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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
März 2006
7. Jahrgang
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1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt gemäß § 63 StGB unter anderem voraus, dass auf Grund des Zustandes des Täters künftig erhebliche rechtswidrige Straftaten mindestens aus dem Bereich der mittleren Kriminalität zu erwarten sind. Das Gesetz fordert dem Tatrichter damit eine Gefährlichkeitsprognose ab, die eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat voraussetzt.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognoseentscheidung über die Gefährlichkeit ist derjenige der Hauptverhandlung, nicht der Tat.
Auch wiederholte verbal-aggressive Angriffe im Vollzug und die Drohung des Verurteilten, nach der Entlassung weitere Straftaten zu begehen, kommen als Anknüpfungspunkt für eine weitere Prüfung bzw. für eine neue Tatsache in Betracht. Bei der Frage der Erheblichkeit ist jedoch immer in Rechnung zu stellen, ob und inwieweit diese Umstände ihre Ursache nicht nur in der Vollzugssituation haben.
1. Maßgebend für die Frage, ob dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB), ist lediglich die rechtliche Existenz des Anspruchs, nicht dagegen die Frage, ob dieser voraussichtlich auch geltend gemacht wird.
2. Der Verfall geht dem erweiterten Verfall (§ 73 d StGB) vor. Daher muss vor der Anwendung des erweiterten Verfalls unter Ausschöpfung aller prozessual zulässigen Mittel ausgeschlossen werden, dass die Voraussetzungen der §§ 73, 73 a StGB erfüllt sind.