HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

März 2006
7. Jahrgang
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III. Strafverfahrensrecht (mit Gerichtsverfassungsrecht)


Entscheidung

185. BGH 1 StR 466/05 - Beschluss vom 12. Januar 2006

Beweiskraft des Protokolls bei Protokollberichtigung (Entfallen der maßgeblichen Tatsachengrundlage für eine zulässig erhobene Verfahrensrüge zu Ungunsten des Angeklagten; "Rügeverkümmerung"; Rechtsprechung zur Lückenhaftigkeit des Protokolls); Freibeweis bei distanzierenden Erklärungen der oder einer der Urkundspersonen; Anfrageverfahren; Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Verstoß durch wiederholte Hauptverhandlung nach einem staatlichen Verfahrensfehler; redaktioneller Hinweis).

§ 274 StPO; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK

1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Die Beweiskraft des Protokolls im Sinne von § 274 StPO ist für das Revisionsgericht auch dann beachtlich, wenn aufgrund einer Protokollberichtigung hinsichtlich einer vom Angeklagten zulässig erhobenen Verfahrensrüge zu Ungunsten des Angeklagten die maßgebliche Tatsachengrundlage entfällt.

2. Ob - und in welchen Fallkonstellationen - distanzierende Erklärungen der - oder einer der - Urkundspersonen dem Protokoll generell die formelle Beweiskraft entziehen und damit grundsätzlich den Weg zum Freibeweisverfahren eröffnen (BGHSt 4, 364 [365]; BGH NStZ 1988, 85) oder nicht (BGHR StPO § 274 Beweiskraft 3; BGH NStZ 2005, 281 [282]), kann hier dahinstehen.


Entscheidung

166. BGH 3 StR 281/04 - Urteil vom 15. Dezember 2005 (LG Wuppertal)

Auskunftsverweigerungsrecht (frühere Straftaten; Verpflichtungserklärung); Konfrontationsrecht (Fragerecht; Aufklärungspflicht; Zeugenschutzprogramm: Verpflichtungserklärung; Aussagegenehmigung; Gesetzesvorbehalt); unzulässige Beschränkung der Verteidigung; redaktioneller Hinweis.

§ 54 Abs. 1 StPO; § 55 Abs. 1 StPO; § 241 Abs. 2 StPO; § 2 ZSHG; § 3 ZSHG; § 10 ZSHG; Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK; § 96 StPO; § 240 Abs. 2 StPO; § 338 Nr. 8 StPO

1. § 55 Abs. 1 StPO findet keine Anwendung, wenn sich der Zeuge erst durch die Beantwortung der an ihn gerichteten Frage strafbar machen kann. (BGHSt)

2. Fragen, durch deren Beantwortung ein in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommener Zeuge ihm bekannt gewordene Erkenntnisse über Zeugenschutzmaßnahmen offenbaren müsste, sind nicht von vornherein ungeeignet oder nicht zur Sache gehörend im Sinne des § 241 Abs. 2 StPO. Derartige Fragen können jedoch zurückgewiesen werden, wenn ihre Beantwortung zur Überzeugung des Tatrichters für den Schuldspruch und den Rechtsfolgenausspruch ohne Bedeutung und daher nach den Maßstäben der Aufklärungspflicht nicht geboten ist. (BGHSt)

3. Ein Zeuge erwirbt nicht allein deswegen die Stellung einer anderen Person des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 54 Abs. 1 StPO, weil er in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen und hierbei förmlich zur Verschwiegenheit über ihm bekannt gewordene Erkenntnisse zu Zeugenschutzmaßnahmen verpflichtet wird. Dieser Umstand begründet demgemäß nicht die Notwendigkeit, eine Aussagegenehmigung einzuholen, wenn an den Zeugen im Strafprozess Fragen gerichtet werden sollen, durch deren Beantwortung Tatsachen des Zeugenschutzes unmittelbar oder mittelbar bekannt werden können. (BGHSt)

4. Das Erfordernis einer Aussagegenehmigung beschneidet sowohl die gerichtliche Pflicht zur umfassenden Erforschung der Wahrheit (vgl. § 244 Abs. 2 StPO), als auch das strafprozessual (§ 240 Abs. 2 StPO) und konventionsrechtlich (Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK) gewährleistete Fragerecht des Angeklagten. Ein derartiger Eingriff muss der ausdrücklichen Regelung des Gesetzgebers vorbehalten bleiben. (Bearbeiter)


Entscheidung

226. BGH 5 StR 500/05 - Beschluss vom 26. Januar 2006 (LG Berlin)

BGHR; notwendige Wiederholung eines Ablehnungsgesuchs nach ausgesetzter Hauptverhandlung (Verwirkung; Widerspruch; Ankündigung späterer Rechtsprechung); gesetzlicher Richter; Beweiswürdigung (Inbegriff der Hauptverhandlung).

