten Beschuldigten – allgemein über die Jugendstrafrechtspflege oder bestimmte Fragen des Jugendstrafverfahrens berichtet wird.
1. Durch den Vollzug des Haftbefehls gegen einen Beschuldigten werden die Rechte eines Nichtverfahrensbeteiligten nicht berührt, auch wenn dieser durch andere Maßnahmen, die im Rahmen desselben Ermittlungskomplexes getroffen worden sind, in eigenen Rechten betroffen ist.
2. Das Grundrecht der Petitionsfreiheit aus Art. 17 GG eröffnet nicht die Möglichkeit, Fremd- oder Allgemeininteressen gerichtlich geltend zu machen. Zur sachlichen Erledigung einer Petition sind Gerichte – wenn wie hier keine Maßnahmen der Justizverwaltung betroffen sind – nur nach Maßgabe des für sie geltenden Verfahrensrechts befugt.
1. Durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers als solche ist ein Beschuldigter im Regelfall nicht beschwert; er kann diese daher grundsätzlich nicht anfechten. Das in Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK gewährleistete Recht auf Selbstverteidigung wird durch eine Pflichtverteidigerbestellung in den Fällen der notwendigen Verteidigung nicht berührt.
2. Eine Beschwer durch eine Pflichtverteidigerbestellung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der bestellte Verteidiger wegen mangelnder Eignung oder Interessengegensatzes unfähig erscheint, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen, oder der Beschuldigte in seinem Recht auf Bezeichnung des zu bestellenden Verteidigers und dessen Beiordnung aus § 142 Abs. 5 Satz 1 und 3 StPO betroffen ist.
1. Da der konsensuale Pflichtverteidigerwechsel nicht gesetzlich geregelt ist, ist den normierten Tatbeständen Vorrang zu geben. Wenn gleichwohl in Fortführung früherer Rechtsprechung über das Gesetz hinaus ein Wechsel möglich sein soll, spricht wenig dafür, diesen nicht normierten Ausnahmefall noch auszuweiten.
2. Ein konsensualer Pflichtverteidigerwechsel erfordert danach ein Einvernehmen zwischen dem bisherigen und dem künftigen Pflichtverteidiger sowie dem Beschuldigten. Auf das Einverständnis des bislang bestellten Pflichtverteidigers kann nicht mit der Begründung verzichtet werden, dieser sei durch seine Entpflichtung nicht beschwert und habe dagegen kein eigenes Beschwerderecht.
3. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses i.S. des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ist aus Sicht eines verständigen Angeschuldigten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen. Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeschuldigten über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen für sich genommen die Entpflichtung nicht. Unabhängig davon kann von Bedeutung sein, wenn ein Pflichtverteidiger zu seinem inhaftierten Mandanten über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht in Verbindung tritt. Allerdings liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Beschuldigten Kontakt hält. Die unverzichtbaren Mindeststandards müssen jedenfalls gewahrt sein.
Für eine rechtzeitige Einlegung der Revision über das besondere elektronische Anwaltspostfach genügt der Eingang bei dem Empfänger-Intermediär.
1. Die Übergabe seiner beA-Karte und der zugehörigen PIN an die Kanzleiangestellte zu deren Verwendung ist nicht geeignet, eine fristwahrende Übersendung der Rechtsmittelschrift in der Form des § 32d Satz 2 StPO zu bewirken.
2. Die einfache Signatur der Rechtsmittelschrift setzt die persönliche Versendung durch die den Schriftsatz verantwortende Person voraus. Andere Personen als der bevollmächtigte Rechtsanwalt, insbesondere Kanzleimitarbeiter, können sich nur mit einem ihnen selbst zugeordneten Zertifikat und der zugehörigen Zertifikats-PIN in einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach anmelden.
1. Der Bundesgerichtshof hat im Zuge der sofortigen Beschwerde gegen einen Nichteröffnungsbeschluss eines Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht das Wahrscheinlichkeitsurteil des Oberlandesgerichts und dessen rechtliche Bewertung in vollem Umfang nachzuprüfen und die Voraussetzungen der Eröffnung selbständig zu würdigen.
2. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn eine Unterstützungs- bzw. Förderungshandlung i.S. des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang. In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen.
1. Um der Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO gerecht zu werden, ist nicht nur der Umstand mitzuteilen, dass es Erörterungen über eine Verständigung gegeben hat, sondern auch deren wesentlicher Inhalt. Hierzu gehört in der Regel, wer an dem Gespräch teilgenommen hat, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen worden ist, welche Standpunkte die einzelnen Gesprächsteilnehmer vertreten haben und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen sind. Das gilt auch dann, wenn eine Verständigung im Sinne des § 257c Abs. 3 StPO letztlich nicht zustande gekommen ist.
2. Es besteht auch die Pflicht zur Bekanntgabe, welchen Standpunkt die Staatsanwaltschaft zu einem gerichtlichen Verständigungsvorschlag vertreten hatte. Dabei vertritt diese auch dann einen Standpunkt, wenn sie eine vorläufige zustimmende Einschätzung abgibt. Jede befürwortende oder ablehnende Äußerung unterfällt der Mitteilungspflicht. Nur wenn sich die Staatsanwaltschaft nicht zu einem Vorschlag positioniert, muss dies der Vorsitzende nicht in der Hauptverhandlung mitteilen.
3. Nach dem um normative Kriterien angereicherten verfassungsrechtlichen Beruhensbegriff ist regelmäßig davon auszugehen, dass das gesamte Urteil auf einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 StPO beruht. Dies ist nicht bereits dann zu verneinen, wenn sich der Mitteilungsmangel nicht in entscheidungserheblicher Weise auf das Prozessverhalten des Angeklagten ausgewirkt haben kann. Mit Blick auf die Kontrollfunktion der Mitteilungspflicht ist der normative Zusammenhang zwischen Verfahrensfehler und Verurteilung vielmehr erst durchbrochen, wenn der Inhalt der geführten Gespräche zweifelsfrei feststeht und sicher auszuschließen ist, dass sie auf die Herbeiführung einer gesetzwidrigen Absprache gerichtet waren.
4. Das Revisionsvorbringen des Angeklagten kann in Zweifel gezogen werden, soweit – bei der vom Revisionsgericht im Wege des Freibeweises vorzunehmenden Klärung von Vorgängen außerhalb der Hauptverhandlungen – die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft oder dienstliche Stellungnahmen der Tatrichter dem Vorbringen hinreichend substantiiert entgegentreten.
1. Der gemäß § 194 Abs. 1 StGB zur Verfolgung der Tat erforderliche Strafantrag kann nach § 158 Abs. 2 StPO bei Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden, bei den Polizeibehörden dagegen nur schriftlich. Zur Wahrung der Schriftform ist grundsätzlich eine Unterschrift des Antragstellers erforderlich.
2. Für Strafanträge, die als Papierdokument angebracht werden, sind angesichts des Zwecks der vorgeschriebenen Schriftform gewisse Lockerungen bei ihrer Einhaltung anerkannt. Durch das Formerfordernis soll nur sichergestellt werden, dass über den Verfolgungswillen des Antragstellers kein Zweifel entstehen kann. Zudem soll (im Wege des Freibeweises jederzeit nachprüfbare) Klarheit über die Identität des Antragstellers geschaffen werden. Diese Zwecke können im Einzelfall auch ohne eine Unterschrift erfüllt sein, wenn aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt, und feststeht, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern es mit Wissen und Wollen des Berechtigten der zuständigen Stelle zugeleitet worden ist.
1. Die Beweiswürdigung ist zwar Sache des Tatrichters und als solche vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen. Dies gilt aber nicht, wenn sie an einem Darstellungsmangel leidet. §§ 261 und 267 StPO verpflichten den Tatrichter, seine Beweiserwägungen geschlossen und aus sich heraus verständlich in den schriftlichen Urteilsgründen niederzulegen, um eine revisionsgerichtliche Überprüfung zu ermöglichen.
2. Weder eine Verständigung noch ein Geständnis enthebt den Tatrichter von seiner Pflicht, die Einlassung des Angeklagten einer kritischen Prüfung auf Plausibilität und Tragfähigkeit hin zu unterziehen und zu den sonstigen Beweismitteln in Beziehung zu setzen. Legt der Tatrichter das Geständnis des Angeklagten seinen Feststellungen in vollem Umfange zugrunde, so kann es zwar – je nach den Umständen des Einzelfalls – genügen, auf die Feststellungen Bezug zu nehmen. Dabei muss das Strafurteil aber nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO aus sich selbst heraus verständlich bleiben. Bezugnahmen oder Verweisungen auf Urkunden, auf Aktenbestandteile und auf sonstige Erkenntnisse – von den Sonderfällen des § 267 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 StPO abgesehen – sind daher nicht statthaft. Denn soweit gebotene eigene Urteilsfeststellungen oder Würdigungen durch Bezugnahmen ersetzt werden, ist dem Revisionsgericht die Nachprüfung verwehrt.
3. In Abgrenzung zum Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) setzt der des Computerbetrugs (§ 263a StGB) die Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs voraus. Das so manipulierte Ergebnis muss vermögensrelevant sein und unmittelbar zu einer Vermögensminderung führen. An der erforderlichen Unmittelbarkeit der Vermögensminderung fehlt es namentlich dann, wenn der Datenverarbeitungsvorgang noch von einem Menschen in eine Vermögensdisposition umgesetzt werden muss und dabei einer Inhaltskontrolle unterzogen wird.
Ein Ausgleich für eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens durch Anordnung eines Vollstreckungsabschlags kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zur Kompensation bereits die ausdrückliche Feststellung genügt, etwa weil der Betroffene während der Verzögerung nicht inhaftiert war und auch sonst keine zusätzliche Belastung ersichtlich ist.
1. Zieht der Tatrichter einen aussagepsychologischen Sachverständigen hinzu, ist zwar eine ins Einzelne gehende Darstellung von Konzeption, Durchführung und Ergebnissen der erfolgten Begutachtung regelmäßig nicht erforderlich; vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und methodischen Darlegungen in einer Weise mitgeteilt werden, die zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit und sonstigen Rechtsfehlerfreiheit erforderlich sind. Das Urteil muss auch erkennen lassen, ob sich das Tatgericht dem Gutachten aus eigener Überzeugung angeschlossen hat und – gegebenenfalls – warum es ihm gefolgt ist. Stützt sich das Tatgericht nämlich auf das Gutachten, so hat es dessen Ausführungen zuvor eigenverantwortlich zu prüfen, andernfalls besteht die Besorgnis, das Gericht habe eine Frage, zu deren Beantwortung es eines besonderen Sachverständigenwissens bedurfte,
ohne diese Sachkunde entschieden oder es habe das Gutachten nicht richtig verstanden.
2. Die „persönliche Glaubwürdigkeit“ lässt allenfalls begrenzte Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten fallbezogenen Aussage zu. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage steht weniger die Frage nach einer allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft im Vordergrund, sondern es geht vorrangig um die Analyse des Aussageinhalts, das heißt um eine methodische Beurteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entsprechen. Es existiert kein Erfahrungssatz des Inhalts, dass einem Zeugen nur entweder insgesamt geglaubt oder insgesamt nicht geglaubt werden darf. Allerdings muss das Tatgericht eine belastende Aussage, wenn es dieser nur teilweise folgen will oder es die Aussage sogar in Teilen als bewusst falsch erachtet, nicht nur mit besonderer Sorgfalt würdigen, sondern es muss regelmäßig zudem außerhalb der Aussage liegende gewichtige Gründe benennen, die es ihm ermöglichen, der Zeugenaussage im Übrigen dennoch zu glauben.
1. „Befasst“ wird das Gericht, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung rechtfertigen können, unabhängig davon, ob sich die Verfahrensakten zu diesem Zeitpunkt bei der (zuständigen) Strafvollstreckungskammer befinden. Auch ohne Antragstellung oder Zuleitung der Akten zur Entscheidung ist ein Gericht schon befasst, sobald eine nachträgliche Entscheidung ansteht, etwa weil eine Entscheidung von Amts wegen gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine Befassung tritt deshalb auch bei Untätigkeit des Gerichts ein, wenn der nach § 57 Abs. 1 StGB maßgebliche Zeitpunkt für die Entscheidung über eine Strafaussetzung herannaht; die erforderliche Vorlaufzeit ist dabei so zu bemessen, dass der Verurteilte im Falle einer Bewilligung der Strafaussetzung nach Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung bei Eintritt der Aussetzungsreife entlassen werden könnte, wobei auch zu bedenken ist, dass möglicherweise ein Beschwerdeverfahren durchgeführt werden muss. Insbesondere ist bei der erforderlichen vorausschauenden Planung zu berücksichtigen, ob vor der Entscheidung gemäß § 454 Abs. 2 StPO die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorgesehen ist.
2. Zwar kann bei einer Verlegung drei Monate vor dem Zwei-Drittel-Termin von einem Befasstsein der Strafvollstreckungskammer im Allgemeinen noch nicht ausgegangen werden. Dies gilt indes für Fälle, in denen die Einholung eines Sachverständigengutachtens vom Gesetz nicht vorgeschrieben ist. Wenn hingegen gemäß § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Betracht kommt, ist von einem deutlich längeren Vorlauf auszugehen. Auch wenn im Einzelfall die Einholung eines Gutachtens entbehrlich ist, weil eine Strafaussetzung aus Sicht des Gerichtes nicht in Betracht kommt, führt dies nicht zu einer kürzeren Vorlaufzeit.
3. Die Entscheidung, ob überhaupt ein Gutachten einzuholen ist, muss so rechtzeitig erfolgen, dass bei positiver Entscheidung das Gutachten rechtzeitig vor dem Zwei-Drittel-Termin des § 57 Abs. 1 StGB zur Verfügung steht und die erforderlichen Anhörungen zuvor stattfinden können. Sobald eine Strafvollstreckungskammer zu entscheiden hat, ob ein Sachverständigengutachten einzuholen ist, ist sie mit der Sache befasst. Wann der maßgebliche Zeitpunkt gegeben ist, zu dem eine Strafvollstreckungskammer die Einholung eines Gutachtens prüfen muss, hängt im Einzelfall von verschiedenen Faktoren ab. Neben der Länge der gegen den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe und dem Umstand, ob auch die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung im Hintergrund steht (vgl. § 67c Abs. 1 StGB, § 463 Abs. 3 Satz 3 StPO), sind die zeitlichen Verfügbarkeiten von Sachverständigen von Bedeutung, die sich in den Gerichtsbezirken und auch im Einzelfall unterscheiden können.