HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Mai 2014
15. Jahrgang
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Strafrechtliche/strafverfahrensrechtliche
Entscheidungen des BVerfG/EGMR/EuGH


Entscheidung

467. EuGH C-293/12 und C-495-12 - Urteil der Großen Kammer vom 8. April 2014

Nichtigkeit der Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung (öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste oder öffentliche Kommunikationsnetze; Daten, die bei der Bereitstellung solcher Dienste erzeugt oder verarbeitet werden; Gültigkeit); Recht auf Privatleben und Grundrecht auf Datenschutz (Verhältnismäßigkeit; Erforderlichkeit; chilling effect; Meinungsfreiheit; Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation; Kriminalprävention; Strafverfolgung; Recht auf Sicherheit; Terrorismusbekämpfung).

Art. 7 GRC; Art. 8 GRC; Art. 11 GRC; Art. 52 GRC; Art. 6 GRC; Art. 8 EMRK; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 10 GG; Art. 267 AEUV; Richtlinie 2006/24/EG; Richtlinie 95/46/EG; Richtlinie 2002/58/EG

1. Die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG ist ungültig. (EuGH)

2. Die in der Richtlinie 2006/24 vorgesehene Vorratsspeicherung der Daten zu dem Zweck, sie gegebenenfalls den zuständigen nationalen Behörden zugänglich zu machen, betrifft unmittelbar und speziell

das Privatleben und damit die durch Art. 7 der Charta garantierten Rechte. Eine solche Vorratsspeicherung der Daten fällt zudem unter Art. 8 der Charta, weil sie eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne dieses Artikels darstellt und deshalb zwangsläufig die ihm zu entnehmenden Erfordernisse des Datenschutzes erfüllen muss. Die Richtlinie 2006/24 berührt ebenso die Meinungsfreiheit des Art. 11 der Charta. (Bearbeiter)

3. Der mit der Richtlinie 2006/24 verbundene Eingriff in die in Art. 7 und Art. 8 der Charta verankerten Grundrechte ist von großem Ausmaß und als besonders schwerwiegend anzusehen. Sie führt zu einem Eingriff in die Grundrechte fast der gesamten europäischen Bevölkerung. Außerdem ist der Umstand, dass die Vorratsspeicherung der Daten und ihre spätere Nutzung vorgenommen werden, ohne dass der Teilnehmer oder der registrierte Benutzer darüber informiert wird, geeignet, bei den Betroffenen das Gefühl zu erzeugen, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung ist. (Bearbeiter)

4. Die Vorratsdatenspeicherung verletzt nicht den Wesensgehalt des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens und der übrigen in Art. 7 der Charta verankerten Rechte. Ebenso wenig verletzt die Vorratsspeicherung von Daten den Wesensgehalt des in Art. 8 der Charta verankerten Grundrechts auf den Schutz personenbezogener Daten. Die mit der Richtlinie 2006/24 vorgeschriebene Vorratsspeicherung von Daten zu dem Zweck, sie gegebenenfalls den zuständigen nationalen Behörden insbesondere für die Strafverfolgung zugänglich machen zu können, verfolgt eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung. (Bearbeiter)

5. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Handlungen der Unionsorgane geeignet sind, die mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele zu erreichen, und nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich ist. Angesichts der besonderen Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten für das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens und des Ausmaßes und der Schwere des mit der Richtlinie 2006/24 verbundenen Eingriffs in dieses Recht ist der Gestaltungsspielraum des Unionsgesetzgebers eingeschränkt, so dass die Richtlinie einer strikten Kontrolle unterliegt. (Bearbeiter)

6. Der Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens verlangt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten und dessen Einschränkungen auf das absolut Notwendige beschränken müssen. Die Erforderlichkeit eines Eingriffes kann nicht bereits aus dem Umstand gefolgert werden, dass der verfolgte Gemeinwohlzweck von größter Bedeutung für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit ist. (Bearbeiter)

7. Die Unionsregelung muss klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der Vorratsdatenspeicherung und Mindestanforderungen aufstellen, so dass die Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert wurden, über ausreichende Garantien verfügen, die einen wirksamen Schutz ihrer personenbezogenen Daten vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem unberechtigten Zugang zu diesen Daten und jeder unberechtigten Nutzung ermöglichen. Das Erfordernis, über solche Garantien zu verfügen, ist umso bedeutsamer, wenn die personenbezogenen Daten, wie in der Richtlinie 2006/24 vorgesehen, automatisch verarbeitet werden und eine erhebliche Gefahr des unberechtigten Zugangs zu diesen Daten besteht. (Bearbeiter)

8. Dem genügt eine Richtlinie nicht, die

- sich generell auf alle Personen und alle elektronischen Kommunikationsmittel sowie auf sämtliche Verkehrsdaten erstreckt, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen,

- in umfassender Weise alle Personen erfasst, die elektronische Kommunikationsdienste nutzen, ohne dass sich die Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert werden, auch nur mittelbar in einer Lage befinden, die Anlass zur Strafverfolgung geben könnte,

- auch für Personen gilt, bei denen keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr Verhalten in einem auch nur mittelbaren oder entfernten Zusammenhang mit schweren Straftaten stehen könnte,

- keinerlei Ausnahme vorsieht, so dass sie auch für Personen gilt, deren Kommunikationsvorgänge nach den nationalen Rechtsvorschriften dem Berufsgeheimnis unterliegen,

- keinen Zusammenhang zwischen den Daten, deren Vorratsspeicherung vorgesehen ist, und einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit verlangt,

- kein objektives Kriterium vorsieht, das es ermöglicht, den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten und deren spätere Nutzung zwecks Verhütung, Feststellung oder strafrechtlicher Verfolgung auf Straftaten zu beschränken, die im Hinblick auf das Ausmaß und die Schwere des Eingriffs in die in Art. 7 und Art. 8 der Charta verankerten Grundrechte als hinreichend schwer angesehen werden können, um einen solchen Eingriff zu rechtfertigen,

- keine materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten und deren spätere Nutzung regelt,

- hinsichtlich der Dauer der Vorratsspeicherung in ihrem Art. 6 vorschreibt, dass die Daten für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten auf Vorrat zu speichern sind, ohne dass eine Unterscheidung zwischen den in Art. 5 der Richtlinie genannten Datenkategorien nach Maßgabe ihres etwaigen Nutzens für das verfolgte Ziel oder anhand der betroffenen Personen getroffen wird. (Bearbeiter)

9. Darüber hinaus ist in Bezug auf die Regeln zur Sicherheit und zum Schutz der von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder den Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes auf Vorrat gespeicherten Daten festzustellen, dass die Richtlinie 2006/24 keine hinreichenden, den Anforderungen von Art. 8 der Charta entsprechenden Garantien dafür bietet, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten wirksam vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem unberechtigten Zugang zu ihnen und jeder unberechtigten Nutzung geschützt sind. (Bearbeiter)


Entscheidung

362. BVerfG 1 BvR 3541/13, 1 BvR 3543/13, 1 BvR 3600/13 (3. Kammer des Ersten Senats) - Beschluss vom 6. März 2014 (OLG Hamm)

Übersendung von Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft an ein Zivilgericht (vertraulicher Inhalt eines Kartellverfahrens; Zivilklage auf Ersatz des kartellbedingten Schadens; Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse; Antrag nach der Bonusregelung [„Kronzeugenantrag“] kein Ausschlussgrund für eine Aktenübermittlung; Korrespondieren zivilprozessualer und strafprozessualer Akteneinsichtsregelungen [„Doppeltürmodell“]; Zuständigkeit der ersuchenden Stelle für die Abwägung schutzwürdiger Interessen; Bestimmtheitsgrundsatz; Einstellung aller betroffenen Rechtsgüter in die Abwägung; rechtliches Gehör; unbeschränkte Akteneinsicht nicht in Beiakten).

Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; § 406e Abs. 2 StPO; § 474 Abs. 1 StPO; § 475 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 477 Abs. 4 StPO; § 273 Abs. 2 ZPO; § 299 Abs. 1 ZPO; § 112 Abs. 4 TKG

1. In der Übersendung von Ermittlungsakten aus einem Kartellverfahren durch die Staatsanwaltschaft an ein Zivilgericht liegt ein Eingriff in das in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht, wenn die Akten geschützte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten.

2. Der mit der Übermittlung verbundene Eingriff ist grundsätzlich durch den legitimen Zweck zu rechtfertigen, welcher in der Führung eines Zivilprozesses über die Klage auf Ersatz des kartellbedingten Schadens liegt. Dies gilt insbesondere, wenn dem Kläger ohne die Aktenbeiziehung wegen der Heimlichkeit der Kartellabsprachen eine Substantiierung seiner Klage nicht möglich wäre.

3. Rechtsgrundlage für den Eingriff sind die korrespondierenden Vorschriften des Zivil- (§ 273 Abs. 2 ZPO) und des Strafprozessrechts (§§ 474, 477 StPO), welche das Ersuchen auf Aktenübermittlung einerseits und Gewährung der Akteneinsicht andererseits im Wege des sog. Doppeltürmodells regeln.

4. Eine Auslegung dieser Regeln dahingehend, dass die Staatsanwaltschaft bei gerichtlichen Ersuchen lediglich eine abstrakte Zuständigkeitsprüfung durchführt, während das ersuchende Zivilgericht die Verantwortung für die Zulässigkeit der Heranziehung der Akten trägt und dabei auch eine Interessenabwägung der Beteiligten durchzuführen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

5. Den Regelungen fehlt es nicht deshalb an der ausreichenden Bestimmtheit, weil sie für die vorzunehmende Abwägung keine Kriterien vorgeben. Das beiziehende Zivilgericht hat allerdings alle betroffenen Rechtsgüter in seine Abwägung einzustellen; dabei kann es sich auch an den in § 406e Abs. 2 und § 475 Abs. 1 Satz 2 StPO genannten Aspekten orientieren.

6. Einer Abwägung erst auf der Stufe des Zivilgerichts steht nicht entgegen, dass die Einsicht in die Prozessakten aus den Gründen des Rechts auf rechtliches Gehör grundsätzlich nicht beschränkt werden darf; denn die unbeschränkte Akteneinsicht im Zivilprozess bezieht sich nicht auch auf Beiakten anderer Behörden.

7. Die Übermittlung einer Ermittlungsakte an ein Zivilgericht auf dessen Anforderung in einem Einzelfall ist auch nicht mit dem automatisierten Abruf ohne nennenswerte Einschränkungen erhobener und standardisiert bereitgestellter Daten Privater für Zwecke der Verwaltung vergleichbar, so dass die zu § 112 Abs. 4 TKG entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe hier nicht einschlägig sind.

8. Die Tatsache, dass eine kartellrechtliche Ermittlungsakte Anträge nach der Bonusregelung (sog. Kronzeugenanträge) enthält, zwingt nicht dazu, eine Beiziehung im Zivilprozess bereits ohne Abwägung generell zu untersagen. Gegen eine Auslegung prozessualer Regeln, wonach Kronzeugenanträge kein Mittel sein dürfen, sich privater Schadensersatzforderungen Kartellgeschädigter zu entziehen, ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.


Entscheidung

364. BVerfG 2 BvR 2598/13 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 17. März 2014 (LG Braunschweig)

Rechtsschutz gegen Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug (einstweilige Aussetzung der Vollstreckung; effektiver Rechtsschutz; wirksame Kontrolle; Vorwegnahme der Hauptsache; zweckentsprechende Auslegung eines Eilantrages).

Art. 19 Abs. 4 GG; § 114 Abs. 2 StVollzG; § 76 Abs. 1 NJVollzG

1. Aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ergibt sich für die Fachgerichte die Verpflichtung, auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wirksame Kontrolle – hier: einer Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug – zu gewährleisten.

2. Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ist verletzt, wenn ein Gericht die Gewährung von Eilrechtsschutz entscheidungstragend mit der Erwägung ablehnt, die besonderen Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache seien nicht erfüllt, obwohl es sich überhaupt nicht um einen Fall der Vorwegnahme der Hauptsache handelt.

3. Um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt es sich nur dann, wenn die vorläufige Entscheidung einer endgültigen gleichkäme, nicht hingegen, wenn es lediglich um die vorübergehende Aussetzung einer Maßnahme geht, die als solche nicht rückgängig gemacht werden könnte.

Letzteres ist gerade der typische Gehalt des vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen.

4. Der Antrag eines – insbesondere nicht anwaltlich vertretenen – Strafgefangenen ist entsprechend seinem Begehren auszulegen. Richtet sich ein Strafgefangener mit einem Eilrechtsschutzgesuch gegen eine Disziplinarmaßnahme, mit deren Vollstreckung bereits begonnen worden ist, so begehrt er offensichtlich die Aussetzung einer ihn belastenden Maßnahme, so dass es dem Gericht verwehrt ist, den Eilantrag ohne Entscheidung in der Sache allein unter Verweis auf die Unzulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache zurückzuweisen.


Entscheidung

363. BVerfG 2 BvR 2168/13 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 14. März 2014 (OLG München / LG Deggendorf)

Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus der Therapieunterbringung; tiefgreifender Grundrechtseingriff); Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz (Freiheitsgrundrecht; verfassungskonforme Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 1 ThUG; strenger Verhältnismäßigkeitsmaßstab; Vertrauensschutz; hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten; objektive Verfassungswidrigkeit; fehlende Vorwerfbarkeit einer Grundrechtsverletzung).

Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 1 Abs. 1 ThUG; § 13 ThUG

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für die (verfassungsgerichtliche) Überprüfung einer Entscheidung über die Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) besteht angesichts des damit verbundenen tiefgreifenden Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht fort, auch wenn die Entscheidung nicht mehr die Grundlage für eine aktuelle Unterbringung bildet.

2. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2013 (2 BvR 2302/11 u. a. = HRRS 2013 Nr. 693) ist § 1 Abs. 1 ThUG nur mit der Maßgabe mit dem Grundgesetz vereinbar, dass die Unterbringung oder deren Fortdauer nur angeordnet werden darf, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist.

3. Eine Unterbringungsentscheidung, die diesen Anforderungen an eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 1 ThUG nicht genügt – insbesondere weil sie nicht den genannten strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstab zugrundelegt –, verletzt den Betroffenen in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

4. Dies gilt auch für Unterbringungsentscheidungen, die bereits vor dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2013 ergangen sind, weil es insoweit allein auf die objektive Verfassungswidrigkeit der Entscheidung und nicht darauf ankommt, ob die Grundrechtsverletzung dem Gericht vorwerfbar ist.