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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Mai 2014
15. Jahrgang
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Von Prof. Dr. Martin Heger, HU Berlin
Ende 2011 hat das 45. Strafrechtsänderungsgesetz relativ umfängliche Änderungen des Umweltstrafrechts gebracht.[1] Die damals im Raum stehende Frage, ob auch diese "dritte Welle" der Erweiterung der Umweltstrafnormen wie nach dem 1. UKG (1980) und nach dem 2. UKG (1994) wieder zu einem sofortigen und steilen, zumindest aber signifikanten Anstieg der Fallzahlen in der polizeilichen Kriminalstatistik führen würde, schien mit Blick auf die Zahlen des Jahres 2012 mit einem klaren "nein" beantwortet. Von einer Trendwende kann keine Rede sein; vielmehr setzte sich in diesem Jahr der Abwärtstrend der letzten 15 Jahre kontinuierlich fort, so dass trotz der Ausweitung einiger Umweltstraftatbestände die Fallzahlen erneut unter dem Vorjahrsniveau gelegen haben. Über die Gründe hierfür kann man wohl nur spekulieren.[2] Allerdings scheint – wie vor allem nach dem 1. UKG – das Umweltstrafrecht in der Wissenschaft in den letzten Jahren wieder eine größere Rolle zu spielen;[3] und nachdem es zwischenzeitlich kaum noch veröffentlichte höchstrichterliche Urteile auf diesem Gebiet gegeben hat,[4] zeichnet sich auch hier eine gewisse Belebung ab. Das zeigen zwei BGH-Urteile aus dem Vorjahr; da es sich jeweils um illegale Abfallentsorgung in Brandenburg handelte, war es jeweils der 5. Strafsenat, der sich mit dieser Thematik beschäftigen musste. Das erste der beiden Urteile vom 20.2.2013 (Az. 5 StR 306/12), das inzwischen immerhin den Weg in die amtliche Sammlung des BGH gefunden hat,[5] befasst sich – ausgehend von einer Strafbarkeit gemäß §§ 326, 327 StGB – nahezu ausschließlich mit den Voraussetzungen des Verfalls i. S. des § 73 StGB; im vorliegend zu besprechenden Urteil vom 23.10.2013 (Az. 5 StR 505/12),[6] das ebenfalls für die amtliche Sammlung des BGH bestimmt ist und auch bereits rege Aufnahme in der Rechtswissenschaft gefunden hat,[7] müssen die Leipziger Richter dann auch in Sachen Umweltstrafrecht fachlich "in medias res" und sich – wie bereits aus den beiden amtlichen Leitsätzen ersichtlich – näher mit den jeweiligen Voraussetzungen der Tatbestände der § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB (1. Leitsatz) und § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB (2. Leitsatz) befassen.[8] Wie noch zu zeigen sein wird – und in der Urteilsbesprechung von Krell anklingt[9] – fehlt dem 5. Strafsenat bei der – im Ergebnis überzeugenden – Kritik an Absage des LG Cottbus an eine Strafbarkeit gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB die begriffliche Präzision, was zu zukünftigen Missverständnissen führen könnte (aber nicht sollte).
Der zumindest fragwürdige Umgang mit großen Mengen an gefährlichen Abfällen in manchen Teilen Südbranden-
burgs, der einerseits das LG Potsdam und andererseits das LG Cottbus beschäftigt hatte, gab damit auch dem BGH Gelegenheit, sich wieder dem Umweltstrafrecht zuzuwenden. Dabei ist interessant, dass das Umweltstrafrecht hier unmittelbar verbunden ist mit Fragen der Wirtschaftskriminalität.[10] In beiden Fällen geht es um die Strafbarkeit von kommerziell handelnden Deponiebetreibern und gerade nicht – wie früher mit Blick auf das Umweltstrafrecht immer wieder moniert – um "kleine Fische". Das können ein paar Zahlen verdeutlichen; ging es vor dem LG Potsdam um Einnahmen von 4,3 Mio. Euro und nicht weniger als 73 Mio. Euro Kosten für die Sanierung der Deponien, teilt im vorliegenden Urteil der BGH mit, vorgeworfen werde den Angeklagten der illegale Umgang mit immerhin 200.00 Tonnen Klärschlammkomposte und vom LG Cottbus angeordnet sei u.a. der (Dritt-)Verfall in Höhe von 600.000 Euro. In dem Urteil ging es folglich nicht nur um Fragen der Tatbestandsmäßigkeit, sondern auch um die Voraussetzungen einer Verfallsanordnung.[11] Daher soll im Folgenden auf beide Aspekte näher eingegangen werden.
Mit Blick auf die dogmatisch interessanten Fragen zu §§ 326, 327 StGB ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der BGH angesichts der Tatzeiträume in beiden Fällen "nur" zu der in den Jahren 1998 bis 2011 geltenden Gesetzesfassung Stellung beziehen konnte. Lediglich bei einer nachträglichen Milderung des Gesetzes wäre diese zu beachten (§ 2 Abs. 3 StGB), doch kommt eine solche allein mit Blick auf die Tatbestände der §§ 324 ff. StGB schon deswegen nicht in Betracht, weil insoweit das 45. StrRÄndG durch die Bank keine Milderungen gebracht hat; allenfalls die angesichts der Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts denkbare Milderung auf der Ebene von Änderungen des Abfallrechts (vom KrW-/AbfG zum KrWG) hätte daher Bedeutung haben können, doch ist – wie der BGH feststellen kann – die Neuregelung des KrWG inhaltlich nicht milder, so dass sie den Angeklagten nicht helfen kann.
Angeklagt war u.a. K, der als Geschäftsführer der N GmbH in den Jahren 2003 bis 2008 ohne abfallrechtliche Genehmigung eine Teilfläche eines Kiessandtagebaus mit 200.000 Tonnen Klärschlammkomposte verfüllen ließ, um sich dieser zu entledigen. Für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle wären 600.000 EUR aufzuwenden gewesen. Zuvor hatte die N GmbH gegen Bezahlung von 350.000 EUR große Mengen Klärschlamm angenommen, welche sie in einem mehrjährigen aufwendigen Verfahren zu den Klärschlammkomposten aufbereitet hatte. Für die Nutzung der Tagebaufläche zu einer Verfüllung mit Kippmassen verfügte die N GmbH zwar über eine beschränkte bergrechtliche Zulassung, nicht aber auch über eine abfallrechtliche Genehmigung. Sie hatte bei der Kr GbR Baumaschinen für 350.000 EUR gemietet.
Obwohl im Regelfall in der Praxis[12] wie auch in der Literatur[13] das Abfallstrafrecht ausgehend von dem bereits in seiner Legalüberschrift heute mit "unerlaubter Umgang mit (zur Tatzeit noch zu ergänzen: gefährlichen) Abfällen" überschriebenen § 326 StGB dargestellt wird und Bemerkungen zum unerlaubten Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage erst danach folgen,[14] beginnen die Rechtsausführungen des BGH wie auch die Leitsätze vorliegend mit dem Tatbestand des § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB (heute – nach Einfügung eines zweiten Satzes – § 327 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StGB). Der Grund hierfür ist einfach: Das LG hatte wegen unerlaubten Betreibens einer Abfallentsorgungsanlage verurteilt, eine tateinheitliche Verurteilung auch wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen jedoch abgelehnt. In beiden Fällen rügt der BGH insbesondere die dafür gegebene Begründung; somit bleibt vor allem mit Blick auf die mögliche Strafbarkeit wegen § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB offen, ob diese auch unter dem vom BGH gegebenen Prämissen haltbar ist. Das gleiche gilt – wie noch zu zeigen sein wird: überraschenderweise – auch für eine Verurteilung wegen § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB, denn auch insoweit hält der BGH – strukturell wohl zu Unrecht[15] – noch nähere "Feststellungen zur Schadstoffkonzentration und zur Intensität und Dauerhaftigkeit der aus dieser resultierenden Veränderung des biologischen Werts des betroffenen Grundwassers, an denen es im angefochtenen Urteil fehlt," für erforderlich.[16]
Da sich das Abfallstrafrecht als multiumweltmediales Gebiet[17] im Unterscheid zu den umweltmedialen Feldern der Gewässer-, Boden- und Luftverunreinigungen nicht über das jeweils gefährdete bzw. geschädigte Umweltmedium (Wasser, Boden, Luft), sondern über das Handlungsobjekt – den Abfall – definiert, steht in den Darstellungen des Abfallstrafrechts zuvörderst der Abfallbegriff, denn was nicht Abfall, sondern (noch) Wirtschaftsgut ist, kann auch nicht vom Abfallstrafrecht tangiert werden. Normalerweise wird das Vorliegen von Abfall im Rahmen der Strafbarkeit gemäß § 326 Abs. 1 StGB erörtert; hier muss der BGH angesichts seiner Prüfungsreihenfolge anders verfahren und im Rahmen der Prüfung
von § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB zunächst untersuchen, ob der vorliegend streitgegenständliche Klärschlammkompost, um dessen massenhafte Ablagerung in einem aufgelassenen Kiessandtagebau der Fall kreist, Abfall im strafrechtlichen Sinne darstellt oder nicht. Er bejaht dies – insoweit im Einklang mit dem LG – völlig zu recht. Im Anschluss an die Leitentscheidungen aus den frühen 1990er Jahren[18] hält der BGH weiter daran fest, dass der strafrechtliche Abfallbegriff in Anlehnung an das Abfallverwaltungsrecht selbständig zu bestimmen ist (Rz. 22). Angesichts der Änderungen im Abfallverwaltungsrecht zielt dieser Hinweis nicht mehr – wie zunächst – auf die Abfall-Definition des § 1 Abs. 1 AbfG, sondern zur Tatzeit auf die des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG,[19] welche freilich zur Zeit der Entscheidung durch die – inhaltlich übereinstimmende (deshalb erübrigt sich eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des milderen Gesetzes i. S. von § 2 Abs. 3 StGB) – des § 3 Abs. 1 KrWG abgelöst worden ist.[20] Bei den Klärschlämmen handelte es sich um Abfall, schon weil sich ihr Vorbesitzer ihrer entledigen wollte. Allerdings kann die Abfall-Eigenschaft zwischenzeitlich entfallen sein, denn für eine Strafbarkeit wegen § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB wäre erforderlich, dass es sich zur Zeit der Verbringung der Stoffe in die Deponie – hier den Kiessandtagebau – noch um Abfälle handelt, doch war der Klärschlamm zu diesem Zeitpunkt bereits in einem langwierigen Verfahren von der N GmbH, deren Geschäftsführer K vom LG verurteilt worden war, zu Klärschlammkompost verarbeitet und damit für bestimmte Anwendungen nutzbar gemacht worden. Weil diese zwischenzeitliche Weiterverarbeitung der (ursprünglichen) Abfälle aber noch nicht den Abschluss von deren ordnungsgemäßer und schadloser Verwertung dargestellt hat, handelt es sich auch bei dem Klärschlammkompost noch um Abfall. Das gilt zumindest bis zum Zeitpunkt des Einbringens in den Kiessandtagebau, so dass dieser mit – zumindest zunächst noch – Abfällen verfüllt worden ist. Für die Annahme einer Abfallentsorgungsanlage i. S. von § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB genügt aber, dass in ihr zunächst Abfälle entsorgt werden; ob diese mithin in der Folge durch Verwertung ihre Abfalleigenschaft verlieren, ist für die Frage, ob Abfall vorliegt, irrelevant (es spielt aber – wie zu zeigen sein wird – eine Rolle für die Annahme einer genehmigungsbedürftigen Anlage). Und auch für § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB genügt u.a. das Lagern der Abfälle wiederum losgelöst, von der Frage, ob diese danach ihre Abfalleigenschaft verlieren.
Das LG Cottbus hatte § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB allein deshalb bejaht, weil der Kiessandtagebau als Anlage zur Entsorgung dieser Abfälle eingesetzt worden ist. Dabei hat es verkannt, dass sich seit den 1990er Jahren die Strafbarkeit nicht mehr auf den Betrieb jeglicher Abfallentsorgungsanlagen erstreckt, sondern nur noch auf solche nach dem KrW-/AbfG (bzw. heute dem KrWG, was allerdings in der Sache keinen Unterschied macht und deshalb ebenfalls unter dem Gesichtspunkt von § 2 Abs. 3 StGB unbeachtlich ist), welche überdies auch nach diesem Gesetz einer Genehmigung bedürfen. Das sind aber zur Tatzeit (wie auch heute) nur Abfallbeseitigungsanlagen zur Endablagerung von Abfällen i. S. von § 27 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG (sog. Deponien); alle anderen Abfallbeseitigungsanlagen sind in § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG dem Regime des BImSchG unterstellt und mithin nicht nach dem – im Lichte von § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB – "jeweiligen Gesetz" zu genehmigen. Abfallbeseitigungsanlagen, die der Verwertung der Abfälle dienen, sind mithin nicht taugliche Tatobjekte einer Strafbarkeit gemäß § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB; da es sich bei Anlagen zur endgültigen Ablagerung von Abfällen zur Verwertung in einem Tagebau unabhängig von möglichen Folgen für die Umwelt nicht um genehmigungsbedürftige Anlagen i. S. des BImSchG handelt, muss – verneint man das Vorliegen einer Deponie – auch eine alternativ grundsätzlich denkbare Strafbarkeit gemäß § 327 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB tatbestandlich ausscheiden.
Das LG hätte mithin prüfen müssen, ob in dem Kiessandtagebau die Abfälle bloß beseitigt oder – zur Widerherstellung der Oberfläche – i. S. von § 4 Abs. 2 KrW-/AbfG verwertet worden sind. Maßgeblich ist dabei der Hauptzweck; indiziell für diesen können einerseits der Schadstoffgehalt der Abfälle und andererseits deren Menge sein, so dass die Gefährlichkeit der Stoffe wie auch das erhebliche Übersteigen der zur Wiederherstellung der vorherigen Oberfläche erforderlichen Menge dafür spricht, dass in der Anlage primär Abfälle beseitigt worden sind. Dafür fehlten aber in concreto Feststellungen zum Schadstoffgehalt und zur Menge der Abfälle. Gelangt das LG in neuer Verhandlung auch im Lichte dieser Umstände zu der Erkenntnis, dass der Kiessandtagebau primär der Verwertung (und nicht der Beseitigung) der Abfälle gedient hat, scheidet eine Strafbarkeit wegen § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB aus.
Aber auch unter der Voraussetzung, dass sich die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB noch feststellen lassen, hat der BGH Bedenken in Bezug auf die subjektive Tatseite geäußert. Er hält fest, dass es sich bei der Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage um ein Merkmal des objektiven Tatbestandes von § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB handelt, das deshalb auch vom Vorsatz des Täters umfasst sein muss (vgl. § 15 StGB). Der Täter – hier K – muss mithin nicht nur wissen, dass er in der fraglichen Anlage (hier dem Kiessandtagebau) Abfälle entsorgt, sondern ihm muss dabei auch bewusst sein, dass die Anlage hierfür einer abfallrechtlichen Genehmigung bedurft hätte. Das LG hatte nämlich aus der Kenntnis des Angeklagten hinsichtlich der Abfalleigenschaft des Klärschlammkomposts auch auf dessen Vorsatz in Bezug auf die Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage geschlossen. Das versteht sich aber – insoweit ist dem BGH Recht zu geben – nicht von selbst, denn wie aufgezeigt kann es sich ja trotz ihrer Funktion zur Aufnahme von Abfällen um eine weder nach dem BImSchG noch nach dem KrW-/AbfG (bzw. KrWG) genehmigungsbedürftige Anlage zur Verwertung der Abfälle
gehandelt haben. Auch insoweit fehlten im landgerichtlichen Urteil ausreichende Feststellungen.
Sollte es sich zwar objektiv um eine nach dem KrW-/AbfG genehmigungsbedürftige Anlage gehandelt, der Täter dieses Genehmigungserfordernis jedoch nicht realisiert haben, heißt dies aber noch nicht Straflosigkeit; in Betracht käme dann noch eine Strafbarkeit wegen fahrlässigen Anlagenbetriebs i. S. von § 327 Abs. 3 Nr. 2 StGB. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Täter zumindest hätte erkennen können, dass trotz der begrifflichen Bezugnahme auf eine "Verwertung im Sinne des KrW-/AbfG" im zugelassenen Abschlussbetriebsplan in Wirklichkeit der Schwerpunkt nicht auf einer Entsorgung von Abfällen zur Verwertung, sondern von Abfällen zur Beseitigung im Mittelpunkt gestanden hat, denn dann hätte er auch wissen müssen, dass eine solche (Beseitigungs-) Anlage einer Genehmigung nach dem KrW-/AbfG bedurft hätte. Insoweit dürften dann die Umstände, die für das objektive Vorliegen einer genehmigungsbedürftigen Anlage indiziell sind, ebenfalls als Indizien wirken; das würde insbesondere für eine auch für einen Nichtfachmann unschwer erkennbare "Überfüllung" der Anlage gelten, denn damit hätte der Täter jedenfalls erkennen können, dass die Anlage nicht primär der Verwertung, sondern der Beseitigung der Abfälle dient (und deshalb genehmigungsbedürftig ist). Damit dürften die Schadstoffbelastung und vor allem die Menge der in den Kiessandtagebau einzulagernden Abfälle letztlich doch über die Strafbarkeit des Anlagenbetriebs entscheiden.
Sozusagen als Akt "ausgleichender Gerechtigkeit" lässt der BGH zugleich auch die Verneinung einer Strafbarkeit wegen unerlaubten Umgangs mit (zur Tatzeit noch: gefährlichen) Abfällen entfallen. Dabei hat der 5. Strafsenat mit seiner Kritik am LG Cottbus völlig recht, bestimmt aber danach die Voraussetzungen von § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB selbst nicht überzeugend bzw. zumindest missverständlich.
Tatbestandlich erfordert § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB, dass die – wie hier – abgelagerten Abfälle "nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern". Es handelt sich strukturell mithin – wie der BGH auch bereits festgestellt hatte[21] – um ein Eignungs- oder potenzielles Gefährdungsdelikt; die Gefahr für ein Umweltmedium muss sich daher weder bereits in einem Schaden (z.B. dessen Verunreinigung) realisiert noch zu einer konkreten Gefahr weiterentwickelt haben, in welcher das Ausbleiben des Erfolgs (z.B. der Verunreinigung) allein vom Zufall abhängt (so z.B. § 315c StGB). Umgekehrt ist die Gefahr in § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB aber auch nicht bloßes Motiv für den Gesetzgeber wie bei den abstrakten Gefährdungsdelikten (z.B. § 316 StGB), so dass die Eignung der Abfälle (hier der Klärschlämme und der Klärschlammkomposte) zu einer Verunreinigung der Umweltmedien konkret festgestellt werden muss. Ist etwa die Schadstoffbelastung wie auch die Menge der Abfälle so gering, dass dadurch ein Gewässer gar nicht nachhaltig – sondern allenfalls kurzfristig – in seiner biologischen Zusammensetzung verändert werden kann, scheidet § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB schon tatbestandlich aus, ohne dass es auf das Vorliegen der Voraussetzungen der sog. Minima-Klausel des § 326 Abs. 6 StGB ankommt.
Von dieser Frage der Tatbestandsstruktur zu trennen ist das von der Norm geschützte Rechtsgut;[22] das ist bei § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB – wie bei den meisten Delikten der §§ 324 ff. StGB – mit dem herrschenden ökologisch-anthropozentrischen Ansatz[23] im Schutz der Umwelt in ihren Medien und Erscheinungsformen im Interesse von jetzt und zukünftig lebenden Menschen zu sehen.[24] Der BGH bezeichnet als Schutzgut von § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB "die Umwelt als solche in ihren verschiedenen Medien"; dabei verweist er auf die Kommentierung von Heine, der in der Tat für die einzelnen Tatvarianten des § 326 Abs. 1 StGB unterschiedliche Schutzgüter benennt.[25] Die Gegenstimmen, die grundsätzlich ein einheitliches Rechtsgut der §§ 324 ff. StGB festzustellen versuchen, bleiben beim BGH – anders als bei Heine – unerwähnt; ob man daraus folgern kann, dass der BGH nunmehr jedenfalls für einzelne Tatbestände der §§ 324 ff. StGB eine vom Letztbezug zum Menschen losgelöste, rein ökologische Rechtsgutsbestimmung vornehmen will, bleibt aus meiner Sicht freilich offen, weil sich auch aus der Bejahung eines ökologisch-anthropozentrischen Rechtsguts nicht ableiten lässt, dass der fragliche Tatbestand erst verwirklicht ist, wenn im konkreten Fall zumindest potenziell auch Menschen gefährdet sind. Das folgt schon daraus, dass ja auch nach der ökologisch-anthropozentrischen Rechtsgutsbestimmung ähnlich wie durch Art. 20a GG nicht bloß lebende Menschen, sondern auch zukünftige Generationen geschützt sein sollen. Es muss daher genügen, wenn die natürlichen Lebensgrundlagen durch die Tatbegehung gefährdet sind, nicht die einzelnen Menschen.
Beide Gesichtspunkte scheint das LG zu vermengen, wenn es infolge der (möglichen) Schadstoffbelastung für das Gewässer jedenfalls die generelle Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung von Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert anzunehmen versucht (vgl. Rz. 40). Dass die Lagerung – wie wohl hier – gewässergefährdender Abfälle Gefahren für den Mensch hervorrufen kann, ist die Legitimationsgrundlage für § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB; für dessen Verwirklichung genügt allerdings bereits die Lagerung als solche, ohne dass tatsächlich irgendein Mensch dadurch auch nur abstrakt in Gefahr geraten sein muss. Eine andere Frage ist, ob der gelagerte gefährliche Abfall angesichts der Tatumstände wenigstens ein Umweltmedium gefährden konnte; das wäre
etwa nicht der Fall, wenn ein stark schadstoffbelasteter Abfall in einer Weise gelagert wird, dass die Schadstoffe nicht in die Umwelt gelangen können.[26] Diese lässt der BGH ausdrücklich offen (Rz. 40).
Bis hierher kann man dem BGH unschwer folgen; seine eigene Folgerung für den Inhalt von § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB muss dann allerdings den Leser verwirren: "Es reicht daher zur Erfüllung des Tatbestands aus, wenn das Grundwasser in dem betroffenen Gebiet durch die außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage abgelagerten Abfälle nachhaltig verunreinigt oder sonst nachteilig verändert wird" (Rz. 41). Versteht man § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB als potenzielles (auch: Wasser-)Gefährdungsdelikt, erwartet man statt des apodiktischen "wird" am Schluss des Satzes ein "werden könnte"; das würde die Eignung zur Gewässerverunreinigung ausdrücken. Im nächsten Abschnitt definiert der BGH den Begriff einer "nachhaltigen Gewässerverunreinigung" (Rz. 42); dies geschieht zwar ebenfalls in einer Art, als ginge es um deren tatsächliches Vorliegen (und nicht bloß die Gefahr eines solchen), doch ist dies hier erklärbar, weil schließlich nur die drohende Gefahr näher umschrieben worden sein könnte. Mit Blick auf den vorliegenden Fall fordert der BGH allerdings sodann: "Um beurteilen zu können, ob nach den vorgenannten Kriterien eine nachhaltige Verunreinigung des Grundwassers im Bereich der Kiesgrube vorliegt, bedarf es näherer Feststellungen zur Schadstoffkonzentration und zur Intensität der aus dieser resultierenden Veränderung des biologischen Werts des betroffenen Grundwassers" (Rz. 43). Nunmehr ist der Leser vollends verwirrt;[27] was der BGH hier verlangt, sind streng genommen Feststellungen zum Tatbestand der Gewässerverunreinigung i. S. von § 324 StGB. Dieser wäre in der Tat erst verwirklicht, wenn das Grundwasser in seinem biologischen Wert nachteilig verändert worden ist.[28] § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB ist demgegenüber insofern strenger, als hier die drohende Gewässerverunreinigung nachhaltig sein muss, andererseits aber weiter, weil sie eben nicht eingetreten sein muss, so dass es auch nicht dahingehender Feststellungen bedarf. In Wirklichkeit muss lediglich die Gefahr bestehen, dass aus den abgelagerten Abfällen (Schad-) Stoffe ins Grundwasser gelangen und dieses dann nachhaltig verunreinigen. Verlangte man mit dem BGH den Nachweis einer – sogar – nachhaltigen Gewässerverunreinigung als kausaler Folge der Abfallablagerung, wäre § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB systematisch eine Qualifikation der Gewässerverunreinigung; das widerspräche nicht nur dem deutlich unterschiedlichen Wortlaut beider "Paradenormen" des Umweltstrafrechts, sondern auch ihrem identischen Strafrahmen. Aus strafrechtsdogmatischer Sicht ist daher eine "berichtigende Auslegung" der Entscheidungsgründe angebracht: Für das Vorliegen von § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB genügt der Nachweis einer Gefährlichkeit des Abfalls für das Grundwasser; gelingt sogar der Nachweis einer nachhaltigen Grundwasserverunreinigung, mag man daraus auf die Gefährlichkeit schließen können (und diese daher nicht noch eigens beweisen müssen), doch ist dann tateinheitlich – je nach subjektiver Tatseite auch eine vorsätzliche oder fahrlässige Gewässerverunreinigung i. S. von § 324 StGB anzunehmen.[29]
Relativ breiten Raum nehmen auch in diesem Urteil die Ausführungen zum Verfall (§§ 73 ff. StGB) ein.[30] Der BGH moniert dabei zunächst, dass das LG trotz der Verurteilung des K als des Geschäftsführers der N GmbH, die den Klärschlammkompost in den Kiessandtagebau verfüllt hat, wegen § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB von der Anordnung des Verfalls abgesehen hat. Vielmehr hätte geprüft werden müssen, ob – eine Strafbarkeit gemäß §§ 326, 327 StGB unterstellt – auch er persönlich aus der Tat etwas erlangt hat. Zwar werde normalerweise das Privatvermögen des Täters (K) und das Vermögen der von ihm geleiteten juristischen Person (N GmbH) getrennt betrachtet, doch sei es möglich, dass der Vermögenszufluss der GmbH de facto sogleich in das Privatvermögen des Täters umgeleitet werde; dann habe er selbst aus der Tat etwas erlangt, das gemäß §§ 73, 73a StGB ihm gegenüber im Wege des Verfalls abgeschöpft werden könnte und müsste. Allerdings steht nach den obigen Ausführungen nicht nur nicht fest, ob sich K überhaupt strafbar gemacht hat; es fehlen auch Feststellungen über den Vermögensfluss zwischen K und der N GmbH, die das LG – bejaht es § 326 und/oder § 327 StGB – nachholen müsste.
Die Verfallserklärung gegenüber der N GmbH hebt der BGH konsequent auf, denn diese kann natürlich angesichts der noch offenen Frage der Tatbestandsmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Verhaltens von K nicht bestehen bleiben. Kommt es erneut zu einer Verurteilung des K wegen §§ 326, 327 StGB dürfte freilich die vom LG erlassene Verfallsanordnung in gleicher Höhe erneut ergehen, denn der BGH hat jedenfalls der von der Staatsanwaltschaft in der Revision verfolgten Erweiterung der Verfallsanordnung eine Absage erteilt. Für verfallen erklärt hat das LG die ersparten Aufwendungen, welche die N GmbH als Besitzerin der Klärschlammkomposte für deren ordnungsgemäße Entsorgung (als Alternative zu der Verfüllung des Kiessandtagebaus) hätte bezahlen müssen, d. h. vorliegend insgesamt 600.000 EUR. Die Staatsanwaltschaft erstrebte darüber hinaus auch eine Verfallserklärung der 350.000 EUR, welche die N GmbH von den Lieferanten des Klärschlamms für dessen Abnahme erhalten hatte. Der BGH lehnt die Einbeziehung auch dieser Summe ab; sie sei nicht i. S. von § 73 Abs. 1 S. 1 StGB "für die Tat" erlangt, weil – wiederum eine Strafbarkeit gemäß §§ 326, 327 StGB unterstellt – erst die Ablagerung der aus dem Klärschlamm in einem mehrjährigen Prozess gewonne-
nen Klärschlammkomposte die "rechtswidrige Tat" dargestellt haben könnte. Die Entgegennahme der Abfälle zur Aufbereitung zu Klärschlammkomposten war dagegen nicht Gegenstand des Strafverfahrens. Zwischen dieser Aufbereitung und der späteren Ablagerung der Klärschlammkomposte lag – nach insoweit überzeugender Ansicht des BGH[31] – eine Zäsur, so dass die als Gegenleistung für die Annahme der Abfälle bezahlten Summen nicht (auch) für die nachfolgende, möglicherweise illegale Abfallablagerung bezahlt worden sind.
Schließlich hat der BGH der Staatsanwaltschaft auch insoweit eine Absage erteilt, als diese den Verfall von 350.000 EUR, welche die N GmbH an die Kr GbR aufgrund eines Mietvertrags für die Baumaschinen bezahlt hat. Obwohl K Geschäftsführer der N GmbH und gleichzeitig Gesellschafter der Kr GbR gewesen war, liege im Lichte der ständigen Rspr. seit nunmehr fünfzehn Jahren[32] weder ein Vertretungs- noch ein Verschiebungsfall vor. Ein solcher Fall setze voraus, dass das dem Verfall unterliegende Vermögen dadurch dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden solle oder die Transaktion der Verschleierung der Tat diene; dagegen spreche aber vorliegend bereits, dass die der Kr GbR zugewandte Summe (350.000 EUR) betragsmäßig weit hinter dem aus der Tat erlangten (den ersparten Aufwendungen i. H. v. 600.000 EUR) zurückgeblieben war.
Die längere Abstinenz der Rechtsprechung in Bezug auf das Umweltstrafrecht hat offenbar vor allem bei dem Landgericht, aber auch im BGH zu einer gewissen Verunsicherung geführt, welche Anforderungen an den Nachweis der einzelnen Tatbestandsmerkmale der §§ 326, 327 StGB zu stellen sind. Gerade vor dem Hintergrund, dass die zur Tatzeit doch seit mehr als einem Jahrzehnt gefestigte Rechtslage inzwischen seit Ende 2011 erheblich verändert worden ist, sollte sich die Rechtsprechung wieder intensiver mit der dogmatischen Struktur des Umweltstrafrechts befassen. Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Umweltstrafrechts-Richtlinie 2008/99/EG am 26.12.2010 bei der Interpretation der Tatbestandsmerkmale der §§ 324 ff. StGB auch die jeweiligen EU-Vorgaben zu berücksichtigen sind. Weil aber sowohl Art. 3 lit. a[33] mit Blick auf den Gewässerschutz als auch Art. 3 lit. b[34] mit Blick auf das Abfallstrafrecht die Strafbewehrungspflicht für den nationalen Gesetzgeber nicht erst beim Eintritt eines Umweltschadens beginnen lassen, sondern bereits die Gefährlichkeit für ein Umweltmedium ausreicht, wäre jedenfalls für nach diesem Zeitpunkt begangene Taten ein Abstellen auf den Nachweis einer durch den Abfall bewirkten Gewässerverunreinigung nicht bloß mit der Struktur der deutschen §§ 324, 326 StGB unvereinbar, sondern stellte zugleich auch ein Verstoß gegen die Richtlinien-Vorgaben und damit gegen das EU-Recht dar.
[1] Dazu Heger HRRS 2012, 211 ff.; Szesny/Görtz ZUR 2012, 405 ff.; Pfohl, ZWH 2013, 92 ff.; Schall, Wolter-FS (2013), S. 643 ff.; Weber, Kühl-FS (2014), S. 747 ff.
[2] Zu den rechtstatsächlichen Aspekten des Umweltstrafrechts demnächst Kloepfer/Heger, Umweltstrafrecht, 3. Aufl. (2014, im Erscheinen), 5. Teil.
[3] Verwiesen sei nur auf das neue Lehrbuch von Saliger, Umweltstrafrecht (2012, mit Bespr. Krell ZJS 2012, 575 f.); demnächst folgt in der NJW-Schriftenreihe die 3. Aufl. des Kloepfer/Heger, Umweltstrafrecht. Dass der Strom an Monographien nicht gänzlich versiegt ist, zeigt schon deren Sammelbesprechung von Ransiek ZStW 121 (2009), 162 ff. Dazu kommen eine Vielzahl von Aufsätzen, die sich einerseits mit den Einflüssen des Europarechts auf dieses Gebiet, andererseits aber auch zunehmend mit einzelnen aus der Neukodifizierung einzelner Gesichtspunkte ergebenden (namentlich zu § 330d Abs. 2 StGB) Aspekten befassen. Einen Platz finden Umweltstrafrechtsbeiträge auch regelmäßig in den neueren Werken zum Wirtschaftsstrafrecht (z.B. jüngst Ventura-Heinrich, in: Momsen/Grützner [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht[2013], S. 1368 ff.), so dass das Umweltstrafrecht sozusagen "im Windschatten" der zunehmenden praktischen wie wissenschaftlichen Bedeutung des Wirtschaftsstrafrechts mitschweben kann. Schließlich fand vor einem Jahr an der Humboldt-Universität eine Fachtagung zu dem erneuerten Umweltstrafrecht statt (dazu Michael Jahn ZUR 2013, 230 ff., und Petzsche NZWiSt 2013, VI ff. – Ein Tagungsband ist in Vorbereitung). Vgl. auch Pfohl NuR 2012, 307 ff.
[4] Vgl. nur die Übersichten von Schall NStZ 1997, 420 ff., 462 ff., 577 ff., NStZ-RR 2003, 65 ff., 2005, 33 ff., 97 ff., 2006, 163 f., 292 ff., 2007, 33 ff., 2008, 97 ff., 129 ff., und Horn/Hoyer JZ 1991, 703 ff.
[5] BGHSt 58, 152 = HRRS 2013 Nr. 367 mit Anm. Bittmann wistra 2013, 309 f., und Mahler ZWH 2013, 191 f. – In den Jahren seit 1997 hatte kein Urteil zu den §§ 324 ff. StGB mehr den Weg in die amtliche Sammlung gefunden (vgl. Ventura-Heinrich[Fn. 1], S. 1369 Fn. 8).
[6] BGH NJW 2014, 91 = HRRS 2013 Nr. 1063.
[7] Vgl. die Anmerkung von Kämpfer NStZ 2014, 94 f., und die Besprechung von Krell NZWiSt 2014, 14 ff.
[8] Krell NZWiSt 2014, 14 ff. nimmt diese Entscheidung daher zum Anlass, generell zur Systematik des Abfallstrafrechts Stellung zu beziehen.
[9] Krell NZWiSt 2014, 14, 17.
[10] Daher hat der Fall BGHSt 58, 152 Eingang gefunden auch die Rechtsprechungsübersicht zum Wirtschaftsstrafrecht von Achenbach NStZ 2013, 697, 698.
[11] Dass die Ausführungen hierzu (wenngleich in NJW 20114, 91 nicht mit abgedruckt) aus der Sicht der Praxis durchaus interessant sind, zeigt der Praxiskommentar von Kämpfer NStZ 2014, 94 f.
[12] In BGHSt 58, 152 wird gebilligt eine Verurteilung durch das LG wegen "vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen … jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Betreiben von Anlagen"; und in der Praxis der Polizeistatistik steht innerhalb der Umweltdelikte seit Jahrzehnten § 326 StGB ganz oben (vgl. dazu Kloepfer/Heger, Umweltstrafrecht[Fn. 2], 5. Teil).
[13] Saliger, Umweltstrafrecht (Fn. 3), Rn. 266 ff.; Kloepfer/Heger, Umweltstrafrecht (Fn. 2), 2. Teil E.
[14] Saliger, Umweltstrafrecht (Fn. 3), Rn. 325 ff.
[15] In diese Richtung auch Krell NZWiSt 2014, 14, 17.
[16] BGH, NJW 2014, 91, 94 f. (Rn. 43).
[17] Dazu Kindhäuser, Strafrecht BT I, 6. Aufl. (2011), § 73 Rn. 3.
[18] BGHSt 37, 21, 24, 26; 37, 333, 335.
[19] Zu den Auswirkungen des KrW-/AbfG auf das Abfallstrafrecht Heine NJW 1998, 3665 ff.; Beckemper/Wegner wistra 2003, 281 ff.
[20] Zum strafrechtlichen Abfallbegriff nach Einführung des KrWG vgl. Saliger, Umweltstrafrecht (Fn. 3), Rn. 273 ff.
[22] Vgl. Saliger, Umweltstrafrecht (Fn. 3), Rn. 269 f.
[23] Saliger, Umweltstrafrecht (Fn. 3), Rn. 270.
[24] Vgl. nur Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl. (2011), Vor § 324 Rn. 7.
[25] Schönke/Schröder-Heine, StGB, 28. Aufl. (2010), § 326 Rn. 1a.
[26] So Fischer, StGB, 61. Aufl. (2014), § 326 Rn. 25; Lackner/Kühl (Fn. 24), § 326 Rn. 6; dagegen z.B. BayObLG NJW 1989, 1290; Schönke/Schröder-Heine (Fn. 25), § 326 Rn. 8.
[27] Dazu krit. auch Krell NZWiSt 2014, 14, 17.
[28] Vgl. nur Lackner/Kühl (Fn. 24), § 324 Rn. 4.
[29] Zum Verhältnis von §§ 324, 326 StGB mit Blick auf den Wasserschutz vgl. Heger, Die Europäisierung des deutschen Umweltstrafrechts (2009), S. 337 f.
[30] Die Bedeutung für die (wirtschafts-)strafrechtliche Praxis unterstreicht der Praxiskommentar von Kämpfer NStZ 2014, 94 f. – Zum Verfall im Umweltstrafrecht allg. Heger, Die Europäisierung des deutschen Umweltstrafrechts (Fn. 29), S. 99 ff.
[31] Zust. auch Kämpfer NStZ 2014, 94, 95.
[32] Seit BGHSt 45, 235; vgl. dazu nur Nack GA 2003, 879 ff.
[33] "a) die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann".
[34] "b) die Sammlung, Beförderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, einschließlich der betrieblichen Überwachung dieser Verfahren und der Nachsorge von Beseitigungsanlagen sowie der Handlungen, die von Händlern oder Maklern übernommen werden (Bewirtschaftung von Abfall), die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann".