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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Januar 2017
18. Jahrgang
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Von Akad. Rat a. Z. Dr. Christoph Zehetgruber, Bayreuth
Mitunter wird die gerichtliche Praxis mit Sachverhalten konfrontiert, die sie in bizarre, erschreckende und abseitige Gedankenwelten und Handlungsweisen eindringen lässt. In diesem Sinn reiht sich das – nach allgemeinen kritischen Betrachtungen zu § 216 StGB, dessen fraglicher rechtspolitischer Notwendigkeit und dem Verhältnis zur straflosen Mitwirkung an der Selbsttötung – im Jahre 2013 stattgefunden habende, näher zu betrachtende Geschehen im Raum Dresden und dessen gerichtliche Aufarbeitung nahtlos in eine Reihe von durch ihre Außergewöhnlichkeit gekennzeichneten Causen ein. Beginnend mit den berühmt gewordenen Katzenkönig- und Siriusfällen und gipfelnd im vielfach besprochenen Fall des "Kannibalen von Rotenburg"[1], auf welchen im Folgenden wegen bestimmter Ähnlichkeiten zur gegenständlichen Causa mehrfach Bezug zu nehmen sein wird, waren diese allesamt durch absonderliche Gegebenheiten und Vorstellungen der handelnden Personen geprägt. Alle angesprochenen Konstellationen betrafen und betreffen (auch) vorsätzliche Tötungsdelikte, die beiden letztgenannten sind sich hinsichtlich der ausgelebten Phantasien der involvierten Akteure sehr ähnlich und berühren darüber hinaus u.a. die sogleich näher zu problematisierende Strafbarkeit aus § 216 StGB.
§ 216 StGB stellt eine im Rechtsbestand des deutschen Strafrechts in vielfacher Hinsicht problematische und zu hinterfragende Norm dar. Bereits die Begründung der h.M. für die gesetzliche Legitimität der Strafbarkeit der "Tötung auf Verlangen" mutet befremdlich und wenig überzeugend an, wird hierbei doch auf den Wert des Rechtsgut Leben abgestellt, dass nach der deutschen Werteordnung "absolut" geschützt und indisponibel[2] sei. Eine Abschaffung von § 216 StGB wird demnach mit Verweis auf die Tabuisierung der Fremdtötung[3], Dammbrucheffekte[4] und Missbrauchsgefahr sowie "übereilte" Entscheidungen[5] abgelehnt, wiewohl die Rechtsordnung selbst mannigfaltige Ausnahmen vom Schutz des menschlichen Lebens, etwa über § 32 StGB (tödliche Notwehr oder Nothilfehandlung), mittels finalem Rettungsschuss durch Polizeibeamte, oder Tötungen im Kriegsfall sehr wohl als zulässig erachtet[6]. Stellt man darüber hinaus die in diesem Zusammenhang zu wertenden, kasuistischen Regelungen zur Verhinderung von Strafbarkeit bei der indirekten und direkten aktiven wie passiven Sterbehilfe[7], dem Behandlungsabbruch und der
allgemeinen Mitwirkung an tatbestandsloser Selbsttötung[8] mit in die allgemeine Diskussion über die Weite oder Enge des Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen über sein eigenes, von der h.M. als indisponibel verstandenes Rechtsgut Leben ein, nimmt sich das vehemente Festhalten an § 216 StGB als ausgesprochen inkonsequent und schwer verständlich aus. Die §§ 212, 211 StGB bringen den unwidersprochen richtigen Gedanken des Schutzes vor vorsätzlichen, vom Rechtsgutinhaber nicht gewollten Fremdtötungen i. S. der Achtung des fremden menschlichen Lebens hinreichend zum Ausdruck, die Tötung auf Verlangen hingegen – wie die überwiegende h.M.[9] – als "Bollwerk des Lebensschutzes" begreifen zu wollen, wird – wie sogleich näher zu zeigen sein wird – weder dem Sinn noch der Bedeutung der Vorschrift gerecht und ist in einer Gesamtschau des umfassenden Lebensschutzes ferner nicht zu Ende gedacht. Der Gesetzgeber müsste dann doch konsequenterweise auch die Mitwirkung an der Selbsttötung (analog zur österreichischen Rechtslage in § 78 öStGB[10])[11] mittels Sondertatbestand unter Strafe stellen, was er – wohl auch unter Berücksichtigung der Autonomie des Einzelnen – zu Recht nicht tut.
Die Tötung auf Verlangen findet sich seit 1871 (mit Ausnahme der Einführung der Versuchsstrafbarkeit 1943 sowie des derzeit geltenden Strafrahmens 1969)[12] inhaltlich unverändert im Rechtsbestand des deutschen Strafrechts[13], und sie vermittelt sehr stark den Geist der Epoche ihrer Geburt, der eine bedeutend kollektivistischere und weniger auf das Individuum bezogene Sichtweise, sowie eine stärkere Berücksichtigung religiös-sittlich fundierter Grundlagen, auch für Strafrechtsnormen, zum Ausdruck brachte. § 216 StGB ist somit historisch und inhaltlich bedingt eine zutiefst paternalistische[14], ja bevormundende Norm, wird durch diese doch das Leben der Verfügbarkeit durch den Einzelnen insofern entzogen, als er nicht uneingeschränkt selbst bestimmend darf, wie es enden soll[15]. Ob der Staat heutzutage in diese höchstpersönliche Entscheidung einzugreifen befugt ist, ist in Fällen von nicht ernstgemeinten Tötungswünschen oder solchen nicht einsichtsfähiger Personen deshalb zu bejahen, weil er hier (tatsächlich einem Elternteil vergleichbar) eine echte Schutzfunktion gegenüber dem einzelnen Normunterworfenen übernimmt und dessen Selbst- oder erwünschte Fremdtötung als Schrei nach Hilfe, Aufmerksamkeit und Zuwendung deuten darf[16]. Doch entspricht die Eingriffsintensität mit Mitteln des Strafrechts i. S. v. § 216 StGB in der heutigen, individualistisch geprägten Zeit zumindest für einwilligungsfähige Personen, die im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte aus welchen Gründen auch immer beschließen[17], aus dem Leben zu scheiden und den finalen Akt durch einen anderen ausführen lassen möchten, einem – eingedenk der zuvor angesprochenen, vom Recht gemachten Ausnahmen zum Tötungstabu – Verständnis, dass kaum eine belastbare Geltungsgrundlage besitzt. Mithin regelt der Gesetzgeber eine Sachlage (Selbsttötung unter Mitwirkung eines anderen – einverständliche Fremdtötung auf Verlangen) unterschiedlich, die normativ betrachtet keine Differenz aufweist[18].
Zu schützendes Rechtsgut des § 216 StGB ist nicht das höchstpersönliche Rechtsgut Leben desjenigen, der seinen Tod wünscht und deshalb ernstlich und ausdrücklich einen anderen bestimmt, ihn zu töten, denn der Erstgenannte erleidet ja qua Einwilligung keine Rechtsgutverletzung[19], sondern nach h.M. das Leben aller anderen Normunterworfenen "als solches", indem durch die Normgeltung des § 216 StGB das allgemeine Tötungstabu gefestigt werden soll[20]. Das in diesem Zusammenhang häufig verwendete Argument, im Rahmen der Selbsttötung verbleibe dem Suizidenten bis zuletzt die Entscheidung, sein Leben zu beenden oder nicht, während der seine Tötung Verlangende auf Grund des aus der Hand Gebens des finalen Akts und des diesbezüglich intendierten Zweifelns an seinem endgültigen Sterbewillen[21]
schutzwürdiger zu stellen sei, verfängt (neben den ausgeführten grundsätzlichen Bedenken) schon deshalb nicht, weil die Einwilligungserklärung jederzeit zurückgenommen werden kann, ihm somit auch bis zuletzt die Entscheidung über Leben und Tod verbleibt[22] und bei Rücknahme das hohe Schutzniveau der §§ 212, 211 StGB wiederauflebt[23]. Manche Autoren wollen den Zweck des § 216 StGB in einem Schutz des Sterbewilligen für "unsachgemäßen Entscheidungen" verorten und plädieren für eine objektive Verständigkeitsprüfung des Sterbewunsches[24], was zu einer noch akzentuierteren Bevormundung und Negierung des Willens des Sterbewilligen führt, im (per se bereits paternalistischen) Gesetzeswortlaut keinerlei Stütze findet und darüber kaum lösbare Schwierigkeiten hinsichtlich eines Bewertungsrahmens mit sich bringt. Denn wann ein Sterbewunsch aus der Warte eines Dritten als vernünftige, "sachgemäße Reaktion auf die Situation des Sterbewilligen"[25] anzusehen ist, lässt sich nicht bestimmen[26] und widerspricht dem Autonomiegedanken des Einzelnen. Darüber hinaus tritt wiederrum ein nicht verständliches Ungleichgewicht zu Selbsttötungshandlungen und der Mitwirkung an solchen zu Tage: Wenn die Freiheit des Suizidenten als so weitreichend verstanden wird, dass Gründe für die Selbsttötung, die von außen betrachtet nicht nachvollziehbar oder gar nur vertretbar erscheinen, respektiert werden müssen[27], weshalb sollte dies bei einverständlichen vollzogenen Fremdtötungen nicht auch gelten[28]?
Die besseren Argumente (Achtung des freien Willens des Einzelnen im höchstpersönlichen Bereich der Lebensbeendigung[29], zu dem nicht nur das "Ob", sondern richtigerweise auch das "Wie" zählen muss[30], mangelnde Geltungsgrundlage[31] und grundsätzlich geänderte Realitäten bezüglich des Verhältnisses Individuum und Gemeinschaft[32] und daraus folgend, der Tötung auf Verlangen innerhalb der Gesellschaft, Konsistenz der Rechtslage mit Blick auf die Straflosigkeit der Mitwirkung an der Selbsttötung sowie Fällen der Sterbehilfe nach Beseitigung des § 216 StGB, ausreichender Schutz des Rechtsgut Leben vor vorsätzlicher Fremdtötung bereits durch §§ 212, 211 StGB gewährleistet) streiten m. A. n. daher für eine Streichung des § 216 StGB[33], was eine Sichtweise darstellt, die derzeit freilich (noch) kaum mehrheitsfähig sein dürfte[34]. Vollkommen unabhängig von solch grundsätzlichen Überlegungen zur Sinnhaftigkeit bzw. theoretischen Fundiertheit sowie Notwendigkeit der Tötung auf Verlangen stellt § 216 StGB jedoch bis dato geltendes Recht dar und ist trotz aller Bedenken anzuwenden[35]. Somit verdienen die Tatbestandsmerkmale des § 216 StGB und insbesondere jene für den folgenden Fall und die diesbezüglichen Anmerkungen zu den Entscheidungen des LG Dresden sowie des 5. Senats des BGH als problematisch erachteten einer im Anschluss zu leistenden, vertieften und kritischen Darstellung.