§ 25 StPO; § 27 StPO; § 261 StPO; § 338 Nr. 3 StPO; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

1. Notwendige Wiederholung eines Ablehnungsgesuchs nach ausgesetzter Hauptverhandlung (gegen BGHSt 31, 15; nicht tragend). (BGHR)

2. Der Senat hält die Fortschreibung von BGHSt 31, 15 nicht für geboten. Es erscheint sachgerecht, aus § 25 Abs. 1 StPO herzuleiten, dass der Angeklagte Ablehnungsgründe, die er bereits in einer ausgesetzten Hauptverhandlung erfolglos zum Gegenstand eines Befangenheitsantrags gemacht hat, zur Erhaltung einer Revisionsrüge nach § 338 Nr. 3 i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO zu Beginn der neuen Hauptverhandlung in der in § 25 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgeschriebenen konzentrierten Form ausdrücklich nochmals benennen muss. (Bearbeiter)

3. Nach Veröffentlichung dieser Entscheidung sieht sich der Senat künftig - vorbehaltlich eines Verfahrens nach § 132 GVG - nicht gehindert, entsprechende Rügen nach § 338 Nr. 3 StPO als unzulässig anzusehen. (Bearbeiter)


Entscheidung

199. BGH 4 StR 403/05 - Beschluss vom 31. Januar 2006

Rechtliches Gehör; Recht auf ein faires Verfahren (Fürsorgepflicht); ausnahmsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen bei justiziellem Verschulden; einwöchige Nachholfrist; Mitteilungspflicht gemäß § 145 a Abs. 3 Satz 1 StPO (Ordnungsvorschrift; wirksame Zustellung).

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 103 Abs. 1 GG; § 44 StPO; § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 145 a Abs. 3 Satz 1 StPO

1. Hat der Angeklagte keine Frist versäumt, sondern lediglich weitere Verfahrensrügen innerhalb der Frist nicht formgerecht angebracht, ist grundsätzlich kein Raum für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 2, 4, 5). Die Rechtsprechung hat von diesem Grundsatz jedoch Ausnahmen zugelassen, wenn dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint, etwa wenn der Beschwerdeführer durch Maßnahmen des Gerichts gehindert worden ist, Verfahrensrügen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist anzubringen (vgl. BVerfG Beschluss vom 30. April 2003 - 2 BvR 283/03; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8).

2. Hat der Angeklagte bislang ohne sein Verschulden keine Kenntnis vom Lauf der Revisionsbegründungsfrist durch eine zweite Urteilszustellung erlangt, ist von dem Grundsatz, dass die versäumte Handlung innerhalb der einwöchigen Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachzuholen ist, eine Ausnahme zu machen (vgl. BGHSt 26, 335, 338 f.).

3. Bei der in § 145 a Abs. 3 Satz 1 StPO normierten Mitteilungspflicht an den Angeklagten handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, die der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts Rechnung trägt (BVerfG NJW 2002, 1640; BGHR StPO § 145 a Unterrichtung 1). Ein Verstoß gegen diese Pflicht begründet zwar nicht die Unwirksamkeit der Zustellung. Unterbleibt jedoch eine Benachrichtigung des Angeklagten, so kann dies aber jedenfalls dann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, wenn die Fristversäumnis darauf beruht.


Entscheidung

183. BGH 1 StR 409/05 - Beschluss vom 19. Januar 2006 (LG Konstanz)

Recht auf ein faires Strafverfahren (Terminierung der Hauptverhandlung; Entlassung des Wahlverteidigers und Bestellung zum Pflichtverteidiger; Verteidigerwechsel während des Hauptverfahrens wegen eines nicht näher begründeten Vertrauensverlusts; Recht auf einen Verteidiger eigenen Vertrauens; Anträge auf Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung).

Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 lit. c EMRK; § 137 StPO; § 142 StPO; § 265 Abs. 4 StPO

1. Grundsätzlich hat ein Angeklagter das Recht, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BGH StV 1992, 53; BGH NStZ 1998, 311, 312). Daraus folgt aber nicht, dass bei jeder Verhinderung des gewählten Verteidigers eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden könnte. Die Terminierung ist grundsätzlich Sache des Vorsitzenden; allerdings ist er gehalten, über Anträge auf Verlegung des Termins nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten zu entscheiden (BGH NStZ 1998, 311, 312). Für die Beurteilung eines Antrags, die Hauptverhandlung wegen Verhinderung des Verteidigers auszusetzen oder zu unterbrechen, gilt nichts anderes.

2. Wenn der Angeklagte von seinem Recht Gebrauch macht, seinem bisherigen Wahlverteidiger das Mandat zu entziehen und einen neuen Verteidiger zu beauftragen, ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, dies so rechtzeitig vor dem nächsten Verhandlungstag zu veranlassen, dass der neue Verteidiger sich hinreichend auf die weitere Verhandlung vorbereiten kann.


Entscheidung

192. BGH 1 StR 561/05 - Beschluss vom 24. Januar 2006 (LG Ravensburg)

Aussetzungsantrag (neue Umstände; Bestreitenserfordernis; veränderte Sachlage); Recht auf effektive Verteidigung.

Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK; § 265 Abs. 3, Abs. 4 StPO

1. Erkenntnisse, die Anklage und Eröffnungsbeschluss zu Grunde lagen, sind keine neuen Umstände i. S. d. § 265 Abs. 3 StPO (vgl. nur BGH NStZ 1993, 400). Ein Anspruch auf Aussetzung gemäß § 265 Abs. 3 StPO setzt voraus, dass die Richtigkeit neu hervorgetretener Umstände bestritten, also die Richtigkeit der neuen Tatsachen in Abrede gestellt wird. § 265 Abs. 3 StPO griffe selbst bei neu hervorgetretenen Umständen nicht ein, wenn die Tatsachen als solche zwar eingeräumt werden, die Aussetzung jedoch, zur besseren Vorbereitung der Verteidigung begehrt wird.

2. § 265 Abs. 4 StPO greift auch dann ein, wenn das Gericht aus bereits bekannten Tatsachen andere rechtliche Folgerungen ziehen will.


Entscheidung

184. BGH 1 StR 438/05 - Beschluss vom 25. Januar 2006 (LG München)

Kein Strafklageverbrauch bei vorläufiger staatsanwaltlicher Verfahrenseinstellung (konkludente Wiederaufnahme); Inbegriff der Hauptverhandlung (Rüge mangelnder Feststellungen; Rekonstruktionsverbot); unzulässige Verfahrensabsprache (mangelnde Überprüfung eines Formalgeständnisses).

Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 103 Abs. 2 GG; § 154 StPO; § 261 StPO

1. Die die Möglichkeit der Wiederaufnahme einschränkenden Absätze 3 und 4 des § 154 StPO gelten nur im Fall einer gerichtlichen Einstellung. Die Staatsanwaltschaft kann hingegen das Verfahren jederzeit wieder aufnehmen (vgl. BGHSt 30, 165; 37, 10, 13).

2. Die Rüge, es seien Erkenntnisse verwertet worden, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien, kann allenfalls dann Erfolg haben, wenn ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung der Nachweis geführt werden kann, dass die im Urteil getroffenen Feststellungen nicht durch die in der Hauptverhandlung benutzten Beweismittel und auch sonst nicht aus dem zum Inbegriff der Handlung gehörenden Vorgängen gewonnen worden sind.

3. Auch für die Bewertung eines Geständnisses gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Tatgericht muss allerdings, will es die Verurteilung des Angeklagten auf dessen Einlassung stützen, von deren Richtigkeit überzeugt sein. Wann und unter welchen Umständen es diese Überzeugung gewinnen darf oder nicht, kann ihm jedoch grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden (vgl. BGH NStZ 1999, 92, 93). Erforderlich ist allerdings, dass die Einlassung über ein inhaltsleeres Formalgeständnis hinausgeht (vgl. BGH - Großer Senat für Strafsachen - NJW 2005, 1440, 1442; BGHR § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO, Rechtsmittelverzicht 25).


Entscheidung

220. BGH 5 StR 372/05 - Beschluss vom 11. Januar 2006 (LG Berlin)

Überzeugungsbildung und Beweiswürdigung (Darstellung von Sachverständigengutachten; Plausibilität für das Revisionsgericht; abweichende Gutachten).

§ 261 StPO; § 74 StPO

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es bei der Bewertung voneinander abweichender Gutachten erforderlich, dass der Tatrichter die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen der Sachverständigen im Urteil wiedergibt (BGH NStZ 1981, 488). Er ist gehalten, die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die die Schlussfolgerungen eines Gutachtens anknüpfen, und die Schlussfolgerungen selbst wenigstens insoweit im Urteil mitzuteilen, als dies zum Verständnis der Gutachten und zur Beurteilung ihrer gedanklichen Schlüssigkeit für das Revisionsgericht erforderlich ist (BGHSt 8, 113, 118; 12, 311, 314 f.).


Entscheidung

208. BGH 4 StR 490/05 - Beschluss vom 10. Januar 2006 (LG Kaiserslautern)

Revision der Nebenklage (keine Gesetzesverletzung und Anschlussbefugnis beim versuchten Totschlag; Opferrechtsreformgesetz); fahrlässige Tötung und versuchter Totschlag im Straßenverkehr.

§ 400 Abs. 1 StPO; § 222 StGB; § 212 StGB; § 22 StGB

Eine Anschlussberechtigung der in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO genannten Personen besteht nicht bei einer (nur) versuchten Straftat gegen das Leben des Angehörigen.


Entscheidung

165. BGH 3 StR 201/05 - Urteil vom 15. Dezember 2005 (LG Lübeck)

Beweisantrag (Abgrenzung vom Beweisermittlungsantrag; Beweisbehauptung; Konnexität); Beruhen.

§ 244 Abs. 3 StPO; § 337 StPO

1. Ein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO enthält das unbedingte Verlangen, dass zum Nachweis eines bestimmt behaupteten, konkreten Sachverhalts durch Gebrauch eines bestimmt bezeichneten Beweismittels Beweis erhoben wird (st. Rspr.).

2. Ein Beweisantrag mit der Behauptung mangelnder Personenidentität weist eine hinreichend bestimmte und gegenwärtige Beweistatsache auf. Es ist anerkannt, dass auch zeitlich nach dem Tatgeschehen liegende Beobachtungen im Gerichtssaal oder andernorts Gegenstand des Zeugenbeweises sein können, etwa wenn ein Zeuge sich darüber äußern soll, ob er eine ihm dort gegenübergestellte Person wiedererkennt.

3. Dass der Beweisantragsteller die Aussagen der Zeugen im Vorhinein regelmäßig nicht kennt, sondern deren Inhalt lediglich vermutet, ist unschädlich (vgl. BGHSt 21, 118, 121, 125).


Entscheidung

181. BGH 1 StR 362/05 - Urteil vom 24. Januar 2006 (LG Traunstein)

Verjährung des Missbrauchs von Schutzbefohlenen (rechtzeitige Unterbrechung; Obhutsverhältnis); Beweiswürdigung (Darstellungsanforderungen beim Freispruch: keine schematische Anwendung); Schutzzweck der Belehrungspflicht nach § 52 Abs. 3 StPO.

§ 174 StGB; § 78 StGB; § 261 StPO; § 267 StPO; § 52 Abs. 3 StPO

Ein freisprechendes Urteil hat grundsätzlich neben den dem Angeklagten vorgeworfenen Taten auch eine geschlossene Darstellung derjenigen Tatsachen zu enthalten, die das Gericht in Bezug auf den erhobenen Schuldvorwurf als erwiesen erachtet (BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 7, 10). Diese Anforderungen können jedoch nicht schematisch angewendet werden (BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 12).


Entscheidung

154. BGH 2 StR 461/05 - Urteil vom 13. Januar 2006 (LG Frankfurt)

Zulässigkeit der Besetzungsrüge (Mitteilung des maßgeblichen Geschäftsverteilungsplans); Vorhalt (keine Protokollierung); Diebstahl (Gewahrsam an eingehenden Postsendungen; Briefkastenschlüssel).

§ 76 Abs. 2 1. Alt. GVG; § 338 Nr. 1 StPO; § 273 Abs. 1 StPO; § 274 StPO; § 242 StGB

Vorhalte an Zeugen sind keine wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO. Sie müssen daher nicht in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommen werden. Damit erstreckt sich auch die negative Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO nicht auf solche - nicht protokollierungsbedürftigen - Vorgänge.