Alle Ausgaben der HRRS, Aufsätze und Anmerkungen ab dem Jahr 2000.
HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
März 2013
14. Jahrgang
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1. Zum Umgang mit effektiv versteckten Vermögenswerten bei der Begründung der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit. (BGHSt)
2. Bei der Vorschrift des § 283 StGB handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt. Täter, Mittäter oder mittelbarer Täter kann daher grundsätzlich nur die Person sein, die für die Erfüllung der Verbindlichkeit haftet; dies gilt sowohl für die Begehungsweise des Abs. 1 als auch für die des Abs. 2 der Norm. Bei der Pflichtenstellung handelt es sich um eine solche höchstpersönlicher Art und mithin um ein besonderes persönliches Merkmal gemäß § 28 Abs. 1 StGB. (BGHSt)
3. Bei der Bestimmung der Krise in § 283 StGB dürfen weder die durch die abgeurteilten Bankrotthandlungen noch die möglicherweise bereits zuvor durch Verschleierung und Änderung der rechtlichen Zuordnung effektiv versteckten Vermögenswerte berücksichtigt werden, da ein alsbaldiger Zugriff möglicher Gläubiger jedenfalls erheblich erschwert, wenn nicht sogar objektiv unmöglich ist (vgl. zu diesem Maßstab BGHSt 55, 107, 113). Anderes wäre mit dem durch die Vorschrift zu schützenden Rechtsgut der Interessen dieser Gläubiger an einer vollständigen oder möglichst hohen Befriedigung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche nicht zu vereinbaren. (Bearbeiter)
4. Ist nicht allein schon wegen des Fehlens des strafbegründenden persönlichen Merkmals Beihilfe statt Täterschaft
angenommen worden, ist der Strafrahmen für den Teilnehmer gemäß § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. (Bearbeiter)
1. Bei der gemäß § 283 Abs. 1 und Abs. 2 StGB für die täterschaftliche Begehung erforderlichen Pflichtenstellung als Schuldner handelt es sich um ein besonderes persönliches Merkmal gemäß § 28 Abs. 1 StGB.
2. Ist nicht allein schon wegen des Fehlens des strafbegründenden persönlichen Merkmals Beihilfe statt Täterschaft angenommen worden, ist der Strafrahmen für die Teilnehmer gemäß § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.
Die Urteilsgründe bedürfen konkreter Feststellungen, welche die Tatmodalität des Handeltreibens ausreichend deutlich von anderen Tatbegehungsweisen abgrenzt (hier: zum Merkmal der Eigennützigkeit).
Ein Mitsichführen im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG liegt nur dann vor, wenn der Täter die Schusswaffe bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Am eigenen Körper muss die Waffe dabei nicht getragen werden; es genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet. Auch ist es nicht erforderlich, dass der Täter gewillt ist, die Waffe gegebenenfalls einzusetzen. Befindet sich die Schusswaffe in einem Behältnis und in einem anderen Raum als die Betäubungsmittel, so ist dies in der Regel jedoch nicht ausreichend (vgl. BGH NStZ 2000, 433).