Die systematische Verortung der Tötung auf Verlangen ist umstritten. Während die Rechtsprechung und ein Teil der Lehre in § 216 StGB u.a. wegen dem qualitativ gegenüber §§ 212, 211 und 213 geringeren verwirklichten Unrecht einen selbstständigen Tatbestand erblicken[36], geht der andere Teil der Wissenschaft in analogem Verständnis zum Verhältnis zwischen § 212 und § 211 als Grundtatbestand und Qualifikation von § 216 StGB als Privilegierungstatbestand der vorsätzlichen Fremdtötung aus[37]. Der Mehrwert dieses Meinungsstreits ist freilich wegen der von nahezu allen Ansichten befürworteten Sperrwirkung des § 216 StGB[38] hinsichtlich der §§ 212, 211 und 213 StGB eher als gering einzustufen[39] und entfaltet bei der Mitwirkung mehrerer an der verlangten Fremdtötung eine gewisse Bedeutung[40]. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 216 StGB ist somit für die Strafbarkeit wegen Totschlags oder – bei Vorliegen von Umständen, welche ansonsten als Mordmerkmale zu qualifizieren wären – des Mordes kein Raum[41], geht nach erstgenannter Ansicht doch die speziellere Norm den anderen eigenständigen Deliktstypen vor bzw. verhindert die Privilegierung die Anwendung des Grundtatbestands des § 212 bzw. der Qualifikation nach § 211 StGB. Der Wortlaut der Tötung auf Verlangen reizt auf den ersten Blick danach, jene als Erfolgsdelikt einzuordnen, wird jedoch unter Beachtung des unter II. angesprochenen, wenig konturierten und per se fragwürdig begründeten Rechtsguts des "Achtungsanspruchs vor dem Leben aller als solches"[42] zu Recht in Frage gestellt und aus diesem Grund von einigen Stimmen die Einordnung als abstraktes Gefährdungsdelikt favorisiert[43]. Aus systematischer Sicht bleibt insofern festzuhalten, dass sich § 216 StGB somit kaum passgenau in die Riege der vorsätzlichen Tötungsdelikte des deutschen StGB einordnen lässt und seine Rechtsnatur unbestimmt ist, was ein weiteres Indiz für eine an sich (und nicht nur inhaltlich) bereits problematische Vorschrift darstellt.
Der Rechtsgrund für die verminderte Strafdrohung des § 216 StGB im Verhältnis zu den sonstigen vorsätzlichen Fremdtötungsdelikten muss – und dies mit weitreichenden Folgen für das Verständnis der Tatbestandsmerkmale – als nicht einheitlich aufgefasst bezeichnet werden. Eindeutig vorzuziehen ist die Sichtweise, die den geringeren Strafrahmen an eine reine Unrechtsminderung[44] der Fremdtötung auf Basis der Einwilligung des Getöteten knüpft, welche nach geltender Rechtslage auf Grund der (angeblichen) Indisponibilität des Rechtsguts zwar nicht das Unrecht in seiner Gesamtheit, jedoch einen erheblichen Teil desselben entfallen lässt[45]. Richtigerweise trägt das Prinzip der Autonomie des Tötungswilligen die Privilegierung[46], dessen Einwilligung in die Fremdtötung verringert deren Unrecht. Der kombinierte Begründungsansatz aus Unrechts- und Schuldminderung auf Grund einer zusätzlich auf Seiten des Täters vorhandenen Mitleids- oder Konfliktlage[47] ist hingegen abzulehnen, findet eine solche Ansicht doch weder im Gesetzeswortlaut noch hinsichtlich des Telos der Norm Widerhall; § 216 StGB fordert gerade keine wie immer geartete Konfliktlage oder Mitleidsmotivation beim Täter[48], maßgeblich allein ist, ob er durch ein ernstliches und ausdrückliches Verlangen des Getöteten zur Tat bestimmt wurde. Welches Tatbestandsmerkmal des § 216 als Stütze für die vermeintliche Mitleidsmotivation bzw. Konfliktlage fungieren soll, bleiben die Verfechter dieser Ansicht ebenfalls schuldig. Eine solche vom dem in den Genuss der Rechtswohltat der Privilegierung kommenden Täter auf subjektiver Ebene (zusätzlich zu den gesetzlich fixierten Voraussetzungen) zu fordern, erscheint als entbehrlicher und vom Gesetz nicht vorgesehener Versuch, die
ohnehin bevormundende Norm noch paternalistischer auszugestalten, indem quasi nur aus altruistischen Motiven erfolgte Tötungen auf Verlangen die verminderte Strafdrohung stützen können würden[49]. Durchaus denkbar ist, dass die Proponenten der Privilegierung auf Grund der Kombination aus Unrechts- und Schuldminderung (gewissermaßen antizipiert) schematisch Lehrbuchfälle der Tötung auf Verlangen, wie etwa jenen des auf Flehen eines schwer leidenden, finalkranken Patienten die todbringende Spritze verabreichenden Arztes vor Augen haben[50] und diese wohl häufige Form der Tatbestandsverwirklichung des § 216 StGB als gleichsam generellen Maßstab heranziehen. Doch dies bedeutet nicht, dass nicht auch andere Konstellationen denkbar sind und vom Gesetz erfasst wären, welche diese entbehrlichen, subjektiven Komponenten nicht aufweisen, ja gerade nicht aufweisen müssen.
Somit ist die soeben skizzierte Sichtweise weder vom Wortlaut noch von Sinn und Zweck des Gesetzes gedeckt bzw. als zwingend für das Verständnis des § 216 StGB anzunehmen. Insoweit ist festzustellen, dass für die Anwendung des § 216 StGB nach der hier vertretenen Ansicht keine weiteren als die gesetzlich normierten, ohnehin schon als schwierig zu erreichend verstandenen Voraussetzungen[51] hinzutreten müssen, um die Strafmilderung auszulösen.
§ 216 StGB setzt das Verlangen desjenigen, der getötet werden will, welches nach h.M. ein "Mehr" als eine Einwilligung in die Fremdtötung bedeute[52], voraus, wenngleich die tatsächliche Differenz zwischen den Ansichten tatsächlich gering sein dürfte[53]. Das Verlangen muss auf die Tötung und den Willen des Täters gerichtet[54], der Verlangende muss jedoch nicht aus eigenem Antrieb auf den späteren Täter zugekommen sein, die Anregung zur Tötung kann auch von jenem ausgehen[55]. Ferner muss das Verlangen ausdrücklich geäußert werden, wobei dafür Worte, schriftliche Willenserklärungen und auch Gesten genügen[56] und sich auch ernstlich i.S. einer überlegten Entscheidung darstellen, wobei als Voraussetzung der Ernstlichkeit die Fähigkeit zu fehlerfreier Willensbildung (Einsichts- und Urteilsfähigkeit)[57], welche bei psychisch kranken Personen[58], Kindern oder Menschen in augenblicklichen Verstimmungslagen fraglich sein kann, vorhanden sein muss[59]. Ausdrücklichkeit und Ernstlichkeit fungieren somit als Kriterien an den Inhalt des Verlangens[60].
Das Tatbestandsmerkmal des "Bestimmt-Seins zur Tötung durch das qualifizierte (ernstliche und ausdrückliche) Verlangen" des Opfers erweist sich bei näherer Analyse als dass wohl diskussionswürdigste: Die überwiegend h.M., gestützt auf die Entscheidung des BGH im Fall des "Kannibalen von Rotenburg", versteht den Terminus restriktiv. So muss das Bestimmen handlungsleitend i.S. eines dominanten, vorherrschenden Motivs (von möglichen mehreren existenten) für die Fremdtötung gewesen sein[61]. Ist der dem Tötungsverlangen des späteren Opfers Nachkommende zusätzlich wegen anderer Umstände, welche etwa Mordmerkmale bilden können, gefolgt, hat er seinen Tatentschluss somit auch auf Basis
anderer Motivationen mitgefasst[62], ist eine gesetzlich nicht vorgesehene, durch die Rechtsprechung erfundene Verneinung der privilegierenden Folge des § 216 StGB recht simpel möglich, in dem eine oder alle dieser Motivationen und nicht das bestimmende Tötungsverlangen als "handlungsleitend" angenommen werden. Das mangels belastbarer gesetzlicher Grundlage per se nicht tragfähige Kriterium des "handlungsleitenden Motivs"[63] sowie dessen (aus Sicht des Normunterworfenen) daraus extrahierte, einschränkende und sachwidrige Auslegung des "Bestimmens"[64] differiert von jener des Anstiftens in § 26 StGB, wonach sich die Bestimmung aus vielen verschiedenen Anregungen gebildet haben kann, und keine davon dominant sein muss, Mitbestimmung somit ausreichend ist, um Anstiftung zu bejahen[65], in erheblichem Ausmaß, findet keine Entsprechung im Willen des Gesetzgebers und ist gleichfalls abzulehnen. Wie Scheinfeld zutreffend festgestellt hat, wollte der Gesetzgeber, der sich den nur sprachlich, jedoch sachlich-inhaltlich unveränderten Entwurf der Neufassung der Tötung auf Verlangen aus dem Jahre 1962 ohne weitere Anmerkungen oder Besprechungen im Sonderausschuss für die Strafrechtsreform zu eigen gemacht hat und sich somit die Entwurfsbegründung zurechnen lassen muss, den Begriff des "Bestimmt-Seins zur Tötung" analog zu jenem des § 26 StGB als bloß "notwendigen Beweggrund" der Tötung verstanden wissen[66]. Daher genügt es für die Annahme einer hinreichenden Bestimmung im Sinne des § 216 StGB, dass der generell und prinzipiell tatgeneigte Täter ohne die Zustimmung eines anderen[67] oder die Einwilligung des Opfers die Tat nicht vollzogen hätte, die Einwilligung somit eine diesbezügliche Bedingung der Ausführung bildet[68]. Darüber hinaus ist auch aus systematischen Gründen nicht einsichtig, warum im Rahmen des § 216 StGB der Terminus "Bestimmen" einen anderen, versubjektivierten Inhalt als bei anderen Normen des StGB besitzen soll. Die insoweit von der Rechtsprechung eingeführte und mannigfaltig unwidersprochen angenommene Ansicht[69] knüpft – wie zuvor (III. 2.) aufgezeigt – gedanklich (wohl auch) an der unrichtigen Vorstellung einer Schuldminderung an, wird jedoch durch keinerlei Notwendigkeit gestützt und verengt den Tatbestand des § 216 StGB stark auf vorrangig aus "hehren Motiven" begangene Tötungen, berücksichtigt den ernsten und ausdrücklichen Willen des psychisch Gesunden, aus dem Leben scheiden zu wollen nur unvollständig und bildet den Schlussstein in der durchgängig paternalistischen Betrachtungsweise der Tötung auf Verlangen.
Die Beweisbarkeit der "Handlungsleitung" wird im Übrigen im Einzelfall ausgesprochen schwierig zu erreichen sein, hängt sie doch von Vorgängen im Inneren des Täters ab, die ohne seine Hilfe in der strafrechtlichen Realität kaum quantifiziert werden können, ist ergo geeignet, im Strafverfahren unter allen Umständen zu vermeidende Zufälligkeiten zu fördern[70]. Weiters reizt das Kriterium der Handlungsleitung zur Annahme, mitverwirklichte Motive des Täters, etwa solche, die im kaum nachvollziehbaren Bereich sexueller Perversionen liegen, würden stets als dem qualifizierten Tötungsverlangen vorgehend betrachtet, und die Privilegierung § 216 StGB schon auf Grund ihrer "Abartigkeit" (mit der Folge einer Strafbarkeit aus § 212 bzw. § 211 StGB) ausschließen[71].
Der Angeklagte, ein zur Tatzeit 55 Jahre alter, nicht vorbestrafter und nach Exploration durch eine psychiatrischen Sachverständigen auch nicht an einer Persönlichkeitsstörung i. S. der §§ 20, 21 StGB leidender LKA-Beamter, der Gefallen an homoerotischen, (auch) sadomasochistischen Sexualpraktiken fand, war seit Anfang September 2013 auf einer einschlägigen, auf kannibalistische Vorstellungen ausgerichteten Internetseite registriert, wo er sich mit Gleichgesinnten im Chat, per E-Mail sowie über SMS über seine Phantasien, einen Menschen zu schlachten, austauschte und versuchte, für sein Vorhaben reale Treffen mit diesbezüglich willigen Männern
zu vereinbaren[72]. Dabei wies er immer darauf hin, eine solche "Schlachtung" nur mit unbedingtem Einverständnis des anderen Teils durchführen zu wollen[73]. Er versprach sich davon sexuellen Lustgewinn[74]. Mit dem Großteil seiner Chatpartner blieb es beim reinen Gedankenaustausch, lediglich in zwei Fällen kam es zu einem realen Treffen[75]. Ein 30-jähriger Mann, der den Wunsch hegte, vom Angeklagten nach dem tatsächlich stattgefundenen Übergießen mit einer Marinade aus Öl und Gewürzen und Einrollen in Klarsichtfolie aufgespießt und gegrillt zu werden, wurde zwar vom Angeklagten in eine von ihm nebenbei betriebene Pension mit voll ausgestattetem "Folter- bzw. Schlachtraum" im Keller eingeladen, wobei es zu mehrfachen sexuellen Kontakten kam, jedoch nahm der Angeklagte trotz Drängen des Mannes zur Tat zu schreiten, wohl auch wegen dessen jugendlichen Alters, vom angedachten Plan der Tötung und Schlachtung Abstand[76]. Das spätere Tatopfer, ein 59jähriger, nach den Feststellungen des LG ebenso psychisch gesunder Mann, der nach eigenen, von einer Zeugin bekundeten und auch durch Chat-, E-Mail- und SMS-Nachrichten sowie Aussagen des Angeklagten belegten Vorstellungen seit seiner Kindheit vom Gedanken erfasst war, geschlachtet und verspeist zu werden und seit zumindest dem Jahr 2011 im Internet nach Personen suchte, die ihm diesen Wunsch erfüllen würden, nahm am 02.10.2013 aus eigenem Antrieb Kontakt zum Angeklagten auf, welcher in der Folgezeit schriftlich und telefonisch fortgeführt wurde[77]. Das spätere Tatopfer drang dabei auf eine tatsächlich stattfindende Verabredung samt "Schlachtung" und reiste schließlich am 04.11.2013 verabredungsgemäß mit dem Bus nach Dresden, wo es vom Angeklagten mit dessen PKW abgeholt und zum späteren Tatort verbracht wurde[78]. Dort wurde nach Dafürhalten des LG vereinbart, dass der Angeklagte das Opfer im Keller erhängen und hernach schlachten solle[79]; das Opfer vermeinte (so die Angaben des Angeklagten) sich nach seinem Ableben noch ein paar Stunden im "Limbus" zu befinden und von dort der eigenen, von ihm begehrten Schlachtung "in zwei Schweinehälften" beiwohnen zu können, wovon es sich ein ultimatives Hochgefühl versprach[80]. Am späteren Tatort angekommen legte sich das Opfer nach den Feststellungen selbst die Schlinge eines zuvor zum Henkersknoten geknüpften, an einer Seilwinde befestigten Kletterseils um den Hals und zog diese zu[81]. Dann wurde es – nach Annahme des LG, jedoch entgegen der Verantwortung des Angeklagten, der angab, das Opfer habe sich selbst in die Schlinge fallen lassen und er sei in diesem Zeitpunkt nicht zugegen gewesen[82] – vom Angeklagten mit einer Seilwinde nach oben gezogen[83]. Da vereinbarungsgemäß die Hände des Opfers hinter dessen Rücken mit Kabelbindern gefesselt waren und nach Sachverständigengutachten durch die Kompression der Halsschlagadern bereits nach wenigen Sekunden Bewusstlosigkeit die Folge war, war es dem Opfer nicht möglich, sich aus der Schlinge zu befreien[84]. Der Angeklagte schaltete nun eine Kamera ein, brachte den noch zuckenden Körper mit Hilfe der Seilwinde zu Boden und schaltete die Kamera wieder aus[85]. Erst nach dem er den Körper an den Füßen aufgehängt hatte, filmte er weiter, begann den Leichnam zu zerteilen und einzelne Bestandteile (Hoden und Penis) kameragerecht in einer Schale zu drapieren sowie auch an sich selbst mit blutigen Händen sexuelle Handlungen vorzunehmen[86]. Die einzelnen Leichenteile vergrub er schließlich im Garten der Pension[87]. Das Landgericht konnte weder die exakte Todesursache noch den Todeszeitpunkt des Opfers feststellen. Es verstarb entweder bereits durch das Erhängen oder durch einen vom Angeklagten durchgeführten Kehlschnitt, sofern dieser (nicht von der Kamera aufgezeichnet) vor dem Hirntod des Opfers erfolgte[88].
Das LG verurteilte den Angeklagten auf Basis seiner Feststellungen wegen Mordes zur Befriedigung des Geschlechtstriebs sowie zur Ermöglichung einer Straftat in Tateinheit mit Störung der Totenruhe und unter Heranziehung der vom BGH entwickelten "Rechtsfolgenlösung"[89] zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und verneinte unter schematischem Verweis auf die Entscheidung des BGH im Fall des "Kanni-
balen von Rotenburg"[90] eine Privilegierung aus § 216 StGB auf Grund des Umstands, der Täter hätte, da er im Internet nach willigen Personen suchte, sein Tatentschluss also bereits zu diesem Zeitpunkt feststand, vom späteren Opfer gar nicht mehr nach § 216 StGB zur Tötung bestimmt werden können[91]. Zwar sei der ernstliche Wunsch des Opfers, getötet und verspeist zu werden, notwendige Voraussetzung der Tat, jedoch nicht das handlungsleitende Motiv für den Angeklagten gewesen[92]. Dieses läge in der Befriedigung des Geschlechtstriebs begründet[93]. Der Umstand, dass das Opfer den zwischenzeitlich bezüglich der Durchführung der Tat unentschlossenen Angeklagten drängte, sie doch auszuführen, was schließlich auch geschah, sei gleichfalls nicht handlungsleitend im Sinne des § 216 StGB gewesen[94].
Der BGH hob auf die Revisionen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG Dresden zurück[95]. Einerseits sei die Beweiswürdigung des Landgerichts bezüglich des Erhängungsvorgangs lückenhaft und nicht frei von Widersprüchen, denn es sei nach den erstgerichtlichen Feststellungen sehr wohl wie vom Angeklagten behauptet möglich, dass sich das Opfer selbst in die Schlinge habe fallen lassen[96]. Andererseits war auch die Revision der Staatsanwaltschaft sowohl hinsichtlich der Bemängelung der vom LG angenommenen Tateinheit zwischen der Tötung des Opfers und der anschließend verwirklichten Störung der Totenruhe als auch bezüglich der verhängten Strafhöhe erfolgreich, wurde doch vom BGH die Tatmehrheit zwischen den inkriminierten Handlungen festgestellt sowie die Heranziehung der "Rechtsfolgenlösung" mit Folge der Verhängung einer zeitlichen statt lebenslanger Freiheitsstrafe durch das LG Dresden verworfen[97]. Der BGH führte insoweit aus, dass die vom LG konstatierte Nähe zu § 216 StGB die Annahme eines außergewöhnlichen Umstandes i.S. der "Rechtsfolgenlösung", die im Übrigen nur für Heimtückefälle angenommen worden sei, nicht begründen könne und bei Annahme eines Mordes zur Befriedigung des Geschlechtstriebes das Absehen der Verhängung von lebenslanger Freiheitsstrafe nicht in Betracht komme[98]. Die Sichtweise des LG bezüglich der Verneinung der Tötung auf Verlangen wurde vom BGH hingegen ausdrücklich als "rechtsfehlerfrei" gebilligt[99].
Die Urteile des LG Dresden sowie des zuständigen 5. Senats des BGH in diesem, zugegebenermaßen, bizarren Fall einer Fremdtötung mit Einwilligung des Opfers verdienen in mehrfacher Hinsicht keine Zustimmung.
Da die Todesursache des Opfers nicht exakt festgestellt werden konnte, kommen nach Meinung des LG und des BGH als am nächstliegende Varianten Erhängen oder Tod durch Kehlschnitt in Betracht[100]. Für das Erhängen gilt, das dieses vom Opfer selbst oder durch den Angeklagten vollzogen worden sein könnte; da die diesbezügliche Beweiswürdigung des LG richtigerweise durch den BGH als lückenhaft und nicht frei von Widersprüchen gerügt wurde[101] und bis auf die Aussage des Täters keine weiteren allein belastenden Indizien oder gar objektiven Beweise zum Tatgeschehen vorliegen, erscheint es unter den Kautelen des "in dubio pro reo" Grundsatzes schwierig, ein anderes Tatgeschehen zu seinen Ungunsten anzunehmen. Sofern sich das Opfer aber selbst erhängt hat (oder dies nicht mit der für ein Strafverfahren nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden kann), und der Angeklagte nach Todeseintritt den Körper (wenngleich zum abseitigen Lustgewinn) zerteilte, verbleibt – falls überhaupt[102] – hierfür allein eine Strafbarkeit wegen Störung der Totenruhe, da die Mitwirkung an der freiverantwortlichen[103] Selbsttötung mangels rechtswidriger Haupttat straffrei gestellt ist. Doch selbst falls man das Nichtaufnehmen des eigentlichen Tötungsvorgangs per Kamera, die Absprache mit dem Opfer, welches geschlachtet und verspeist werden wollte, was nach Ansicht des LG gegen eine Selbsttötung spräche (wobei der Begriff Schlachtung seinem Wortsinn nach nicht – wie vom BGH angenommen – notwendigerweise den Tötungsvorgang beschreibt, sondern auch[nur]das Zerteilen des Leichnams meinen kann), den Wunsch des Opfers, durch Kehlschnitt zu sterben sowie die widersprüchlichen Aussagen des Angeklagten bei der ersten Vernehmung bezüglich der Tötung (Tötung des Opfers durch Kehlschnitt vor dem Erhängen, nach dem LG so nicht möglich und damit objektiv widerlegt)[104] bzw. vor Gericht (Selbsttötung durch Erhängen des Opfers) insofern (wie das LG) zu Ungunsten des Angeklagten wertet und darum von einer Fremdtötung
ausgeht[105], führt dies unter Berücksichtigung der sonstigen Tatumstände und zu favorisierendem Verständnis der Tatbestandsmerkmale der Tötung auf Verlangen entgegen dem LG und BGH, die sich bezüglich der Verneinung des § 216 StGB die bereits im Fall des "Kannibalen von Rotenburg" als unrichtig zu bezeichnende[106], für den vorliegenden Sachverhalt auf Grund der Sachlage freilich insoweit noch fragwürdigere Entscheidung des BGH in jener Causa zu eigen machten, zur Verurteilung des Angeklagten nach § 216 in Tatmehrheit mit § 168 StGB mit Sperrwirkung hinsichtlich der §§ 212, 211 StGB.
Das LG (und auch inzident der BGH)[107] haben m.A.n. verfehlt angenommen, der Angeklagte hätte, noch bevor sich das spätere Opfer ihm zur Schlachtung anbot, bereits den Entschluss zur Tat gefasst gehabt, da er schon zuvor aus eigenem Antrieb nach schlachtungswilligen Personen gesucht habe. Diese Argumentation verfängt schon deshalb nicht, weil ein derart unspezifischer, sich nicht auf eine Person oder einen näheren Personenkreis einengender genereller Entschluss, möglicherweise tötungswillige Personen im Chat zu suchen, den Angeklagten im Umkehrschluss zum omnimodo facturus bezüglich aller denkbaren Chatteilnehmer (oder gar aller Schlachtungswilliger weltweit?) machen und somit die Rechtsfigur des omnimodo facturus[108] ihrem Umfang und Sinn nach überdehnen und ad absurdum führen würde. Darüber hinaus leidet diese Ansicht an einem Logikfehler: Wie soll der Täter Vorsatz i.S. eines konkreten Tatentschlusses bezüglich der Tötung eines (im gegebenen Fall) konkreten Opfers, somit einer ganz bestimmten Person besitzen, wenn er von deren Existenz bis zur durch das Opfer selbst erfolgten Kontaktaufnahme keine Kenntnis hat? Der Entschluss zur Tat kann sich nur auf die später durchgeführte konkrete Tat (wer soll wie unter welchen Bedingungen[dazu sogleich]getötet werden) beziehen, somit frühestens mit der Kontaktaufnahme durch das spätere Tatopfer vorhanden sein, eine nebulöse, generelle Tatgeneigtheit, wie sie das LG umschreibt, ist dafür keinesfalls ausreichend. Überzeugend stellt Kudlich dar, dass im Falle eines Profikillers zwar eine generelle Tatgeneigtheit ("Vorentschlossenheit") besteht, diese sich jedoch erst im Zeitpunkt und unter Erfüllung bestimmter Bedingungen (Zahlung einer bestimmten Geldsumme für die Erfüllung des Auftrags, Kenntnis des Opfers) für jenen zu einem Tatentschluss in Bezug auf die "konkrete Tat" verdichtet[109]. Nicht anders liegt der Fall hier, war es für den Angeklagten doch unverzichtbare Bedingung (und nicht nur Erleichterung der Tat), dass sich das Opfer freiwillig zur Verfügung stellte[110]. Bei der vom LG und BGH vorgenommenen Interpretation des Tatentschlusses könnte etwa ein Profikiller somit nicht mehr zu einer Tat angestiftet werden, da er ja bereits einen generellen Tatentschluss hinsichtlich aller denkbaren potentiellen Tatopfer gefasst hat, was die vertretbaren, umfänglichen Grenzen des Tatentschlusses massiv überdehnen würde.
Die Bedingung seitens des Angeklagten, nur Personen schlachten zu wollen, die in eine solche ausdrücklich einwilligen, wird ferner vom LG zwar als "notwendige Voraussetzung zur Durchführung der Tat" erkannt, nicht jedoch als handlungsleitendes Motiv angesehen[111]. Jenes sei in diesem Fall in der Befriedigung des Geschlechtstriebs zu verorten. Ungeachtet der Tatsache, dass die Urteile des LG und BGH – wie oben unter III. aufgezeigt – den Begriff des handlungsleitenden Motivs entgegen der Ansicht des Gesetzgebers als dominantes Motiv für die Tötung fehlinterpretieren[112], zeigen die Indizien des
Falles, dass selbst bei einer grundsätzlichen Akzeptanz der von der Rechtsprechung vertretenden Sichtweise sehr wohl eher das Drängen des Opfers auf die Tötung für den Täter handlungsleitend war. Dies belegen die wiederholten Aufforderungen per Mail und SMS und die insofern nicht zu widerlegenden Angaben des Angeklagten, der, vom LG festgestellt, nachweislich zögerte, zur Tat zu schreiten[113]. Eine insofern gegenüber dem Bestimmen durch das Opfer nicht nur auch vorhandene, sondern dominante Motivation des Täters, etwa zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, wird zwar vom LG behauptet, wodurch diese nachgewiesen werden soll, geht aus den Urteilen jedoch nicht klar hervor. Es wird vielmehr schlicht konzediert, der Angeklagte habe das Opfer "schließlich so, wie es seinen ursprünglichen Phantasien und dem durch sie motivierten Entschluss entsprach, getötet", und seine zwischenzeitliche Unentschlossenheit ändere daran nichts[114]. Verbleiben jedoch nach der Beweisaufnahme Zweifel an der Hauptmotivation des Täters im Sinne eines anderen handlungsleitenden Motivs als jenem des Bestimmens, und ist die Motivation durch das Bestimmen des Opfers (wie im vorliegenden Fall) zumindest indiziell untermauert und lässt sich als solche nicht entkräften[115], kann nach dem Zweifelsgrundsatz und der in dubio pro mitius-Regel nur die letztgenannte Alternative als handlungsleitende angenommen werden, was in der Folge auch auf diesem Weg eine Bejahung des § 216 StGB ergibt.
Dem LG Dresden ist insoweit beizupflichten, als dass es das (möglicherweise) durch den Angeklagten verwirklichte Unrecht bezüglich der Fremdtötung des Opfers nicht als einem "klassischen" Mord vergleichbar, sondern jedenfalls niedriger ansetzte und versuchte, mittels entsprechender Anwendung der "Rechtsfolgenlösung" die seiner Ansicht nach unangemessene lebenslange Freiheitsstrafe als vorgesehene Rechtsfolge des § 211 StGB[116] nicht zur Anwendung gelangen zu lassen. Den dogmatischen Weg, den es hierbei einschlug, rügte der BGH jedoch zu Recht als nicht gangbar. Ausdrücklich wurde vom BGH der Sondercharakter der "Rechtsfolgenlösung" für Heimtücketötungen betont und festgehalten, dass durch jene nicht prinzipiell ein Sonderstrafrahmen bei "minder schweren Fällen" von vorsätzlichen Fremdtötungen eröffnet sei[117]. Da für den BGH eine Verurteilung wegen § 216 StGB ausgeschlossen war, kam er insoweit folgerichtig zum Schluss, dass ein Absehen von der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht in Betracht komme. Diese Sichtweise bezüglich der Rechtsfolge des § 211 StGB bei Tötungen zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und Ermöglichung einer Straftat kann für sich beanspruchen, in abstracto konsequent zu sein, in concreto wird sie jedoch dem – eine Fremdtötung durch den Angeklagten unterstellt – tatsächlich verwirklichten Tatunrecht keineswegs gerecht[118]. Die Gleichschaltung der Rechtsfolge für qualifizierte Tötungshandlungen, die gegen den Willen des Getöteten vollzogen werden, mit jenen, in denen der Wille des Getöteten zur eigenen Tötung sogar vom Gericht festgestellt ist, hat das LG Dresden zu Recht nicht überzeugt, und bildet die Realität sowie das unterschiedliche Unrecht dieser Tötungen in keiner Weise korrekt ab[119]. Bei Annahme der hier vertretenen Meinung bezüglich des handlungsleitenden Motivs (bei faktisch fraglicher Bejahung einer Fremdtötung) aber wäre über § 216 StGB eine diesbezügliche tat- und schuldangemessene Bestrafung durchaus möglich gewesen.
Die Beschäftigung mit § 216 StGB im Gesamtgefüge der Tötungsdelikte bringt die grundsätzlich paternalistische Tendenz der Norm sowie das gleichgeartete Verständnis innerhalb der Auslegung der Tatbestandsmerkmale durch die Rechtsprechung und weite Teile der Lehre klar zum Ausdruck, die mit der Freiheit des Sterbewilligen an anderer Stelle (Selbsttötung und Mitwirkung an einer solchen) und mit den gesetzlichen Ausnahmen vom absoluten Lebensschutz kaum in Einklang zu bringen sind. Bisweilen erscheint es so, als wäre allein eine durch bestimmte Motive begründete Tötung auf Verlangen eines schwer leidenden, unheilbar kranken Menschen die einzig akzeptierte und demnach privilegierungsfähige Form.
Das ein solch eingeschränktes Verständnis weder der Gesetzeswortlaut, noch der Wille des Gesetzgebers verlangen noch die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 216 StGB, insbesondere das "Bestimmt-Sein" zur Tötung aus systematischen oder anderen Gründen ein derartiges nahelegen, die Gerichte jedoch in Fällen vom im beiderseitigen Einverständnis in die Tat umgesetzten Phantasien – möglicherweise auf Grund der Nichtnachvollziehbarkeit manch menschlichen Verhaltens zweier als psychisch gesund eingestufter Personen und des verständlichen Abgestoßen-Seins bei der Aufarbeitung derartiger Taten[120] – diese Tendenz untermauern, zeigt sich eindrucksvoll in den hier angesprochenen Urteilen des LG sowie des BGH[121]. Die Freiheit des Einzelnen, seinen eigenen Tod von fremder Hand zu begehren, ist für den das Begehr Umsetzenden nach derzeitiger Gesetzeslage strafbewehrt. Weshalb jedoch nur ganz bestimmte Formen einer moralisch-ethisch "verständlichen" Fremdtötung auf Verlangen unter die generell gefasste Norm des § 216 StGB subsumiert werden dürfen, ist weder einsich-
tig noch sachgerecht[122], und entspricht nicht dem Sinn und Zweck aufgeklärten Strafrechts und Rechtsgüterschutzes, da es auf die Freiheit des Normunterworfenen, sein Leben beenden zu dürfen, unzureichend eingeht. Ferner nimmt eine deartige Sichtweise auf die tatsächliche Verschiedenheit der angeführten Fälle von Fremdtötungen keine Rücksicht. Für eine Bejahung des § 216 StGB bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen samt dessen Sperrwirkung für andere mögliche Fremdtötungsnormen dürfen somit nach der hier dargelegten Ansicht auch mitverwirklichte Motive, selbst wenn diese Abscheu und Unverständnis auslösen und an Horrorfilme der widerlichsten Sorte erinnern, nichts ändern.
[1] Vgl. nur Kreuzer MSchKrim 2005, 412 ff.; Kudlich JR 2005, 342 ff. sowie JuS 2005, 958 ff.; Mitsch ZIS 2007, 197 ff.; Momsen/Jung ZIS 2007, 162 ff.; Otto JZ 2005, 799 f.; Scheinfeld GA 2007, 695 ff.
[2] Ausführlich und kritisch hierzu Hauck GA 2012, 202, 206 – 210; Krack KJ 1995, 60, 73; Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, 17. Aufl. 2016, § 6 Rn. 1; Wolfslast, FS Schreiber (2003), S. 913, 916.
[3] LG Ravensburg NStZ 1987, 229; Dölling, FS Laufs (2006), S. 767, 771; Gierhake GA 2012, 291, 292, 293; Krack (Fn. 2), 74; Kubiciel Ad Legendum 2011, 361, 363; ders. JA 2011, 86, 90; ders. ZRP 2015, 194, 197; Pawlik, FS Wolter (2013), S. 627, 636; ders. FS Kargl (2015), S. 407, 420.
[4] Siehe hierzu sehr übersichtlich Brunhöber JuS 2011, 401, 402, 403; pointiert dagegen Fischer/Gerhardt ZRP 2015, 219, 221; Krack (Fn. 2), 73 – 75; Kubiciel (Fn. 3), 363; ders. (Fn. 3), 197 m. N.; Roxin, FS Jakobs (2007), S. 571, 578, 579; Eser/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 216 Rn. 1b; Pawlik a.a.O. (Fn. 3), S. 421; Wolfslast a.a.O. (Fn. 2), S. 916.
[5] Dölling a.a.O. (Fn. 3), S. 772; Kubiciel (Fn. 3) 91; Kühl JURA 2010, 81, 84; Eser/Sternberg-Lieben a.a.O. (Fn. 4) § 216 Rn. 1b; Wolfslast a.a.O. (Fn. 2), S. 916.
[6] Siehe etwa Duttge JZ 2006, 899, 900; ausführlich Hauck (Fn. 2), 202 – 206; Kubiciel JZ 2009, 601, 603; ders. (Fn. 3), 362; Pawlik a.a.O. (Fn. 3), S. 636, 637; ders. a.a.O. (Fn. 3), S. 420; Wolfslast a.a.O. (Fn. 2), S. 916; kritisch Gierhake (Fn. 3), 298 – 300.
[7] Vgl. nur BGH NStZ 2010, 630 ff.; Brunhöber (Fn. 4), 404, 405; Eschelbach, in: BeckOK-StGB, 30. Aufl. 2016, § 216 Rn. 4; Ingelfinger JZ 2006, 821 ff.; Kubiciel (Fn. 6) 603; Pawlik a.a.O. (Fn. 3) S. 629; Knauer/Brose, in: Spickhoff (Hrsg.), Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, § 216 StGB Rn. 4 ff.; Streng, FS Frisch (2013), S. 739 ff.; Wolfslast a.a.O. (Fn. 2), S. 913 – 915 unter Hinweis auf aktive Sterbehilfe als "geleugnete Realität" und statistisches Material.
[8] Schroeder ZStW 106 (1994), S. 565, 567.
[9] Vgl. nur Kubiciel (Fn. 6), 601 m.N.
[10] § 78 öStGB i.d.g.F.: "Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen." Österreich sanktioniert die Tötung auf Verlangen (unter Voraussetzung des ernsten und eindringlichen Verlangens des Sterbewilligen, jedoch ohne das gesetzliche Erfordernis des Bestimmt-Seins in § 216 StGB) gem. § 77 öStGB im Übrigen in identer Art und Weise wie der deutsche Gesetzgeber ebenso mit Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wodurch die grundsätzliche Gleichstellung des in § 77 und § 78 öStGB bezüglich des verwirklichten Unrechts und der diesbezügliche idente Lebensschutz zum Ausdruck kommt, und insofern folgerichtig auf eine entbehrliche Differenzierung bezüglich der "Herrschaft über den finalen Akt" verzichtet wird.
[11] Krack (Fn. 2), 73.
[12] Fischer , StGB, 63. Aufl. 2016, § 216 Rn. 1; Momsen, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl. 2014, § 216 Rn. 2.
[13] Fischer a.a.O. (Fn. 12) § 216 Rn. 1; Krack (Fn. 2), 60; der Wortlaut der Vorschrift stammt aus dem Jahre 1969, so Momsen a.a.O. (Fn. 12) § 216 Rn. 2.
[14] Dazu ausführlich Brunhöber (Fn. 4), 403; Jakobs, Festschrift für Kaufmann, 1993, S. 459, 467, 468; Kubiciel JA 2011, 86, 90, 91; ders. (Fn. 3), 197; Neumann, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, NK-StGB, Bd. 2, 4. Aufl. 2013, § 216 Rn. 1.
[15] von Hirsch /Neumann GA 2007, 671, 680, 694. Zu in der Realität des 21. Jahrhunderts nicht mehr tragenden Fundamente des § 216 StGB Kubiciel (Fn. 3), 361; i.d.S. auch Neumann a.a.O. (Fn. 14) § 216 Rn. 1.
[16] Zu weitgehend Kühl, in: Lackner/Kühl (Hrsg.), StGB, 28. Aufl. 2014, § 216 Rdn. 1; Pawlik a.a.O. (Fn. 3), S. 640.
[17] Einschränkend Wolfslast a.a.O. (Fn. 2), S. 924.
[18] Krack (Fn. 2), 71.
[19] Pawlik a.a.O. (Fn. 3), S. 634, 635, 637; ders. a.a.O. (Fn. 3), S. 420.
[20] Kubiciel (Fn. 6), 601 – 603; Pawlik a.a.O. (Fn. 3), S. 637 m. N.; ders. a.a.O. (Fn. 3), S. 420; Eser/Sternberg-Lieben a.a.O. (Fn. 4) § 216 Rn. 1a; Knauer/Brose a.a.O. (Fn. 7) Rn. 1; Schroeder (Fn. 8), 567; Stratenwerth, FS Amelung (2009), S. 355, 358; tendenziell dagegen Kühl (Fn. 5), 84; eindeutig Neumann a.a.O. (Fn. 14) § 216 Rn. 1; § 216 StGB hat somit präventiven Charakter; so auch Kubiciel (Fn. 6), 602; ders. (Fn. 3), 364.
[21] So etwa Dölling a.a.O. (Fn. 3), S. 779; Kindhäuser, Strafrecht Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2015, § 3 Rn. 9; Kühl (Fn. 5), 84; Roxin NStZ 1987, 345, 348; ders. a.a.O. (Fn. 4), S. 577. Dieser Ansicht ist entgegenzuhalten, dass sich aus dem Vollzug der Tötungshandlung (von eigener oder fremder Hand) per se keine für die Begründung einer Strafnorm wie § 216 StGB belastbare Regel ableiten ließe, die eine oder andere Art habe einen endgültigen Sterbewillen kundgetan oder nicht; so (mit weiteren Argumenten) ferner von Hirsch/Neumann (Fn. 15), 679 – 681; vgl. auch Eser/Sternberg-Lieben a.a.O. (Fn. 4) § 216 Rn. 1a.
[22] So auch Ziethen ZIS 2007, 371, 372.
[23] Krack (Fn. 2), 66.
[24] Pawlik a.a.O. (Fn. 3), S. 631, 632.
[25] Pawlik a.a.O. (Fn. 3), S. 632, 640, 641, dessen an gleicher Stelle gemachte Einschätzung, es handle sich bei dieser Sichtweise um eine "weich-paternalistische" Position nicht geteilt werden kann, wird dadurch doch der ohnehin bereits bevormundende § 216 StGB um eine weitere paternalistische Nuance erweitert und zu Ungunsten der Normunterworfenen eingeschränkt; ders. a.a.O. (Fn. 3), S. 416, 417 mit der wegen ihrer Begründung abzulehnenden Möglichkeit teleologischer Reduktion der Norm bei Vorliegen "berechtigter, gesellschaftlich weitestgehend Einigkeit auslösender Todeswünsche".
[26] Jakobs a.a.O. (Fn. 14), S. 465; Roxin a.a.O. (Fn. 4), S. 575, 576; a.A. Kubiciel (Fn. 6), 606, 607, der im Ergebnis der von Pawlik vertretenden These zustimmt ("Tötungsverlangen nur bei Vorliegen objektiv angemessener Gründe"); zu den diesbezüglichen Begründungsansätzen und deren Schwierigkeiten von Hirsch/Neumann (Fn. 15), 681 – 685.
[27] Stratenwerth a.a.O. (Fn. 20), S. 358.
[28] I.d.S. auch Fischer a.a.O. (Fn. 12) § 216 Rn. 3 ([…]die Unterscheidung zwischen Anerkennung des Todeswunsches bei Suizid und Mitwirkung daran und verlangter Fremdtötung sei "in der Lebenswirklichkeit schwer verständlich"). Die Differenzierung von Stratenwerth a.a.O. (Fn. 20), S. 359, durch eine Tötungshandlung mit Einverständnis werde die "kategorische Geltung des Tötungsverbots" "sehr viel radikaler in Frage gestellt als durch die bloße Nichthinderung des Todes" vermag nicht zu überzeugen, besieht man sich nur straflose Fälle der aktiven Sterbehilfe durch Mediziner; vgl. dazu etwa Streng, FS Frisch (2013), S. 739 ff.
[29] I.d.S. Jakobs a.a.O. (Fn. 14), S. 459.
[30] Überzeugend von Hirsch/Neumann (Fn. 15), 680, 694.
[31] Zur Umstrittenheit der Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen siehe ausdrücklich Fischer a.a.O. (Fn. 12) § 216 Rn. 1.
[32] Kubiciel (Fn. 3), 90.
[33] A.A., wenngleich nur schematisch mit der zur "Aufrechterhaltung der Achtung fremden Menschenlebens unverzichtbaren Tabuisierung des Lebens anderer" begründet Krey/Heinrich/Hellmann, Strafrecht Besonderer Teil I, 16. Aufl. 2015, § 1 Rn. 114; ferner Dölling a.a.O. (Fn. 3), S. 768, 778, 779 mit Nennung von Autoren wie Kaufmann und Schmitt, die, wie inzident auch von Hirsch/Neumann (Fn. 15), 694, für eine Abschaffung des § 216 votieren; vgl. allgemein hierzu Jakobs a.a.O. (Fn. 14), S. 471; bezüglich stark leidender, "austherapierter" Menschen Kubiciel (Fn. 3), 198: "Eine Kriminalisierung desjenigen, der Suizidbeihilfe leistet, wäre damit ebenso unzulässig wie es heute schon die Bestrafung des auf Verlangen aktiv Tötenden ist".
[34] Vgl. insofern nur die Neufassung von § 217 StGB durch G v. 3. 12. 2015 (BGBl. I S. 2177), in Geltung seit 10.12.2015, und die diesbezügliche Erweiterung der Strafbarkeit bei Selbsttötungen für gewerbsmäßig Handelnde, die eine gesetzgeberische Tendenz und Verschärfung der Rechtslage im Hinblick auf den letzten Akt menschlichen Lebens zum Ausdruck bringt. Eingedenk des Inhalts dieser Norm und eines diesbezüglichen argumentum a minore (Mitwirkung an der Selbsttötung, bislang straflos, wird nunmehr unter bestimmten Bedingungen strafbar gestellt) ad maius (§ 216 StGB), ist eine Streichung von § 216 StGB in näherer Zeit daher wohl als illusorisch zu bezeichnen; vgl. zu § 217 StGB nur Kubiciel ZIS 2016, 396 ff.
[35] So Kühl (Fn. 5), 84.
[36] BGHSt 2, 258 ff., 13, 162, 165; Engländer, FS Krey (2010), S. 71, 72; Eschelbach a.a.O. (Fn. 7) § 216 Rn. 1; Fischer a.a.O. (Fn. 12) § 216 Rn. 2; Kindhäuser a.a.O. (Fn. 21) § 3 Rdn. 8; Krey/Heinrich/Hellmann a.a.O. (Fn. 33) § 1 Rn. 113; Kubiciel (Fn. 3), 368; Neumann a.a.O. (Fn. 14) § 216 Rn. 2, 4; Momsen a.a.O. (Fn. 12) § 216 Rn. 3; Eser/Sternberg-Lieben a.a.O. (Fn. 4) § 216 Rdn. 2; Knauer/Brose a.a.O. (Fn. 7) § 216 StGB Rn. 2, 38; Steinhilper JA 2010, 430.
[37] Eschelbach a.a.O. (Fn. 7) § 216 Rn. 1; Engländer a.a.O. (Fn. 36) S. 72; Fischer a.a.O. (Fn. 12) § 216 Rn. 2; Kindhäuser a.a.O. (Fn. 21) § 3 Rdn. 8; Kühl a.a.O. (Fn. 16) § 216 Rn. 1; Neumann a.a.O. (Fn. 14) § 216 Rn. 4; Rengier a.a.O. (Fn. 2) § 6 Rn. 3.
[38] Eschelbach a.a.O. (Fn. 7) § 216 Rn. 1; Kudlich (Fn. 1), 342; ders. (Fn. 1), 960; Neumann a.a.O. (Fn. 14) § 216 Rn. 4, 22; Rengier a.a.O. (Fn. 2) § 6 Rn. 3; Steinhilper (Fn. 36), 433.
[39] Knauer /Brose a.a.O. (Fn. 7) § 216 StGB Rn. 2.
[40] Arzt /Weber, Strafrecht Besonderer Teil, 2000, § 3 Rn. 17 ff.; Engländer a.a.O. (Fn. 36), S. 73 ff.; einschränkend Neumann a.a.O. (Fn. 14) § 216 Rn. 4 m. N.
[41] BGHSt 2, 258; Arzt/Weber a.a.O. (Fn. 40) § 3 Rn. 12; Fischer a.a.O. (Fn. 12) § 216 Rn. 2; Krey/Heinrich/Hellmann a.a.O. (Fn. 33) § 1 Rn. 113; Kudlich, (Fn. 1), 342; Neumann a.a.O. (Fn. 14) § 216 Rn. 22; Momsen a.a.O. (Fn. 12) § 216 Rn. 3; Eser/Sternberg-Lieben a.a.O. (Fn. 4) § 216 Rn. 2; Steinhilper (Fn. 36), 433; einschränkend bezüglich täterbezogener Mordmerkmale Rengier a.a.O. (Fn. 2) § 6 Rn. 3, 8.
[42] Vgl. nur Neumann a.a.O. (Fn. 14) § 216 Rn. 19.
[43] Jakobs a.a.O. (Fn. 14), S. 467, 468; Eser/Sternberg-Lieben a.a.O. (Fn. 4) § 216 Rn. 1a; kritisch hierzu statt vieler Schroeder, FS Deutsch (2009), S. 505, 507 – 509.
[44] Arzt /Weber a.a.O. (Fn. 40) § 3 Rn. 4; Fischer a.a.O. (Fn. 12) § 216 Rn. 3; Krey/Heinrich/Hellmann a.a.O. (Fn. 33) § 1 Rn. 113; Neumann a.a.O. (Fn. 14) § 216 Rn. 2; Knauer/Brose a.a.O. (Fn. 7) Rn. 1; Ziethen (Fn. 22), 372.
[45] Arzt /Weber a.a.O. (Fn. 40) § 3 Rn. 4; Brunhöber (Fn. 4), 406; Rengier a.a.O. (Fn. 2) § 6 Rn. 1.
[46] Ziethen (Fn. 22), 373.
[47] Brunhöber (Fn. 4), 406; Engländer a.a.O. (Fn. 36), S. 72, 73; Gierhake (Fn. 3), 300; Kindhäuser a.a.O. (Fn. 21) § 3 Rn. 8; Kühl a.a.O. (Fn. 16) § 216 Rn. 1; Rengier a.a.O. (Fn. 2) § 6 Rn. 1; Momsen a.a.O. (Fn. 12) § 216 Rn. 3; Eser/Sternberg-Lieben a.a.O. (Fn. 4) § 216 Rn. 1; Wessels/Hettinger, Strafrecht Besonderer Teil I, 39. Aufl. 2015, § 2 Rn. 158.
[48] So auch zu Recht Fischer a.a.O. (Fn. 12) § 216 Rn. 3; Knauer/Brose a.a.O. (Fn. 7) Rn. 1.
[49] Eine diesbezügliche Ansicht knüpft die Voraussetzungen des Sterbens auf Verlangen somit an eine – vermeintlich – verständlichere Motivation des Täters als in anderen Konstellationen, vermag aber den bereits aufgezeigten Widerspruch zur Lebensbeendigung mittels Selbsttötung auf Grund von allgemein nicht nachvollziehbaren Motiven (siehe oben unter II.) nicht nur nicht aufzuklären, sondern vertieft zusätzlich die insofern bestehende systematische Ungleichheit zwischen den rechtlichen Bewertungen der straflosen Selbsttötung (sowie Mitwirkung daran) und Fremdtötung auf Verlangen.
[50] So etwa Rengier a.a.O. (Fn. 2) § 6 Rn. 1 ("Normalfall"); auf diese Sichtweise hinweisend Scheinfeld (Fn. 1), 697.
[51] Pawlik a.a.O. (Fn. 3), S. 415 hinsichtlich der Anforderungen an das Zustandekommen des Tötungsverlangens.
[52] Fischer a.a.O. (Fn. 12) § 216 Rn. 7a; Krey/Heinrich/Hellmann a.a.O. (Fn. 33) § 1 Rn. 111; Kühl a.a.O. (Fn. 16) § 216 Rn. 2; Neumann a.a.O. (Fn. 14) § 216 Rn. 10; Wessels/Hettinger a.a.O. (Fn. 47) § 2 Rn. 156.
[53] Arzt /Weber a.a.O. (Fn. 40) § 3 Rn. 12, 13; Steinhilper (Fn. 36), 430.
[54] Auch die gewünschte Tötungsart bildet, sofern geäußert, einen Aspekt des Verlangens, sodass eine Abweichung (etwa Erschlagen statt Erschießen) zu einer Verneinung des Verlangens und somit der Privilegierung führt; vgl. Kindhäuser a.a.O. (Fn. 21) § 3 Rn. 11; Krey/Heinrich/Hellmann a.a.O. (Fn. 33) § 1 Rn. 111; Neumann a.a.O. (Fn. 14) § 216 Rn. 11; Eser/Sternberg-Lieben a.a.O. (Fn. 4) § 216 Rn. 6; Knauer/Brose a.a.O. (Fn. 7) § 216 StGB Rn. 26; Steinhilper (Fn. 36), 430; Wessels/Hettinger a.a.O. (Fn. 47) § 2 Rn. 157; Ziethen (Fn. 22), 372.
[55] Arzt /Weber a.a.O. (Fn. 40) § 3 Rn. 12; Krey/Heinrich/Hellmann a.a.O. (Fn. 33) § 1 Rn. 111; Kudlich (Fn. 1), 343; Neumann a.a.O. (Fn. 14) § 216 Rn. 10; Momsen a.a.O. (Fn. 12) § 216 Rn. 5; Eser/Sternberg-Lieben a.a.O. (Fn. 4) § 216 Rn. 5.
[56] Wessels /Hettinger a.a.O. (Fn. 47) § 2 Rn. 156.
[57] BGH NStZ 2011, 340, 341.
[58] Hierbei ist jedoch nach Art der Erkrankung zu differenzieren, sodass nicht jeder pathologische Zustand per se die Ernstlichkeit eines Tötungsverlangens ausschließt; siehe nur Fischer a.a.O. (Fn. 12) § 216 Rn. 9; Neumann a.a.O. (Fn. 14) § 216 Rn. 15.
[59] BGH NStZ 2012, 85, 86; BGH BeckRS 2011, 00864 = FD-StrafR 2011, 313601; Fischer a.a.O. (Fn. 12) § 216 Rn. 8, 9; Kühl a.a.O. (Fn. 16) § 216 Rn. 2; Neumann a.a.O. (Fn. 14) § 216 Rn. 13, 14, 15; Momsen a.a.O. (Fn. 12) § 216 Rn. 6, 7; Eser/Sternberg-Lieben a.a.O. (Fn. 4) § 216 Rn. 7, 8.
[60] Vgl. zum Aspekt der mängelbehafteten Einwilligung durch diese beiden Tatbestandsmerkmale von Hirsch/Neumann (Fn. 15), 678.
[61] BGHSt 50, 80, 92 = JR 2005, 338, 341 = NJW 2005, 1876, 1879; Brunhöber (Fn. 4), 406; Fischer a.a.O. (Fn. 12) § 216 Rn. 10; Kühl a.a.O. (Fn. 16) § 216 Rn. 2; ders. (Fn. 5), 85; Neumann a.a.O. (Fn. 14) § 216 Rn. 16; Rengier a.a.O. (Fn. 2) § 6 Rn. 8; Eser/Sternberg-Lieben a.a.O. (Fn. 4) § 216 Rn. 9; Knauer/Brose a.a.O. (Fn. 7) § 216 StGB Rn. 29; Steinhilper (Fn. 36), 431. Darüber hinaus darf der Täter des § 216 StGB richtigerweise noch nicht zur Tat entschlossen, somit ein omnimodo facturus gewesen sein, um vom "Opfer" bestimmt werden zu können; Arzt/Weber a.a.O. (Fn. 40) § 3 Rn. 13; Brunhöber (Fn. 4), 406; Fischer a.a.O. (Fn. 12) § 216 Rn. 10; Kühl (Fn. 5), 85; Neumann a.a.O. (Fn. 14) § 216 Rn. 16; Otto (Fn. 1), 799, 800; Rengier a.a.O. (Fn. 2) § 6 Rn. 8; Momsen a.a.O. (Fn. 12) § 216 Rn. 5; Eser/Sternberg-Lieben a.a.O. (Fn. 4) § 216 Rn. 9; Knauer/Brose a.a.O. (Fn. 7) § 216 StGB Rn. 29; Wessels/Hettinger a.a.O. (Fn. 47) § 2 Rn. 158.
[62] Kühl (Fn. 5), 85; Knauer/Brose a.a.O. (Fn. 7) § 216 StGB Rn. 29.
[63] So auch Scheinfeld (Fn. 1), 695, 700: "unausräumbare Unsicherheit" des handlungsleitenden Motivs in Fällen von Motivbündeln.
[64] Otto (Fn. 1), 799, 800.
[65] Arzt /Weber a.a.O. (Fn. 40) § 3 Rn. 14; Scheinfeld (Fn. 1), 708, 709.
[66] Scheinfeld (Fn. 1), 701. Der Wortlaut der Entwurfsbegründung (E 1962, S. 275) ist von frappierender Klarheit: "Es besteht kein Grund, einen Täter zu privilegieren, der nicht durch das Verlangen, sondern aus anderen Beweggründen […]zur Tat bestimmt wird. Sind andere Beweggründe im Spiel, so muß das Verlangen der ausschlaggebende Beweggrund in dem Sinn sein, daß der Täter ohne das Verlangen nicht zur Tötung geschritten wäre". Da der Gesetzgeber insofern ausdrücklich sein Verständnis bezüglich des Tatbestandsmerkmals zum Ausdruck gebracht hat, darf die Rechtsprechung dieses nicht missachten, was in ihrer Interpretation jedoch durchaus naheliegt; i.d.S. auch Scheinfeld (Fn. 1), 702.
[67] Eser /Sternberg-Lieben a.a.O. (Fn. 4) § 216 Rn. 5.
[68] Arzt /Weber a.a.O. (Fn. 40) § 3 Rn. 13; Eser/Sternberg-Lieben a.a.O. (Fn. 4) § 216 Rn. 5; Knauer/Brose a.a.O. (Fn. 7) § 216 StGB Rn. 26. Instruktiv hierzu Otto (Fn.1), 799, 800: "Wohl aber greift das Privileg[des § 216 StGB, Anm. d. Verf.]ein, wenn[…]feststeht, dass er ohne das ausdrückliche Verlangen des Opfers die Tat nicht begangen hätte. Entscheidend ist nämlich nicht, ob der Täter auch durch andere Motive zur Tat bestimmt wurde, sondern ob das Verlangen in dem Sinne handlungsleitend war, dass der Täter ohne das ausdrückliche und ernsthafte Verlangen die Tat keinesfalls begangen hätte. Schon dann kommt dem Verlangen eine bestimmende, handlungsleitende Bedeutung zu, denn dann hat das Verlangen als entscheidender Tatantrieb gewirkt."
[69] Eindeutig etwa Rengier a.a.O. (Fn. 2) § 6 Rn. 8; Wessels/Hettinger a.a.O. (Fn. 47) § 2 Rn. 158; Steinhilper (Fn. 36), 431, 432.
[70] Vgl. nur Scheinfeld (Fn. 1), 699, 700, 704.
[71] Tendenziell insofern Momsen/Jung (Fn. 1), 162, 163 zum "Kannibalen von Rotenburg"; bestätigend Kreuzer StV 2007, 598, 607.
[72] Vgl. BGH HRRS 2016 Nr. 506 Rn. 3 = BeckRS 2016, 07793 Tz. 3; LG Dresden, Urt. v. 01.04.2015, 1 Ks 140 Js 56327/13, S. 1, 5, 9, 10, 77.
[73] Vgl. BGH HRRS 2016 Nr. 506 Rn. 3 = BeckRS 2016, 07793 Tz. 3; LG Dresden, Urt. v. 01.04.2015, 1 Ks 140 Js 56327/13, S. 10.
[74] So bezüglich des späteren Tatopfers, vgl. BGH HRRS 2016 Nr. 506 Rn. 8 = BeckRS 2016, 07793 Tz. 8; LG Dresden, Urt. v. 01.04.2015, 1 Ks 140 Js 56327/13, S. 25.
[75] Vgl. BGH HRRS 2016 Nr. 506 Rn. 3 = BeckRS 2016, 07793 Tz. 3; LG Dresden, Urt. v. 01.04.2015, 1 Ks 140 Js 56327/13, S. 10, 11, 23 ff.
[76] Vgl. BGH HRRS 2016 Nr. 506 Rn. 4 = BeckRS 2016, 07793 Tz. 4; LG Dresden, Urt. v. 01.04.2015, 1 Ks 140 Js 56327/13, S. 11, 13, 14, 45.
[77] Vgl. BGH HRRS 2016 Nr. 506 Rn. 5 = BeckRS 2016, 07793 Tz. 5; LG Dresden, Urt. v. 01.04.2015, 1 Ks 140 Js 56327/13, S. 15, 16, 48.
[78] Vgl. BGH HRRS 2016 Nr. 506 Rn. 5 = BeckRS 2016, 07793 Tz. 5; LG Dresden, Urt. v. 01.04.2015, 1 Ks 140 Js 56327/13, S. 23, 24.
[79] Vgl. BGH HRRS 2016 Nr. 506 Rn. 5 = BeckRS 2016, 07793 Tz. 5; LG Dresden, Urt. v. 01.04.2015, 1 Ks 140 Js 56327/13, S. 24, 25.
[80] LG Dresden, Urt. v. 01.04.2015, 1 Ks 140 Js 56327/13, S. 32.
[81] Vgl. BGH HRRS 2016 Nr. 506 Rn. 6 = BeckRS 2016, 07793 Tz. 6; LG Dresden, Urt. v. 01.04.2015, 1 Ks 140 Js 56327/13, S. 24.
[82] LG Dresden, Urt. v. 01.04.2015, 1 Ks 140 Js 56327/13, S. 34.
[83] Vgl. BGH HRRS 2016 Nr. 506 Rn. 7 = BeckRS 2016, 07793 Tz. 7; LG Dresden, Urt. v. 01.04.2015, 1 Ks 140 Js 56327/13, S. 24.
[84] Vgl. BGH HRRS 2016 Nr. 506 Rn. 6, 7 = BeckRS 2016, 07793 Tz. 6, 7; LG Dresden, Urt. v. 01.04.2015, 1 Ks 140 Js 56327/13, S. 24, 25.
[85] Vgl. BGH HRRS 2016 Nr. 506 Rn. 9 = BeckRS 2016, 07793 Tz. 9; LG Dresden, Urt. v. 01.04.2015, 1 Ks 140 Js 56327/13, S. 25.
[86] Vgl. BGH HRRS 2016 Nr. 506 Rn. 10 = BeckRS 2016, 07793 Tz. 10; LG Dresden, Urt. v. 01.04.2015, 1 Ks 140 Js 56327/13, S. 26, 27.
[87] Vgl. BGH HRRS 2016 Nr. 506 Rn. 10 = BeckRS 2016, 07793 Tz. 10; LG Dresden, Urt. v. 01.04.2015, 1 Ks 140 Js 56327/13, S. 27.
[88] Vgl. BGH HRRS 2016 Nr. 506 Rn. 9 = BeckRS 2016, 07793 Tz. 9; LG Dresden, Urt. v. 01.04.2015, 1 Ks 140 Js 56327/13, S. 26, 69.
[89] BGHSt. 30, 105 ff.
[90] Vgl. kritisch hierzu statt vieler nur Kreuzer (Fn. 71), 603, 604.
[91] LG Dresden, Urt. v. 01.04.2015, 1 Ks 140 Js 56327/13, S. 2, 81, 82.
[92] LG Dresden, Urt. v. 01.04.2015, 1 Ks 140 Js 56327/13, S. 82.
[93] LG Dresden, Urt. v. 01.04.2015, 1 Ks 140 Js 56327/13, S. 82.
[94] LG Dresden, Urt. v. 01.04.2015, 1 Ks 140 Js 56327/13, S. 82.
[95] BGH HRRS 2016 Nr. 506 (Entscheidungstenor).
[96] BGH HRRS 2016 Nr. 506 Rn. 14 ff. = BeckRS 2016, 07793 Tz. 14 ff.
[97] BGH HRRS 2016 Nr. 506 Rn. 22, 23, 26 ff. = BeckRS 2016, 07793 Tz. 22, 23, 26 ff.
[98] BGH HRRS 2016 Nr. 506 Rn. 25, 26, 29 = BeckRS 2016, 07793 Tz. 25, 26, 29.
[99] BGH HRRS 2016 Nr. 506 Rn. 30 = BeckRS 2016, 07793 Tz. 30.
[100] Bereits an dieser Stelle ist das Urteil somit mit einer extremen Vagheit belastet.
[101] BGH HRRS 2016 Nr. 506 Rn. 15 ff = BGH BeckRS 2016, 07793 Tz. 15 ff.
[102] Vgl. zu den insoweit nicht unwidersprochen gebliebenen Wertungen bezüglich der Tatbestandsmerkmale "zur Befriedigung des Geschlechtstriebs" und "Ermöglichung einer anderen Straftat" im Fall des "Kannibalen von Rotenburg" Kudlich (Fn. 1), 344; ders. (Fn. 1), 960; Kreuzer (Fn. 71) 604, 605 = (Fn.1), 422 – 424; Mitsch (Fn. 1), 199, 200.
[103] Das LG hat das Tatopfer, dass sich nicht in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung befand und auch ansonsten als psychisch unauffällig beschrieben wurde, als nicht in seiner Entschlussfähigkeit beeinträchtigt angesehen, der BGH diese Frage offengelassen; LG Dresden, Urt. v. 01.04.2015, 1 Ks 140 Js 56327/13, S. 87; BGH HRRS 2016 Nr. 506 Rn. 31 = BGH BeckRS 2016, 07793 Tz. 30.
[104] LG Dresden, Urt. v. 01.04.2015, 1 Ks 140 Js 56327/13, S. 31, 65.
[105] LG Dresden, Urt. v. 01.04.2015, 1 Ks 140 Js 56327/13, S. 61 – 71. Insoweit der BGH vermeint, dass, sofern das neue Tatgericht sich nicht davon überzeugen könne, dass der Angeklagte das Opfer erhängt habe, der durch den Angeklagten (nicht per Video dokumentiere) angeblich vollzogene, (jedoch hinsichtlich des LG als objektiv unzutreffend eingestufte) Kehlschnitt zum Tod geführt und insoweit dem ausdrücklichen und verschriftlichen Wunsch des Opfers, wie mit ihm bei der Tötung zu verfahren bzw. nicht zu verfahren sei ("No Go’s") (LG Urt. v. S. 17; BGH HRRS 2016 Nr. 506 Rn. 33:[…]"Keine Verletzungen im Kopfbereich, außer natürlich den Kopf abschneiden, solange ich noch lebe") entspräche und bei mangelnder Feststellbarkeit, ob das Opfer im Zeitpunkt des ominösen Kehlschnitts noch lebte, diesbezüglich eine Strafbarkeit wegen versuchten Mordes in Betracht zu ziehen sei, ist diese Annahme gleichfalls keineswegs per se zwingend, da hinsichtlich des (vermeintlichen) und als tödlich begriffenen Kehlschnitts auch die Bejahung eines Irrtums nach § 16 Abs. 1 StGB beim Angeklagten denkbar ist. Sofern er das Opfer im Zeitpunkt des Schnittes bereits tot wähnte, sich somit über den Umstand, einen noch lebenden Menschen vor sich zu haben, irrte, könnte er insofern mangels Vorsatz bezüglich eines lebenden Menschen nur aus § 222 StGB für die Herbeiführung des etwaig noch nicht eingetretenen Todeserfolgs bestraft werden; vgl. nur Eser/Sternberg-Lieben a.a.O. (Fn. 4) § 216 Rn. 3.
[106] BGHSt 50, 80, 92 f. = JR 2005, 338, 341, 342 = NJW 2005, 1876, 1879; a.A. Schiemann NJW 2005, 2350, 2351.
[107] Durch die Feststellung, das LG hätte in dieser Frage rechtsfehlerfrei entscheiden; BGH HRRS 2016 Nr. 506 Rn. 30.
[108] Generell kritisch zu dieser Figur Scheinfeld (Fn. 1), 702 – 704.
[109] Kudlich (Fn. 1), 342; ders. (Fn. 1), 960; ferner Arzt/Weber a.a.O. (Fn. 40) § 3 Rn. 13 m. N.; Scheinfeld (Fn, 1), 698, 699.
[110] Vgl. hierzu diese Ansicht stützend LG Dresden, Urt. v. 01.04.2015, 1 Ks 140 Js 56327/13, S. 10, 16, 17, 19, 39, 40, 42, 43, 81 bezüglich des tatsächlich Toten und der andere Kommunikationspartner des Angeklagten; Kudlich (Fn. 1), 342; ders. (Fn. 1), 960.
[111] LG Dresden, Urt. v. 01.04.2015, 1 Ks 140 Js 56327/13, S. 82.
[112] Nach dem vom Autor vorzugswürdigen und durch den Willen des Gesetzgebers gestützten Verständnis wäre das Bestimmen des Opfers analog zum Verständnis des Anstiftens bei § 26 StGB hier eine von mehreren Motivationen gewesen, jedoch zugleich die in concreto insofern handlungsleitende Bedingung für die Ausführung, als dass der Angeklagte ohne diese (i.S. einer absoluten Einwilligung seitens des Opfers) die Tat jedenfalls nicht begangen hätte. Das LG Dresden hat diese Bedingung als "notwendige Voraussetzung der Durchführung der Tat" umschrieben und mehrfach auf die Tatsache hingewiesen, dass der Angeklagte von jeher ohne Einwilligung nicht zur Tat geschritten wäre (siehe LG Dresden, Urt. v. 01.04.2015, 1 Ks 140 Js 56327/13, S. 10, 81, 82), diese jedoch m.A.n. unrichtig gewürdigt. Somit wäre bereits an dieser Stelle ein Bestimmt-Sein zur Tötung durch das Opfer anzunehmen und § 216 StGB zu bejahen gewesen, sodass die anderen Komponenten des Geschehens (Zerteilung des Leichnams und sexuelle Triebbefriedigung) – mögen sie auch verstörend wirken sowie eine rohe Gesinnung des Angeklagten zum Ausdruck bringen – qua Sperrwirkung nicht zur Begründung eines Mordes führen können.
[113] Siehe LG Dresden, Urt. v. 01.04.2015, 1 Ks 140 Js 56327/13, S. 21, 23, 32, 51, 52.
[114] LG Dresden, Urt. v. 01.04.2015, 1 Ks 140 Js 56327/13, S. 82.
[115] Siehe nur die diesbezüglichen Passagen in der Entscheidung des LG Dresden, Urt. v. 01.04.2015, 1 Ks 140 Js 56327/13, S. 15 – 17, 19, 21, 23, 61.
[116] Zur derzeitigen Diskussion um eine mögliche Neufassung der vorsätzlichen Fremdtötungsdelikte siehe nur Kubiciel (Fn. 3), 194 ff.
[117] BGH HRRS 2016 Nr. 506 Rn. 27, 28 = BeckRS 2016, 07793 Tz. 25, 26.
[118] Sofern man sich zum Grundsatz bekennt, jeder Täter solle nach dem von ihm verwirklichten Unrecht und seiner diesbezüglichen Schuld strafrechtlich sanktioniert werden; vgl. dazu BGHSt 30, 105, 110.
[119] Treffend Kreuzer (Fn. 71), 604 = (Fn. 1), 422, 423; Mitsch (Fn. 1), 197.
[120] Vgl. dazu Kreuzer (Fn. 71), 607: "Schweinehund-Theorie".
[121] Explizit zur Entscheidung gegen den "Kannibalen von Rotenburg" Kudlich (Fn. 1), 344 "fragwürdiger paternalistischer Einschlag".
[122] Zutreffend weist in diesem Zusammenhang Kubiciel JZ 2009, 600, 602 darauf hin, dass ein Tötungsverlangen aus nichtigem Anlass zwar einen Tabubruch darstellen mag, solche Taten "aber wegen ihrer Randständigkeit gerade nicht die Gefahr bergen, als schlechte Beispiele Fremdtötungen gesellschaftlich anschlussfähig zu machen."