HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Juni 2020
21. Jahrgang
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III. Strafzumessungs- und Maßregelrecht


Entscheidung

565. BGH 2 StR 518/19 – Beschluss vom 22. Januar 2020 (LG Köln)

Bemessung der Freiheitsstrafe (keine Ausnahme von der Bemessung nach nach vollen Monaten und Jahren bei der Bemessung von Einzelfreiheitsstrafen).

§ 39 StGB

Die Bemessung der (Einzel-)Freiheitsstrafe (am Fall) auf drei Jahre, fünf Monate und fünfzehn Tage steht nicht in Einklang mit § 39 StGB, wonach eine Freiheitsstrafe, die ein Jahr und mehr beträgt, nach vollen Monaten und Jahren bemessen wird. Ausnahmen hat die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Bildung von Gesamtstrafen, insbesondere im Zusammenhang mit der Gewährung eines Härteausgleichs, zugelassen, nicht aber für die Bemessung von Einzelfreiheitsstrafen.


Entscheidung

643. BGH 4 StR 301/19 – Beschluss vom 5. Dezember 2019 (LG Bochum)

Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung rechtskräftiger ausländischer Vorstrafen; Tilgungsreife).

§ 46 StGB; § 52 BZRG; § 58 BZRG; § 63 Abs. 4 BZRG

1. Zwar dürfen bei der Strafzumessung auch rechtskräftige ausländische Vorstrafen berücksichtigt werden, wenn die Tat nach deutschem Recht strafbar wäre und die ausländische Verurteilung – würde es sich um eine solche nach deutschem Recht handeln – nicht tilgungsreif wäre; für nicht im Bundeszentralregister eingetragene ausländische Verurteilungen ergibt sich dies aus § 58 BZRG. Liegt Tilgungsreife vor, besteht das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 63 Abs. 4 BZRG.

2. Kommt bei einer dem Tatgericht bekannt gewordenen, zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigungsfähigen ausländischen Vorstrafe in Betracht, dass diese – wäre das Urteil nach innerstaatlichem Recht ergangen – im Falle ihrer Eintragung im Bundeszentralregister tilgungsreif wäre (ohne dass eine Ausnahmeregelung nach § 52 BZRG eingreift), muss es die für die Tilgungsreife erforderlichen Feststellungen treffen und bewerten und dies im Urteil darlegen.


Entscheidung

562. BGH 2 StR 436/19 – Beschluss vom 5. Februar 2020 (LG Mühlhausen)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefahrenprognose: Anforderungen an die Abwägung, kein bloßer Verweis auf im Allgemeinen erhöhte Kriminalitätsbelastung schizophren Erkrankter).

§ 63 StGB

1. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat(en) auf Grund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln; sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den

Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen.

2. Allein mit der im Allgemeinen erhöhten Kriminalitätsbelastung schizophren Erkrankter kann die Gefahrenprognose nicht begründet werden. Maßgeblich sind stattdessen die konkrete Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung sowie die auf die Person des Beschuldigten und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Delikten jenseits der Anlasstaten belegen können.


Entscheidung

585. BGH 4 StR 672/19 – Beschluss vom 25. Februar 2020 (LG Kaiserslautern)

Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern (Ermessensausübung des Tatgerichts).

§ 74 Abs. 1 StGB

Die vom Landgericht gewählte Formulierung („ist einzuziehen“) hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, denn sie lässt besorgen, dass es sich des Umstands nicht bewusst war, dass es sich bei der Einziehung der für die Einfuhrfahrt genutzten Gegenstände um eine Ermessensentscheidung handelt, oder von dem ihm eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat.