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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Mai 2014
15. Jahrgang
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1. Eine in einer objektiven Notwehrlage verübte Tat ist nach § 32 Abs. 2 StGB gerechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung stand. Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven ex-ante-Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt werden.
2. Auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel muss der Angegriffene nur dann zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unter den gegebenen Umständen unzweifelhaft ist und genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht. Gegenüber einem unbewaffneten Angreifer ist der Gebrauch eines bis dahin noch nicht in Erscheinung getretenen Messers in der Regel anzudrohen.
3. Wer durch ein sozialethisch zu beanstandendes Vorverhalten einen Angriff auf sich schuldhaft provoziert hat, auch wenn er ihn nicht in Rechnung gestellt haben sollte oder gar beabsichtigt hat, darf nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort
ein lebensgefährliches Mittel einsetzen. Er muss vielmehr dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen und darf zur Trutzwehr mit einer lebensgefährdenden Waffe erst übergehen, nachdem er alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausgenutzt hat; nur wenn sich ihm diese Möglichkeit verschließt, ist er zu entsprechend weitreichender Verteidigung befugt. Steht fremde Hilfe – auch privater Art – zur Verfügung, so hat er auf sie zurückzugreifen. Gegen einen unbewaffneten Gegner kommt der Gebrauch einer lebensgefährlichen Waffe nur in Ausnahmefällen in Betracht; er darf nur das letzte Mittel zur Verteidigung sein (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 65 mwN).
4. Zur gleichen Einschränkung des Notwehrrechts könnte die Erwägung führen, dass bei einem persönlichen Näheverhältnis (hier: Verhältnis zu einem jugendlichen Cousin) lebensgefährliche Verteidigungsmittel nicht ohne weiteres angewendet werden dürfen, wenn nur leichte Körperverletzungen drohen.
5. Die Überschreitung der Grenzen der Notwehr aus Furcht ist entschuldigt, wenn bei dem Täter ein durch das Gefühl des Bedrohtseins verursachter psychischer Ausnahmezustand mit einem solchen Störungsgrad vorliegt, dass er das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem Maße verarbeiten kann (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 65 f. mwN).
1. Die Voraussetzungen des Rücktritts vom Versuch gemäß § 24 StGB sind für jedes der im Versuchsstadium stecken gebliebene Tötungsverbrechen gesondert zu prüfen, auch wenn konkurrenzrechtlich Tateinheit vorliegt (BGH NStZ 2012, 562). Es lässt sich daher nicht stets von der rechtsfehlerfreien Verwerfung eines Rücktritts zu einem Tötungsdelikt auf einen Ausschluss des strafbefreienden Rücktritts zu einem anderen Tötungsdelikt schließen.
2. Nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 StGB wird wegen eines von mehreren Beteiligten begangenen Versuchs nicht bestraft, wer die Vollendung der Tat verhindert. Dafür bedarf es grundsätzlich ebenso wie bei dem Rücktritt des Alleintäters vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB) einer Mitursächlichkeit des Zurücktretens für das Ausbleiben der Tatvollendung (BGH NStZ-RR 2012, 167, 168). Nach der im Ergebnis einhelligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst der Rücktritt gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB aber auch solche Konstellationen, in denen die Tatbeteiligten den Rücktritt einvernehmlich durchführen (BGHSt 42, 158, 162). Dafür genügt es, dass die Tatbeteiligten einvernehmlich nicht weiterhandelten, obwohl sie dies hätten tun können (BGH NStZ 2011, 337, 338; NStZ-RR 2012, 167, 168).
3. Danach treten Angeklagte einvernehmlich von Totschlagsversuchen gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB zurück, die nach dem Ende der Schläge und Tritte gegen die beiden Nebenkläger von weiteren Verletzungshandlungen absahen, weil sie die von ihnen verfolgten Ziele, sich zu rächen und ihre Macht zu demonstrieren, aufgrund der u.a. diesen beiden Nebenklägern zugefügten Verletzungen und Demütigungen bereits als erreicht ansahen. Eines ausdrücklichen Einvernehmens aller an den Totschlagsdelikten beteiligten Angeklagten bedarf es nicht. Im Gesamtzusammenhang eines dynamischen, durch das Vorgehen in mehreren Gruppen gekennzeichneten Geschehens genügt eine durch sämtliche Angreifer stillschweigend getroffene Übereinkunft, von weiteren Gewalthandlungen abzusehen, den Anforderungen einvernehmlichen Nichtweiterhandelns beim strafbefreienden Rücktritt von dem durch mehrere Tatbeteiligte begangenen Versuch.
4. Dass die Angeklagten ihre außertatbestandlichen Handlungsziele, Rache und Machtdemonstration, bereits aufgrund des vorherigen Vorgehens erreicht hatten, steht dem Rücktritt nicht entgegen.
Eine Beteiligung von untergeordneter Bedeutung kann für sich genommen nach der Rechtsprechung keine Mittäterschaft begründen.
1. Ein strafbarer fehlgeschlagener Versuch liegt nur dann vor, wenn der Täter die versuchte Tat als endgültig gescheitert ansieht, weil er sie mit dem bereits eingesetzten oder anderen ihm zur Hand liegenden Mitteln nicht vollenden kann. Dabei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (sogenannter Rücktrittshorizont; vgl. BGH NStZ 2005, 263, 264).
2. An der Freiwilligkeit des Rücktritts fehlt es nur dann, wenn der Täter sich auf Grund äußerer Zwänge oder psychischer Hemmungen nicht mehr in der Lage sieht, weitere Tathandlungen zu begehen.
1. Beziehen sich Unterstützungshandlungen auf eine einzige Haupttat sind sie nicht als gesonderte Fälle der Beihilfe anzusehen, sondern aus Gründen der Akzessorietät der Teilnahme rechtlich als einheitliches Beihilfedelikt zu werten. Dies gilt auch dann, wenn der Haupttäter unterschiedliche Veräußerungsgeschäfte unternommen hat, die konkurrenzrechtlich zu einer Bewertungseinheit verschmolzen sind.
2. Eine „Konkurrenzkorrektur“ bedeutet in aller Regel keine Verringerung des verwirklichten Tatunrechts (vgl. BGH NStZ 1999, 513, 514). Dies scheidet aber jedenfalls dann aus, wenn die Strafzumessungserwägungen im konkreten Fall rechtlich nicht bedenkenfrei sind.
Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält (BGH NStZ 2013, 156, 157 mwN). Jedoch liegt ein fehlgeschlagener Versuch nicht vor, wenn der Angeklagte bereits zuvor von dem – in diesem Zeitpunkt noch nicht fehlgeschlagenen – Versuch zurückgetreten war (vgl. BGH NStZ 2012, 263). Dies ist gegebenenfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes festzustellen (vgl. BGH NStZ 2006, 685).
Ein Wettteilnehmer, der den Gegenstand des Wettvertrags zu seinen Gunsten beeinflusst, begeht einen Betrug, wenn er diesen Umstand bei Abschluss des Vertrags verschweigt. Anderes gilt jedoch dann, wenn der Wettende an einer etwaigen Beeinflussung des Wettgegenstandes (hier: ein Spielergebnis) nicht mitgewirkt hat, sondern er lediglich einen von unbekannter Seite erhalten „Tipp“ verwerten will. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Wettende bei seinem Wettverhalten nicht von einer mit Sicherheit zutreffenden Information ausgeht. Das Verhalten ist dann lediglich als der Versuch einer straflosen Ausnutzung eines – wirklichen oder vermeintlichen – Informationsvorsprungs zu bewerten.
1. In Brand gesetzt ist ein Gebäude nach st. Rspr., wenn es so vom Feuer erfasst ist, dass es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt, wobei es erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich der Brand auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind. Dabei ist eine Zimmerdecke regelmäßig als Bestandteil eines Gebäudes und damit als wesentlicher Gebäudeteil anzusehen, eine Deckenverkleidung dagegen nur dann, wenn sie so mit der Decke verbunden oder in sie eingearbeitet ist, dass sie als Bestandteil der Decke nicht entfernt werden kann, ohne dass hierdurch das Bauwerk selbst beeinträchtigt wird.
2. Die Zerstörung auch nur eines Zimmers eines zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes kann zu dessen teilweiser Zerstörung im Sinne von § 306 Abs. 1 und § 306a Abs. 1, Abs. 2 StGB führen. Das kommt nicht nur dann in Betracht, wenn ein wesentlicher funktionell selbstständiger Bestandteil des Tatobjekts zerstört wird, indem etwa eine Wohnung als „Untereinheit“ eines Mehrfamilienhauses für beträchtliche Zeit für Wohnzwecke insgesamt ungeeignet wird. Vielmehr ist eine teilweise Zerstörung auch dann anzunehmen, wenn in Folge der brandbedingten Einwirkung das Tatobjekt einzelne von mehreren seiner Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen kann.
3. Beim Brand eines Wohnhauses, das als Mittelpunkt des menschlichen Lebens jedenfalls dem Zweck des Aufenthaltes, der Nahrungsversorgung und des Schlafens dient, kann die brandbedingte Vereitelung nur eines dieser wesentlichen Zwecke das Tatbestandsmerkmal des teilweisen Zerstörens erfüllen. Die
brandbedingte Unbenutzbarkeit eines Zimmers stellt demnach immer dann eine teilweise Zerstörung des gesamten Einfamilienhauses dar, wenn dadurch nicht allein dieses Zimmer unbewohnbar wird, sondern die Nutzung des Wohnhauses zu einem der genannten Zwecke in - gemessen an den Vorstellungen eines verständigen Wohnungsinhabers - unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.
4. Eine einschränkende Auslegung des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen einer durch lückenlose und zuverlässige Maßnahmen des Täters sicher ausgeschlossenen Gefahr (teleologische Reduktion) scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Täter sich nach der Brandlegung/dem Inbrandsetzen vom Tatort entfernt. Denn in diesem Fall entzieht es sich seiner Kontrolle, ob andere Bewohner während seiner Abwesenheit in das Gebäude zurückkehren oder es von Dritten aufgesucht wird, so dass eine Gefahr keinesfalls ausgeschlossen ist.
1. Einsteigen in einen Raum ist über den engeren Sprachsinn hinaus jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung (BGH NStZ-RR 2010, 374, 375). Es erfordert, dass der Täter wenigstens einen Fuß in den Raum stellt; bloßes Hineingreifen oder Ähnliches genügt dagegen nicht.
2. Bei einem Einbruch muss der Täter zur Ausführung des Diebstahls zwar nicht in den umschlossenen Raum hineingelangen; vielmehr genügt, dass er die Wegnahme mittels eines Werkzeugs durch eine Öffnung des Raumes bewirkt (vgl. BGH NStZ 1985, 217, 218). Erforderlich ist aber das gewaltsame, also das durch eine nicht unerhebliche körperliche Anstrengung verbundene Öffnen oder Erweitern eines Zugangs zu dem umschlossenem Raum.
3. Gewerbsmäßigkeit setzt stets eigennütziges Handeln voraus und damit einen vom Täter erstrebten Zufluss von Vermögensvorteilen an sich selbst; es genügt daher nicht, wenn eine Einnahmequelle allein für Dritte geschaffen werden soll. Ein lediglich mittelbarer Vorteil reicht zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit nur aus, wenn der Täter ohne weiteres darauf zugreifen kann oder sich selbst geldwerte Vorteile aus der Tat über Dritte verspricht (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 373; StV 2012, 339, 342, jeweils mwN).
4. Da die Gewerbsmäßigkeit ein besonderes persönliches Merkmal im Sinn des § 28 Abs. 2 StGB darstellt (vgl. BGH StV 2012, 339, 342 mwN) kann der Gehilfe, bei dem sie fehlt, nicht allein deshalb nach § 244a Abs. 1 StGB bestraft werden, weil andere Bandenmitglieder oder Mittäter gewerbsmäßig gehandelt haben.
Gewerbsmäßigkeit bedeutet, dass der Täter die Absicht verfolgt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Die Wiederholungsabsicht des Täters muss sich dabei auf dasjenige Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert ist (st. Rspr.). Beim einmaligen Sichverschaffen mehrerer gestohlener Gegenstände kann die Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei nicht daraus geschlossen werden kann, dass die Hehlerware anschließend sukzessive nur einzeln verkauft wird.
Der Tatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB ist hinsichtlich der Beschreibung der sexuellen Handlung § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB nachgebildet (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 31 f.) und stellt eine Qualifikation gegenüber § 176 Abs. 1 und 2 StGB dar. Als Täter nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB kann daher nur bestraft werden, wer entweder selbst („eigenhändig“) entsprechend § 176 Abs. 1 StGB Körperkontakt zu dem Kind aufnimmt (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 321, 322) und dabei mit ihm den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 45) oder wer entsprechend § 176 Abs. 2 StGB das Kind dazu bestimmt, eine der genannten Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von diesem an sich vornehmen zu lassen (vgl. BGH NStZ 2005, 152, 153).
1. In der Variante des Entführens bzw. Sichbemächtigens im Zwei-Personen-Verhältnis ist § 239a Abs. 1 StGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin einschränkend auszulegen, dass der Täter durch die Anwendung von Gewalt oder durch Drohungen gegen das Opfer eine stabile Bemächtigungslage schaffen und beabsichtigen muss, diese Lage für sein weiteres Vorgehen auszunutzen. Aus dieser Bemächtigungslage muss sich über die in jeder mit Gewalt verbundenen Nötigungshandlung liegende Beherrschungssituation hinaus eine weiter gehende Drucksituation auf das Opfer ergeben. Der erforderliche funktionale Zusammenhang liegt dann nicht vor, wenn sich der Täter des Opfers durch Nötigungsmittel bemächtigt, die zugleich un-
mittelbar der beabsichtigten Erpressung dienen, wenn also Bemächtigungs- und Nötigungsmittel zusammenfallen (vgl. BGHSt 40, 350, 359).
2. Die Tatvariante des Ausnutzungstatbestandes im Sinne des § 239a Abs. 1 Halbs. 2 StGB liegt vor, wenn sich der Täter nach einer von ihm selbst oder ihm zurechenbar von einem Mittäter geschaffenen Bemächtigungssituation entschließt, diese zu einer Erpressung auszunutzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof umfasst der Tatbestand der Erpressung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den des Raubes mit.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zur Absicht der rechtswidrigen Zueignung im Sinne von § 249 Abs. 1 StGB der bestimmte Wille des Täters, das Tatobjekt der Substanz oder dem Sachwert nach dem eigenen Vermögen „einzuverleiben“, es also, wenn auch nur für begrenzte Zeit, seinem Sach-(Substanz-)werte nach „für sich auszunutzen“ (vgl. BGH, NJW 1977, 1460 mwN).
2. Zwar ist es für die „Einverleibung in das Vermögen“ ohne Bedeutung, ob der Täter den Wert seines Vermögens erhöht und ob er sich bereichern will; denn Diebstahl ist keine Bereicherungsstraftat. Infolgedessen ist es für das subjektive Unrechtselement der Zueignungsabsicht ausreichend, dass der Täter, wenn er zur Wegnahme ansetzt, den bestimmten Willen hat, sich eine eigentümerähnliche Verfügungsgewalt anzumaßen, durch deren Ausübung der Bestand seines Vermögens geändert und der Berechtigte auf Dauer von der Sachsubstanz oder dem (vollen) Sachwert ausgeschlossen wird (vgl. BGH aaO mwN).
3. Bei einem vollendeten Raub muss sich - schon nach dem Gesetzeswortlaut - die Zueignungsabsicht grundsätzlich auf die tatsächlich weggenommene Sache bezogen haben. Treten daher im Verlaufe der Tatbegehung Änderungen in Bezug auf das Tatobjekt oder die Vorstellungen des Täters von diesem ein, ist für die Beurteilung der Kongruenz von objektivem und subjektivem Tatbestand der Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung entscheidend (vgl. BGH NStZ 2004, 386, 387).
1. Die Tatbestandsvoraussetzungen einer schweren räuberischen Erpressung erfordern eine finale Verknüpfung zwischen dem Nötigungsmittel und der von dem Opfer vorzunehmenden vermögensschädigenden Handlung. Nicht anders als beim Raub genügt es daher nicht, wenn der Einsatz des Nötigungsmittels nicht zum Zwecke der Herausgabe des Geldes vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss, dem Opfer eine Handlung abzunötigen, erst nach der Gewaltanwendung oder Drohung fasst (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 342).
2. Das bloße Ausnutzen einer vorangegangenen Nötigung reicht für eine finale Gewaltanwendung nicht aus, wenn nicht die Nötigungslage bei Hinzutreten der Bereicherungsabsicht wenigstens aktualisiert aufrechterhalten wird.
3. Das bloße Ausnutzen der Angst des Opfers vor erneuter Gewaltanwendung stellt für sich genommen noch keine Drohung darstellt. Erforderlich hierfür ist, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt, sie also durch ein bestimmtes Verhalten genügend erkennbar macht. Es reicht nicht aus, wenn das Opfer nur erwartet, der Täter werde es an Leib oder Leben schädigen. Das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers mag sich als das Ausnutzen einer hilflosen Lage darstellen, die vom Gesetzgeber indes ausschließlich in § 177 Abs. 1 StGB neben Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einem selbstständigen tatbestandlichen Nötigungsmittel erhoben wurde.
4. Nach der Konzeption der Raubdelikte ist ein Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nur dann zu bejahen, wenn der Täter zur Wegnahme der fremden beweglichen Sache die Waffe oder das gefährliche Werkzeug als Mittel entweder der Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für deren Leib oder Leben gebraucht (vgl. BGH NStZ 2011, 211, 212), er es also als Nötigungsmittel zur Herbeiführung der Wegnahme benutzt (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 210).