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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Juli 2015
16. Jahrgang
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Von Prof. Dr. Wolfgang Wohlers, Basel[**]
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat mit einem Beschluss vom 30. Juni 2014 an der Auffassung festgehalten, dass die Verwerfung einer Revision ohne mündliche Verhandlung und durch einen unbegründeten Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verfassungs- und konventionsrechtlich unbedenklich sein soll. Ein Anspruch auf Durchführung einer Revisionshauptverhandlung folge – so die Kammer – weder aus dem Anspruch auf rechtlich Gehör noch aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Rz. 7 ff.); und auch das Absehen von einer Begründung sei sowohl von der Verfassung her gesehen als auch unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR als zulässig anzusehen (Rz. 13 ff.). Die Entscheidung birgt keine wirklichen Überraschungen, sie hält sich strikt in den Bahnen dessen, was unter Zugrundelegung der tradierten höchstrichterlichen Praxis als Ergebnis zu erwarten war.[1] Dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung für sich gesehen weder den Anspruch auf rechtliches Gehör noch den Anspruch auf ein faires Verfahren in Frage stellt, lässt sich auch nach hier vertretener Auffassung mit guten Gründen vertreten[2] und soll deshalb an dieser Stelle nicht weiter problematisiert werden.[3] Nicht völlig erwartungswidrig – aber dennoch enttäuschend – ist, dass die Kammer eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten unterlassen hat, die in den letzten Jahren für die Unvereinbarkeit begründungsloser Machtsprüche der Revisionsgerichte mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör geltend gemacht worden sind.[4] Dass diese Praxis den Gewährleistungen des Art. 6 EMRK nicht widerspreche, wird mit dem Verweis auf ältere Entscheidungen der – zwischenzeitlich aufgelösten – Europäischen Kommission für Menschenrechte sowie eine kursorische Inbezugnahme der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR weniger begründet als behauptet. Eine neuere Entscheidung des EGMR vom 17. April 2014,[5] in der der Gerichtshof selbst die Frage in ähnlich nichtssagender Art und Weise behandelt, konnte das BVerfG schon deshalb nicht berücksichtigen, weil diese Entscheidung praktisch zeitgleich mit dem Beschluss der Kammer ergangen ist.[6]
Dass die Berechtigung der Revisionsgerichte, Rechtsmittel begründunglos zu verwerfen, mit einer Entscheidung bestätigt wird, deren Begründung ihrerseits nur aus einer Aneinanderreihung von Begründungsfloskeln besteht, wirft ein bezeichnendes Licht auf den Umgang der deutschen Höchstgerichte mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Auch wenn man dem resignativen Fazit von Schlothauer und Weider, dass "eine Veränderung der Verwerfungspraxis nicht zu erwarten ist",[7] jedenfalls mit Blick auf die nähere Zukunft nicht wirklich widersprechen kann, sollen nachfolgend die an anderer Stelle bereits vorgetragenen Argumente für eine Praxisänderung[8] nochmals aufgegriffen und weiter vertieft werden. Ein in die tägliche Arbeit der Revisionsgerichte massiv eingreifender Wandel ist allenfalls dann zu erwarten, wenn die Strafverteidigung nicht einfach resigniert, sondern mit
langem Atem Begründungen auch dann einfordert, wenn die Aussicht, dass der Beschwerdeführer "mit den Worten des Revisionsgerichts etwas darüber erfährt, aus welchen Gründen seine Angriffe ohne Erfolg geblieben sind"[9] realistisch gesehen sehr beschränkt bzw. – jedenfalls derzeit – praktisch nicht existent ist.[10]
Die Strafsenate des BGH erledigen die ganz überwiegende Anzahl der bei ihnen anhängigen Verfahren im Wege des § 349 Abs. 2 StPO, d.h. durch einen begründungslosen Verwerfungsbeschluss.[11] Die Kritik an dieser im Jahre 1922 durch die sog. Lex Lobe[12] eingeführten speziellen Erledigungsform, die nicht neueren Datums ist, sondern seit Jahrzehnten immer wieder vorgetragen wird, bezieht sich auf vor allem auf zwei Punkte: zum einen wird beanstandet, dass die Revisionsgerichte von der als Ausnahmemöglichkeit gedachten Option der Beschlussverwerfung in zu weitem Umfang Gebrauch machen, was im Ergebnis dazu führe, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift weit über die Fälle der im Gesetz genannten "offensichtlich unbegründeten" Revisionen hinaus reiche.[13] Dies sei – zweitens – insbesondere auch deshalb zu beanstanden, weil die begründungslose Verwerfung den Beschwerdeführer und seine Verteidigung im Dunkeln darüber lasse, aus welchen Gründen die Revisionsangriffe keinen Erfolg gehabt haben. So weisen z.B. Schlothauer/Weider zutreffend darauf hin, dass der Revisionsverteidiger "seinem Mandanten noch nicht einmal die Gründe für die Verwerfung erklären[kann], da er nicht weiss, ob das Revisionsgericht der Antragsbegründung der Revisionsstaatsanwaltschaft gefolgt ist oder die Revision aus anderen Gründen für unbegründet hält".[14] Nach Paeffgen/Wasserburg bleibt "für alle Au ß enstehenden unergründlich", was sich hinter dem begründungslosen Verwerfungsbeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO eigentlich verbirgt: "Entscheidungsgründe werden nicht geäu ß ert. Das Gericht hüllt sich in Schweigen, macht aber einen Machtspruch bekannt, der eine Gewährung rechtlichen Gehörs einschlie ß en oder auschlie ß en kann, ohne dass dies verifizierbar wäre."[15]
Und auch der ehemalige Bundesrichter Brause räumt ein, die Einführung der begründungslosen Beschlussverwerfungen im Jahre 1922 habe "der Sache nach nicht zu Rechts- sondern zu Machtsprüchen" geführt, deren Legitimität auf dem Vertrauen in das "Wirken einer richterlichen Elite" basiere: "Das Vertrauen in die Kompetenz der Handelnden war so gro ß, dass der Gesetzgeber sie von einer Begründungspflicht befreien konnte, weil eine Begründung für den Rechtsunterworfenen verzichtbar erschien."[16] Der einzige – auch von Brause betonte[17] – Unterschied der heutigen Rechtslage im Vergleich zu der des Jahre 1922 besteht darin, dass die begründungslose Beschlussverwerfung nach heutigem Recht nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht erfolgen kann. Die These, dass das Antragserfordernis[18] – gegebenenfalls in Verbindung mit dem Einstimmigkeitserfordernis[19] – den Verzicht auf eine Begründung des Verwerfungsbeschlusses zu legitimieren vermag, überzeugt im Ergebnis nicht. Abgesehen davon, dass man sich von diesen Schranken für den Anwendungsbereich des Beschlussverwerfungsverfahrens nicht zu viel erwarten sollte,[20] muss man doch konstatieren, dass sowohl das Einstimmigkeitserfordernis als auch das Antragserfordernis nichts damit zu tun haben, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch darauf hat zu erfahren, warum das Revisionsgericht seine Revisionsrügen für offensichtlich unbegründet hält. Einen Bezug zum Gehörsanspruch des Beschwerdeführers hat allein der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht gehalten ist, ihren Antrag auf Verwerfung im Beschlusswege zu begründen. In diesem Zusammenhang steht dann der vorliegend auch von der Kammer wieder aufgegriffene (vgl. Rz. 17) Hinweis darauf, dass der Verwerfungsbeschluss nur dann ergehen kann, wenn die Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht einen entsprechenden Antrag gestellt hat, der zu begründen und dem Revisionsführer zur Kenntnis zu geben ist (vgl. § 349 Abs. 3 StPO).[21] Bedauerlich ist, dass sich die Kammer mit dem Verweis auf diese stereotyp vorgetragenen Floskeln begnügt, deren Validität gewichtigen Zweifeln ausgesetzt ist.[22]
Der Kritik an der Praxis des begründungslosen Verwerfungsbeschlusses wird – vornehmlich von Mitgliedern der Revisionsgerichte selbst – der weitere Einwand entgegen gehalten, dass die Regelung des § 349 Abs. 2 StPO "im Interesse einer funktionsfähigen Strafrechtspflege notwendig[ist]. Sie hat ausserordentliche praktische Bedeutung, bei einer Abschaffung müssten die Strafsenate des BGH und der OLGe erheblich aufgestockt werden, was aber angesichts leerer Haushaltskassen sicherlich als völlig unrealistisch angesehen werden muss".[23] Darüber
würde eine Vermehrung der Spruchkörper der Revisionsgerichte die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung in Frage stellen[24] und es seien – so jedenfalls der Standpunkt von Jagusch[25] – gar nicht genug qualifizierte Richter(kandidaten) vorhanden. Die These, dass es sich bei Revisionsrichtern um eine "richterliche Elite" handelt, die Brause als Vorstellung des historischen Gesetzgebers ausgibt, scheint unausgesprochen immer noch weit verbreitet zu sein. Anders ist es nicht zu erklären, dass – insbesondere von Revisionsrichtern selbst – immer wieder darauf verwiesen wird, dass man darauf vertrauen müsse (und dürfe),[26] dass die mit der Sache befassten Revisionsrichter den Revisionsvortrag zur Kenntnis nehmen und diesen selbstverständlich auch erwägen würden.[27] Jedenfalls in mündlichen Gesprächen oder in Wortmeldungen in Diskussionen mündet diese Argumentation dann auch einmal in das flapsig-zynische Wortspiel, der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht erhört worden sei, lasse nicht den Schluss zu, dass er nicht gehört worden sei. Hierzu ist zunächst einmal relativierend anzumerken, dass spätestens seit den im Zusammenhang mit der "Vorsitzendenkrise beim BGH" publizierten Beiträgen zur Beratungspraxis der BGH-Senate allgemein bekannt ist, dass das Revisionsvorbringen tatsächlich allenfalls von zwei Richtern unmittelbar zur Kenntnis genommen wird, während die anderen Mitglieder der Spruchgruppe das Revisionsvorbringen nur mittelbar – nämlich durch den mündlichen Vortrag des Berichterstatters – zur Kenntnis nehmen.[28] Selbst wenn sich hieran zukünftig etwas ändern sollte – wenn also vom 4-Augen-Prinzip auf das 10-Augen-Prinzip gewechselt werden sollte – bleibt es aber dabei, dass sich darin, dass dem Ansinnen, den Anspruch auf rechtliches Gehör durch ein Vertrauen auf das Revisionsgericht zu ersetzen, eine Attitüde zugrunde liegt, die sich sehr viel leichter in einen autoritär-obrigkeitsstaatliches Prozessmodell einfügen lässt als in ein den Beschuldigten als Rechtssubjekt ernst nehmendes Prozessmodell.[29]
Dem insbesondere aus den Kreisen der Strafverteidiger immer wieder einmal geäusserten Verdacht, dass es letztlich vornehmlich darum gehe, sich dem "lästigen Zwang zur Begründung" zu entziehen[30] bzw. ernsthafte Revisionsrügen "abzublocken"[31] wird zwar von den Mitgliedern der Revisionsgerichte energisch widersprochen.[32] Gleichzeitig wird aber z.B. von Detter in seinem Referat auf dem 28. Strafverteidigertag in Karlsruhe in aller Offenheit festgehalten: "Die Revisionsgerichte brauchen weiterhin ein praktikables Verfahrensinstrument, um sich ohne gro ß en Aufwand von aussichtslosen Revisionen zu befreien."[33] Wenn man mit Detter davon ausgeht, dass ein nicht unerheblicher Anteil der Revisionen schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg haben können, weil sie handwerklich von minderer Qualität sind, und ein anderer – offenbar auch nicht unerheblicher Anteil – nur und allein zu dem Zweck eingelegt wird, die Rechtskraft hinauszuzögern,[34] dann stellt sich das Beschlussverfahren als Notfallmassnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege dar. Irritierend ist bei alledem, dass auch angesehene Revisionsrechtsexperten von Fällen berichten, in denen Revisionen begründungslos verworfen worden sind, in denen für sie nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen eine erhobene Rüge keinen Erfolg hatte.
Im Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats wird im Hinblick die Zulässigkeit der begründungslosen Verwerfung einer Revision wie folgt argumentiert:
"Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Ein Versto ß gegen diese Pflicht kann nur dann festgestellt werden, wen sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt. Solche Umstände können auch bei einer nicht näher begründeten Entscheidung erkennbar sein." (Rz. 16; Nachweise entfernt)
"Bei der Verwerfung einer Revision nach § 349 Abs. 2 StPO durch einen Beschluss, der keine oder nur eine knappe Begründung enthält, ist zu berücksichtigen, dass das angefochtene Urteil selbst ausführlich zu begründen war und das Revisionsgericht sich das angefochtene Urteil zwar nicht zu eigen macht, mit der Verwerfung der Revision aber zum Ausdruck bringt, dass es den erhobenen Rügen standhält. Zudem ist die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft[35] zu begründen. Aus dieser ergibt sich regelmässig, aus welchen Gründen die Revision verworfen wurde.
Stützt das Revisionsgericht die Verwerfung der Revision dagegen auf andere Aspekte als die in der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft genannten, so versieht es seine Entscheidung mit einer Begründung." (Rz. 26)
Der Ausgangspunkt der Argumentation ist das oben bereits erwähnte Argument, man dürfe und man müsse grundsätzlich darauf vertrauen, dass die (Revisions‑) Gerichte vom Vorringen der Verfahrensbeteiligten Kenntnis nehmen und dieses auch bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen würden. Wenn wir die Auseinandersetzung mit diesem – zentralen – Argument zunächst einmal zurückstellen, bleibt doch unerfindlich, wie man erkennen können soll, ob im konkreten Fall eine Ausnahme gegeben ist, die auch nach Auffassung des BVerfG durchaus vorkommen können. Das BVerfG stellt in seiner Rechtsprechung darauf ab, dass sich die Nichtberücksichtigung des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten insbesondere aus der Begründung der Entscheidung ergeben kann.[36] Damit stellt sich dann aber die Frage, welche Schlüsse man hieraus für den Fall der ja gerade begründungslos erfolgenden Verwerfung einer Revision zu ziehen hat: "Muss aus dem Nichtvorhandensein einer Begründung zwingend der Schluss gezogen werden, dass das Gericht einschlägiges Vorbringen der Verfahrensbeteiligten nicht berücksichtigt hat, oder gelten hier besondere Regelungen – und wenn ja, warum?"[37] Nicht nur der hier besprochene Beschluss, sondern auch die in der Begründung in Bezug genommenen Entscheidungen geben hierzu ebenso wenig Aufschluss wie die Kommentierungen und BGH Entscheidungen,[38] in denen sich ebenfalls nur die einschlägige Sprechblase findet – allenfalls garniert mit Zitatenketten, die eine inhaltliche Begründung vortäuschen bzw. ersetzen.
Eine eigene Begründung durch das Revisionsgericht wäre dann entbehrlich, wenn der Beschwerdeführer bereits auf anderem Wege über die für die Verwerfung der Revision wesentlichen Gründe informiert wäre. Und tatsächlich soll die Begründung eines Beschlusses nach Art. 349 Abs. 2 StPO nach der von der Kammer in Bezug genommenen h.M. schon deshalb entbehrlich sein, weil der Beschwerdeführer durch die Gründe des angefochtenen tatrichterlichen Urteils und den Verwerfungsantrag der Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht hinreichend informiert sei.[39] Auch dieser Argumentation kann aber nicht gefolgt werden:[40] Wie soll der Beschwerdeführer aus dem angefochtenen Urteil und der Antragsschrift der GBA entnehmen können, welche Gründe die Verwerfung getragen haben?[41] Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn die Verteidigung zur Antragsschrift der Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht noch eine Gegenerklärung abgegeben hat, zu der sich die Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht in ihrem Verwerfungsantrag ja überhaupt nicht äussern konnte, weil die Gegenerklärung erst nach der Antragstellung abgegeben wurde.[42] Hinzu kommt, dass die begründungslose Verwerfung nach h.M. auch dann möglich sein soll, wenn sich das Revisionsgericht dem Verwerfungsantrag nur im Ergebnis, nicht aber in der Begründung anschliesst.[43] Hieraus folgt dann aber, dass der Beschwerdeführer aus der Antragsbegründung nur ersehen kann, dass und warum die Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht die Revision für unbegründet erachtet. Welche Gründe für das Revisionsgericht selbst massgebend waren, lässt sich aus dem Antrag dagegen in keiner Weise ersehen. Geht man davon aus, dass auch das Revisionsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu wahren hat,[44] dann kommt eine implizite oder explizite Bezugnahme auf den Antrag des GBA nur dann in Betracht, wenn sich das Gericht vollumfänglich und abschliessend auf die Ausführungen des GBA stützt[45] und der Beschwerdeführer keine Gegenerklärung abgegeben hat.[46] Dass es der Praxis der Strafsenate des BGH entsprechen soll, den Verwerfungsbeschluss in den Fällen, in denen dies nicht der Fall ist, mit Begründungszusätzen zu versehen,[47] reicht jedenfalls dann nicht, wenn man hierin nur ein nobile officium sieht[48] – ganz abgesehen davon, dass die Strafsenate jedenfalls in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer die Sachrüge erstmalig in der Gegenerklärung näher ausführt, wohl nicht zuletzt aus Diszipli-
nierungsgründen bewusst davon absehen, in irgendeiner Weise auf diese Ausführungen einzugehen.[49]
Die These, dass im revisionsrechtlichen Beschlussverfahren "nur ein allgemeines, indes kein spezielles auf das einzelne rechtliche Argument bezogenes rechtliches Gehör" gewährt wird,[50] ist nach alledem als Beschreibung der geübten Praxis zutreffend – die Legalität oder Legitimität dieser eingeschränkten Gewährleistung des rechtlichen Gehörs ist damit aber natürlich noch in keiner Weise dargetan. Fragwürdig wird diese Praxis dann, wenn man sich vor Augen führt, dass der Anwendungsbereich des Beschlussverfahrens in der Praxis deutlich über den vom Gesetzgeber eigentlich angedachten Bereich des "offensichtlich" unbegründeten Revisionsvorbringens hinausgeht. Mit dieser Ausweitung ist aber auch der sachliche Grund für das Fehlen einer Begründung entfallen: Richtig ist, dass die Verwerfung von Revisionen, deren Vorbringen (in einem wörtlichen Sinne verstanden) als offensichtlich unbegründet einzustufen ist, schon von der Natur der Sache her keiner Begründung bedarf[51] – jedenfalls wird es nicht möglich sein, zu begründen, dass und warum die Rügen "offensichtlich" unbegründet sind. Wenn nun aber – was wohl niemand bestreiten wird – (heute?) auch Revisionen nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden, die sich letztlich zwar als im Ergebnis unbegründet erweisen, die aber nicht in dem Sinne offensichtlich unbegründet sind, dass sie "nicht das Papier wert sind, auf dem sie stehen"[52] , dann liegt die Sache anders. Dass und warum diese Revisionen letztlich keinen Erfolg haben, kann man nicht nur begründen, sondern man sollte und man muss dies auch tun, wenn man den Revisionsführer ernst nimmt.
Das BVerfG nimmt eine Verpflichtung des Revisionsgerichts zur Begründung seiner Entscheidung jedenfalls für die Fälle an, in denen das Revisionsgericht eine eigene Sachentscheidung trifft.[53] Das BVerfG scheint nun anzunehmen, dass der Anwendungsbereich dieser – zustimmungswürdigen[54] – Rechtsprechung sich auf die Fälle beschränkt, in denen das Revisionsgericht nach § 354 StPO verfährt.[55] In einer Entscheidung des BVerfG aus dem Jahre 1982, auf den die Kammer auch im vorliegenden Beschluss weitgehend wortgleich Bezug nimmt (vgl. Rz. 14), heisst es: "Der Gesetzgeber hat im Falle der Verwerfung der Revision gem. § 349 II StPO ausreichend sichergestellt, da ß der Angeklagte über die wesentlichen Gründe nicht im unklaren bleibt. Die Gründe seiner Verurteilung sind ihm aus dem bestätigten Urteil bekannt. Au ß erdem ist dem Angekl. der Antrag der StA, gem. § 349 II StPO zu verfahren, mit den Gründen zur Kenntnis zu bringen."[56]
Dieser Argumentation liegt ein unzutreffendes Verständnis davon zugrunde, was eigentlich Inhalt der Entscheidung des Revisionsgerichts ist. Auf die Gründe des tatrichterlichen Urteils kommt es nur insoweit an, als das Revisionsgericht die Tragfähigkeit der dortigen Feststellungen als Grundlage für die rechtliche Subsumtion überprüft. Soweit es allein um die Frage der richtigen Anwendung des materiellen Rechts geht, wäre eine begründungslose Verwerfung der Revision also als statthaft anzusehen, weil das Revisionsgericht mit der Verwerfung implizit zum Ausdruck bringt, dass es die Subsumtion des Tatgerichts jedenfalls im Ergebnis teilt. Auch in den Fällen, in denen allein die Sachrüge erhoben worden ist, kann es aber nun durchaus auch so sein, dass eine bestimmte Frage zur Anwendung des materiellen Rechts erstmalig in der Revision aufgeworfen wird. Wenn das Revisionsgericht die Revision in einem solchen Fall ohne Begründung verwirft, kann der Beschwerdeführer eine Begründung für diese Vorgehensweise allenfalls dem Verwerfungsantrag der Staatsanwaltschaft entnehmen, wobei für ihn aber dunkel bleibt, ob die dort genannten Gründe für die Entscheidung des Revisionsgerichts irgendeine Bedeutung hatten. Und das Gleiche gilt, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der sog. erweiterten Revision Darstellungsmängel rügt. Auch insoweit bleibt die Relevanz etwaiger Ausführungen in der Begründung des Antrags der Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht für die Entscheidungsfindung des Revisionsgerichts dunkel. Und wenn der Revisionsführer (auch) Verfahrensrügen erhebt, wird es sogar nur höchst selten so liegen, dass sich das Tatgericht zur rechtlichen Zulässigkeit des in Frage stehenden Verfahrensgeschehens explizit geäussert hat. Auch hier erfährt der Revisionsführer also allenfalls etwas darüber, warum die Staatsanwaltshaft beim Revisionsgericht seine Rüge für unbegründet hält. Ob diese Ausführungen vom Revisionsgericht geteilt werden, bleibt in der Regel unerfindlich. Anders liegt es nur dann, wenn sich das Tatgericht im Verfahren bereits zur Zulässigkeit der in Frage stehenden Verfahrensweise geäussert hat und sich der Revisionsführer darauf beschränkt, diese Rechtsfrage dem Revisionsgericht vorzulegen. Auch in derartigen Situationen – wie sie z.B. der in NJW 1963, 2247 mit Anm. Wimmer publizierten Entscheidung der EKMR zugrunde lag – wird das Fehlen einer expliziten Begründung für den Revisionsführer aber zumindest die Frage aufwerfen, ob sich das Revisionsgericht der Auffassung des Tatgericht angeschlossen oder aber aus anderen – wenn ja: welchen? – Gründen die Verfahrensweise gebilligt hat.
Insgesamt gesehen ist es also nicht der Regel-, sondern der (absolute) Ausnahmefall, dass das Revisionsgericht nur die Rechts- und Sachfragen zu beantworten hat, mit denen sich auch bereits der Tatrichter befasst hat. Und weil dies so ist, greift der Verweis der Kammer auf die Rechtsprechung des EGMR zu kurz. Sieht man sich die einschlägige Rechtsprechung des EGMR nämlich näher an, ergibt sich, "dass sich diese auf Fälle bezieht, bei denen die Rechtsmittelinstanz die gleichen Sach- und Rechtsfragen zu prüfen hatte wie die erste Instanz" – genau dies ist aber, wie oben dargelegt, im Revisionsverfahren allenfalls ausnahmsweise der Fall, weswegen "man nicht ernsthaft davon sprechen[kann], dass das Revisionsgericht die Pflicht erfüllt hat ‚[to]address the essence oft he points submitted by the applicant for its
consideration‘".[57] Dass der EGMR selbst in seiner jüngsten Entscheidung lediglich lapidar mitteilt, dass er die vorgebrachten Rügen geprüft und festgestellt habe, "dass hier keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention bezeichneten Rechte und Freiheiten ersichtlich sind",[58] muss vor diesem Hintergrund als sowohl bedauerlich als auch unverständlich bezeichnet werden. Es handelt sich um nichts anderes als eine deutliche Desinteresseerklärung der 5. Sektion des Gerichtshofes, wobei derjenige, der an inhaltlichen Begründungen interessiert ist, nur darauf hoffen kann, dass sich eine andere Sektion oder gar eine Kammer des Gerichtshofs dieser Frage in möglichst naher Zukunft einmal ernsthaft annehmen wird. Bis dahin wird die Strafverteidigung allerdings damit leben müssen, dass diese Entscheidung als schlagender Beleg dafür herhalten wird, dass die Praxis der begründungslosen Beschlussverwerfung nicht nur mit dem Grundgesetz, sondern auch mit der Menschenrechtskonvention zu vereinbaren sein soll.[59]
Letztlich steht und fällt die Praxis der begründungslosen Beschlussverwerfung also damit, dass dem Revisionsführer angesonnen wird, er habe darauf zu vertrauen, dass das hohe Gericht sein Vorbringen zur Kenntnis genommen und dieses aus sachlich überzeugenden Gründen als unbegründet eingestuft hat. Dieser Ansatz verkennt nun aber, dass das Strafverfahren nicht nur zu einer sachlich zutreffenden Entscheidung führen muss, sondern dass deutlich gezeigt werden muss, dass die Gerichte in einem fairem Verfahren zu einem sachlich zutreffenden Ergebnis gekommen sind: Justice must not only be done, it must also be seen to be done.[60] Nimmt man zur Kenntnis, dass die Gewährleistung von rechtlichem Gehör letztlich nur durch die Gründe einer Entscheidung demonstriert werden kann,[61] dann lässt das Festhalten an der Praxis der begründunglosen Beschlussverwerfung den Verdacht aufkommen, dass dies Ausdruck eines obrigkeitsstaatlichen Prozessverständnisses ist.[62] Es könnte aber auch so sein, dass dieser Praxis ein verkürztes Verständnis davon zugrunde liegt, um was es bei der Beschlussverwerfung eigentlich geht. Aus der Sicht der Mitglieder der Revisionsgerichte ist die Begründung eines Verwerfungsbeschlusses dann notwendig, wenn mit dieser Begründung den Zwecken gedient wird, die mit dem Rechtsmittel der Revision erreicht werden sollen.[63] Diese Sichtweise verkennt oder negiert aber, dass die Revision kein autonomes Verfahren ist, sondern Teil des Strafverfahrens insgesamt und damit auch den Zielen und Zwecken zu dienen hat, auf die das Strafverfahren als solches ausgerichtet ist. Wenn man dann aber mit der heute h.M. davon ausgeht, dass das Strafverfahren jedenfalls auch darauf abzielt, durch die verbindliche Klärung eines Straftatverdachts in einem rechtlich geordneten (fairen) Verfahren die Grundlage dafür zu schaffen, dass Rechtsfrieden eintritt,[64] dann greift es zu kurz, eine Begründung nur dann als notwendig anzusehen, wenn diese erforderlich ist, um eine einheitliche Rechtsanwendung oder die Rechtsfortbildung zu erreichen.[65] Weil die Verwerfung der Revision nicht nur das Revisionsverfahren beendet, sondern das Strafverfahren als Ganzes abschliesst, stellt der begründungslose Machtspruch des Revisionsgerichts die Akzeptanz des Strafverfahrens insgesamt in Frage. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Strafverfahren nicht nur die Basis dafür bieten soll, dass sich die Rechtsgemeinschaft über einen geschehenen Rechtsbruch beruhigen kann,[66] sondern man auch den Beschuldigten dazu bewegen will, den in der Strafe zum Ausdruck kommenden Tadel als berechtigt anzunehmen. Dieses Ziel dürfte nämlich – vorsichtige ausgedrückt – nicht gerade gefördert werden, wenn die Einwände, die der Beschuldigte gegen das tatrichterliche Urteil erhebt, mit einem begründungslosen Machtspruch vom Tisch gefegt werden.
Wenn, wie oben dargelegt, eigentlich alles dafür spricht, dass sich auch Revisionsgerichte begründungsloser Machtsprüche tunlichst enthalten sollten, dann bleibt als tragender Grund für die Verwerfungspraxis letztlich nur der Umstand übrig, dass es anders schlicht nicht geht, dass also die Revisionsgerichte bei einem Verzicht auf das Instrument der begründungslosen Beschlussverwerfung unter ihrer Arbeitslast zusammenbrechen würden. Dies wird, wie bereits eingangs erwähnt, immer wieder behauptet – insbesondere von Mitgliedern der Revisionsgerichte selbst. Klare empirische Grundlagen, die eine Verifizierung dieser These ermöglichen würden, sind aber soweit ersichtlich nicht vorhanden. Gegen die These von der Unverzichtbarkeit der begründungslosen Beschlussverwerfung als Instrument, sich "ohne grossen Aufwand von aussichtslosen Revisionen zu befreien"[67] , spricht zum einen der Blick auf die Zivilsenate, die Funktionieren, ohne über dieses Instrument zu verfügen, und zum anderen das Beispiel anderer Höchstgerichte. So versieht z.B.
das schweizerische Bundesgericht alle Beschwerden in Strafsachen mit einer Begründung, aus der zum einen deutlich zu ersehen ist, welche Rügen der Beschwerdeführer vorgebracht hat, und aus der des Weiteren zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das Gericht diese Rüge(n) als nicht erfolgreich eingestuft hat. Die Schweiz ist nun zugegebenermassen ein Land mit einer gegenüber Deutschland deutlich kleineren Wohnbevölkerung und einer entsprechend kleineren Anzahl an Strafverfahren. Das schweizerische Bundesgericht verfügt aber auch über eine deutlich geringere Personalausstattung als der BGH: Abgesehen davon, dass einige Verfahren mit strafprozessualen Verfahrensgegenstand von der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung erledigt werden, liegt die Zuständigkeit für die Rechtsbeschwerde in Strafsachen im Übrigen ausschliesslich bei der (mit fünf Richtern besetzten) Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts.
Statt gebetsmühlenartig die praktische Unverzichtbarkeit des Beschlussverwerfungsverfahrens zu beschwören, sollte ernsthaft empirisch aufgearbeitet werden, in welchen Fällen Revisionen begründungslos verworfen werden und in welchen nicht. In diesem Zusammenhang wäre dann auch der Frage nachzugehen, welchen zusätzlichen Aufwand die Anfertigung einer Begründung bereiten würde und wie man diesen zusätzlichen Aufwand gegebenenfalls auffangen könnte – z.B. durch den Verzicht auf ausufernde obiter dicta zu rechts- oder justizpolitisch brennenden Fragen? Hält man sich vor Augen, dass es nicht darum geht, dass die Revisionsgerichte den (untauglichen) Versuch unternehmen sollen, Rechtsfragen einer ultimativ-letztverbindlichen Lösung zuzuführen, sondern allein darum, aufzuzeigen, aus welchen Gründen die von der Revision erhobenen Rügen aus der Sicht des Senats keinen Erfolg hatten, dürfte sich der Aufwand durchaus in Grenzen halten.[68] Und wenn es wirklich so sein sollte, dass das Erfordernis, die Entscheidungen mit Gründen zu versehen, die vorhandenen Kapazitäten sprengen würde, müsste man ernsthaft über Möglichkeiten nachdenken, die vorhandenen Kapazitäten zu erhöhen, etwa dadurch, dass man den Senaten mehr wissenschaftliche Mitarbeiter zur Verfügung stellt[69] – auch insoweit könnte der Blick über die Grenze vielleicht hilfreich sein: das schweizerische Bundesgericht arbeitet z.B. mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die unter der für deutsche Ohren etwas missverständlichen Funktionsbeschreibung des "Gerichtsschreibers" firmieren und die unter der Anleitung und Verantwortung der Richter die Entscheidungsgründe verfassen. Der Einwand, dass dies aus deutscher Sicht eine grundlegende Umgestaltung der Arbeitsabläufe in den Revisionsgerichten zur Folge hätte, trifft zu, verfängt aber nicht: Der verfassungs- und konventionsrechtlich gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör steht weder unter dem Vorbehalt hinreichender Personalausstattung der Revisionsgerichte noch unter dem Vorbehalt, dass die Gewährleistung rechtlichen Gehörs mit der tradierten Praxis der Revisionsgerichte zu vereinbaren sein muss.
* Zugleich Besprechung des Beschlusses der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 30. Juni 2014, 2 BvR 792/11 = HRRS 2014 Nr. 670 = EuGRZ 2014, 486 = wistra 2014, 434 = NJW 2014, 2563 = StV 2015, 75 = JR 2015, 92 mit Besprechung Allgayer JR 2015, 64 ff.
* * Der Verfasser ist Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Juristischen Fakultät der Universität Basel.
[1] Vgl. nur BVerfG NJW 1982, 925; BVerfG NStZ 2002, 487, 488 f.; BVerfG StV 2007, 463; vgl. auch Detter StV 2004, 345, 348 sowie Wohlers JZ 2010, 78, 82, jeweils m.w.N. zur einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG; aus dem Schrifttum z.B. LR/Franke, 26. Aufl. (2013), Band 7, § 349 Rn. 6 und 21.
[2] Zum Standpunkt des Verfassers vgl. SK-StPO/Wohlers, 4. Aufl. (2014), Band 7, § 349 Rn. 14 ff., insbesondere Rn. 20 ff.; Wohlers JZ 2010, 78, 80, jeweils m.w.N. zum Streitstand; vgl. auch Allgayer JR 2015, 64, 65; a.A. insbesondere die herrschende Auffassung innerhalb der Strafverteidigung, vgl. z.B. Fürstenau StraFo 2004, 38, 42; Neuhaus StV 2001, 222, 223; Park StV 1997, 550, 551; Schlothauer StraFo 2000, 289, 292.
[3] Dazu, dass sich die Notwendigkeit einer Revisionshauptverhandlung jedenfalls nicht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ableiten lässt, vgl. auch bereits Wohlers JZ 2010, 78, 80; Allgayer JR 2015, 64 f.
[4] Vgl. insbesondere Eschelbach GA 2004, 228, 238; Krehl GA 1987, 162, 169 ff.; Paeffgen/Wasserburg GA 2012, 535, 538 f.; Rosenau FS Imme Roxin, S. 683 ff.; ders. ZIS 2012, 195, 203; Wohlers JZ 2010, 78, 81 ff.; aus dem älteren Schrifttum vgl. Kodde, Zur Praxis der Beschlussverwerfung von Revisionen (§ 349 Abs. 2 StPO), 1989, S. 190 ff. sowie Less SJZ 1950, 68, 69.
[5] EGMR, Fünfte Sektion, Urteil vom 17.4.2014, Beschwerde Nr. 9154/10 = JR 2015, 95 m. Bespr. Lohse JR 2015, 60.
[6] Vgl. auch Allgayer JR 2015, 64, 67.
[7] Schlothauer /Weider, Verteidigung im Revisionsverfahren, 2. Aufl., Heidelberg (2013), Rn. 104 a.E.
[8] Wohlers JZ 2010, 78, 81 ff.
[9] Rie ß FS Hanack, 1999, S. 412 f.
[10] Und aus diesem Grunde ist letztlich an der Forderung in JZ 2010, 78, 84 f. festzuhalten.
[11] SK-StPO/Frisch (Fn. 2), Vor § 333 Rn. 28 f. sowie SK-StPO/Wohlers (Fn. 2), § 349 Rn. 2 m.w.N.; Meyer-Goßner 58. Aufl. (2015), § 349 Rn. 7; für detaillierte Angaben zur Statistik der Strafsenate des BGH vgl. die Homepage des Bundesgerichtshofs (www.bundesgerichtshof.de).
[12] Gesetz zur weiteren Entlastung der Gerichte vom 8.7.1922, RGBl. I 569; zu den Hintergründen vgl. SK-StPO/Wohlers (Fn. 2), § 349 Rn. 11 m.w.N.
[13] So z.B. Fürstenau StraFo 2004, 38, 42; Kruse, die "offensichtlich" unbegründete Revision im Strafverfahren (1980), S. 16 ff.; Neuhaus StV 2001, 152 f.
[14] Schlothauer/Weider (Fn. 7), Rn.104
[15] Paeffgen/Wasserburg GA 2012, 535, 543; vgl. auch a.a.O., S. 538 f. "Ein begründungsloses Dekret in der Form des Revisionsverwerfungsbeschlusses des BGH … kann nur den Eindruck der reinen Machtausübung erwecken".
[16] Brause JR 2013, 134, 136.
[17] Brause JR 2013, 134, 136.
[18] Zur Bedeutung des Antragserfordernisses vgl. SK-StPO/Wohlers (Fn. 2), § 349 Rn. 15 ff.
[19] Zum Einstimmigkeitserfordernis vgl. SK-StPO/Wohlers (Fn. 2), § 349 Rn. 26.
[20] Dies gilt selbst dann, wenn man von Auswüchsen wie dem bestellten Verwerfungsantrag einmal absieht, vgl. hierzu SK-StPO/Wohlers (Fn. 2), § 349 Rn. 17 m.w.N.
[21] Vgl. hierzu unten II.
[22] Vgl. hierzu unten II.
[23] Detter StV 2004, 345, 349; vgl. auch Meyer-Goßner, FS 25 Jahre AG Strafrecht des DAV, 2009, S. 671; kritisch hierzu Wohlers JZ 2010, 78, 82: der konventions- und verfassungsrechtlich gewährleistet Anspruch auf rechtliches Gehör steht nicht unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Personalmittelausstattung der Gerichte.
[24] So insbesondere Meyer-Goßner, FS 25 Jahre AG Strafrecht des DAV, 2009, S. 671.
[25] Vgl. Jagusch NJW 1960, 73 f.; kritisch hierzu Meyer StV 1984, 222, 226; Schöttler NJW 1960, 1335.
[26] Detter StV 2004, 345, 349 und auch Bundesrichter Thomas Fischer auf dem 34. Strafverteidigertag in Hamburg in der Diskussion im Anschluss an das Referat, in dem der Verfasser die fehlende Begründung der Verwerfungsbeschlüsse als den Hauptmangel des revisionsgerichtlichen Beschlussverfahrens kritisiert hatte.
[27] BGH wistra 2009, 283 und 483.
[28] Vgl. Fischer/Krehl StV 2012, 550 ff.; Fischer/Eschelbach/Krehl StV 2013, 395 ff.; Brause JR 2013, 134, 136 ff.
[29] Vgl. auch bereits Wohlers JZ 2010, 78, 81/82 sowie 83.
[30] Vgl. den bei Detter StV 2004, 345, 348 ohne Nennung von Quellen widergegebenen Vorwurf: "Die Vorschrift werde missbraucht, um eine Revision schnell und ohne den lästigen Zwang zur Begründung zu verwerfen".
[31] So Peters, FS Dünnebier, 1982, S. 71.
[32] Der Vorwurf der missbräuchlichen Anwendung des Beschlussverwerfungsverfahrens findet sich z.B. bei Fürstenau StraFo 2004, 38 ff. sowie bei Schlothauer StV 2004, 340, 341, wobei dieser Vorwurf durch die vorhandenen Studien nicht belegt wird, vgl. LR/Franke (Fn. 2), § 349 Rn. 5 sowie SK-StPO/Wohlers (Fn. 2), § 349 Rn. 13 m.w.N. (auch zur methodischen Kritik an den vorliegenden Studien).
[33] Detter StV 2004, 345, 350; zustimmend Dahs NStZ 2001, 298.
[34] Detter StV 2004, 345, 349.
[35] Gemeint ist hier natürlich die Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht, in Verfahren vor dem BGH also der Generalbundesanwalt.
[36] Vgl. BVerfGE 27, 248, 251 f.; 65, 293, 295 f.; 86, 133, 146; 96, 205, 217.
[37] Wohlers JZ 2010, 78, 83.
[38] Vgl. z.B. BGH NStZ-RR 2013, 157 sowie Meyer-Goßner (Fn. 11), § 349 Rn. 20.
[39] BVerfG NJW 1982, 925; NJW 2006, 136; BGH NStZ 2002, 487, 488; BVerfG StraFo 2007, 463; BGH NStZ 1994, 353; BGH NStZ-RR 2004, 244; w.N. bei SK-StPO/Wohlers (Fn. 2), § 349 Rn. 35 Fn. 152.
[40] Vgl. zum Nachfolgenden auch bereits Wohlers JZ 2010, 78, 82 f.; SK-StPO/Wohlers (Fn. 2), § 349 Rn. 36; kritisch auch Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, 27. Aufl., 2012, § 55 Rn. 54.
[41] So aber Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozess, 8. Aufl., München 2012, Rn. 586; vgl. demgegenüber Meyer-Goßner, FS 25 Jahre AG Strafrecht des DAV, 2009, S. 670. "bei der geübten Verfahrensweise bleibt offen, ob der erkennende Senat mit der Begründung und nicht nur im Ergebnis mit dem GBA übereinstimmt".
[42] Vgl. bereits Fezer StV 2007, 40, 44; Wohlers JZ 2010, 78, 82.
[43] BVerfG NJW 2002, 814, 815; BGH NStZ-RR 2006, 244; BGH StraFo 2004, 212 f.; BGH StraFo 2004, 236 f.; BGH wistra 2009, 283.
[44] Zum Anspruch auf die Begründung einer Entscheidung als Teil des rechtlichen Gehörs vgl. Wohlers JZ 2010, 78, 80 und 81 ff. m.w.N.
[45] Hamm , Die Revision in Strafsachen, 7. Aufl., Berlin 2010, Rn. 1377, verlangt, dass das Revisionsgericht dies bereits vor der Entscheidung mitteilt und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gibt.
[46] Vgl. bereits SK-StPO/Wohlers (Fn. 2), § 349 Rn. 36.
[47] So BGH NStZ 2004, 511; BGH wistra 2007, 319; vgl. auch Dahs/Dahs (Fn. 41), Rn. 586; SSW/Widmaier (2014), § 349 Rn. 21. Die Zulässigkeit einer solchen ergänzenden Begründung betonen KK/Gericke 7. Aufl. (2013), § 349 Rn. 27; HK/Temming 5. Aufl. (2012) § 349 Rn. 8.
[48] So aber Detter StV 2004, 345, 350: "Mehr Gebrauch machen sollten die Strafsenate auf jeden Fall von der Möglichkeit einer kurzen, die wesentlichen Frage der Revision ansprechenden Begründung des Beschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO". In der Kommentierung von Meyer-Goßner (Fn. 11, § 349 Rn. 20) wird sogar darauf verwiesen, dass es sich um "ein nobile officium gegenüber dem Verteidiger" handeln soll.
[49] Vgl. BGH StraFo 2002, 324 f.; Schlothauer/Weider (Fn. 7), Rn. 100.
[50] Brause JR 2013, 134, 136.
[51] Vgl. Dahs NStZ 1981, 205, 206.
[52] Dahs NStZ 2001, 298.
[53] BVerfGE 118, 212, 238.
[54] SK-StPO/Wohlers (Fn. 2), § 349 Rn. 36.
[55] Kritisch hierzu bereits SK-StPO/Wohlers (Fn. 2), § 349 Rn. 36.
[56] BVerfG NJW 1982, 925 (Hervorhebung hinzugefügt).
[57] Vgl. hierzu bereits Wohlers JZ 2010, 78, 83 f.; SK-StPO/Wohlers (Fn. 2), § 349 Rn. 36.
[58] EGMR vom 17.4.2015, Beschwerde Nr. 9154/10, Rz. 85 = JR 2015, 95, 102.
[59] So lautet denn auch der Titel, unter dem die Entscheidung in der JR abgedruckt wurde: "Das Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 MRK". Vgl. auch Lohse JR 2015, 60, 63: Das in Deutschland praktizierte revisionsrechtliche Beschlussverfahren erfährt damit eine konventionsrechtliche Absegung."
[60] Vgl. hierzu bereits Wohlers JZ 2010, 78, 81.
[61] Eschelbach GA 2004, 228, 238; Eschelbach/Geipel/Weider StV 2010, 325, 311; Gaede, Fairness als Teilhabe (2007), S. 303; Krehl GA 1987, 162, 170; ders. FS Hassemer, 2010, S. 1068; Wagner ZStW 106 (1994), 259, 278; Wohlers JZ 2010, 78, 81.
[62] Hierzu bereits Wohlers JZ 2010, 78, 81/82 und 83.
[63] Deutlich z.B. Detter StV 2004, 345, 348 f.
[64] BGHSt 18, 274, 278; Rieß JR 2006, 269, 270; ders. FS Schäfer, 1979, S. 168 ff., insbesondere S. 170; Schmidhäuser FS Eb. Schmidt, 1961, S. 516 ff.; Weigend, Deliktsopfer und Strafverfahren, 1989, S. 213 ff.; ders. ZStW 113 (2001), 271, 276; vgl. auch LR/Kühne, 26. Aufl. (2006), Band 1, Einl. B Rn. 13; Radtke, in. Radtke/Hohmann, StPO (2011), Einl. Rn. 4; kritisch Murmann GA 2004, 65, 69 f.; MüKo-StPO/Kudlich (2015), Einl. Rn. 10.
[65] So aber z.B. Detter StV 2004, 345, 348 f.: Es gehe darum, die Rechtseinheit und Rechtsfortbildung zu gewährleisten sowie materielle Gerechtigkeit durch Beseitigung von Fehlurteilen zu schaffen.
[66] Schmidhäuser FS Eb. Schmidt, 1961, S. 521f.; Radtke, in: Radtke/Hohmann (Fn. 64), Einl. Rn. 4; kritisch Murmann GA 2004, 65, 76 f.
[67] Detter StV 2004, 345, 350.
[68] Vgl. hierzu bereits SK-StPO/Wohlers (Fn. 2), § 349 Rn. 37; Wohlers JZ 2010, 78, 81.
[69] Vgl. hierzu etwa Meyer-Goßner, FS 25 Jahre AG Strafrecht des DAV, 2009, S. 671 f.