HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

März 2006
7. Jahrgang
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II. Strafzumessungs- und Maßregelrecht


Entscheidung

164. BGH 2 StR 582/05 - Beschluss vom 11. Januar 2006 (LG Mainz)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose; Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat; maßgeblicher Zeitpunkt (Urteil).

§ 63 StGB

1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt gemäß § 63 StGB unter anderem voraus, dass auf Grund des Zustandes des Täters künftig erhebliche rechtswidrige Straftaten mindestens aus dem Bereich der mittleren Kriminalität zu erwarten sind. Das Gesetz fordert dem Tatrichter damit eine Gefährlichkeitsprognose ab, die eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat voraussetzt.

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognoseentscheidung über die Gefährlichkeit ist derjenige der Hauptverhandlung, nicht der Tat.


Entscheidung

198. BGH 4 StR 393/05 - Urteil vom 19. Januar 2006 (LG Hagen)

Nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung bei hoher Wahrscheinlichkeit der Begehung von Sexualdelikten (neue Tatsache: neue Gutachten, verbal-aggressive Angriffe im Vollzug; enttäuschte und durch unprofessionelles Verhalten genährte Hoffnungen auf die Aufnahme einer Beziehung im Strafvollzug bzw. während der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Therapieverweigerung).

§ 66 b Abs. 1 StGB; § 64 StGB

Auch wiederholte verbal-aggressive Angriffe im Vollzug und die Drohung des Verurteilten, nach der Entlassung weitere Straftaten zu begehen, kommen als Anknüpfungspunkt für eine weitere Prüfung bzw. für eine neue Tatsache in Betracht. Bei der Frage der Erheblichkeit ist jedoch immer in Rechnung zu stellen, ob und inwieweit diese Umstände ihre Ursache nicht nur in der Vollzugssituation haben.


Entscheidung

168. BGH 3 StR 382/05 - Beschluss vom 1. Dezember 2005 (LG Düsseldorf)

Verfall (Vorrang der Ansprüche des Verletzten); erweiterter Verfall (Subsidiarität).

§ 73 StGB; § 73a StGB; § 73d StGB

1. Maßgebend für die Frage, ob dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB), ist lediglich die rechtliche Existenz des Anspruchs, nicht dagegen die Frage, ob dieser voraussichtlich auch geltend gemacht wird.

2. Der Verfall geht dem erweiterten Verfall (§ 73 d StGB) vor. Daher muss vor der Anwendung des erweiterten Verfalls unter Ausschöpfung aller prozessual zulässigen Mittel ausgeschlossen werden, dass die Voraussetzungen der §§ 73, 73 a StGB erfüllt sind.