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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 503

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 3/24, Beschluss v. 20.02.2024, HRRS 2024 Nr. 503


BGH 6 StR 3/24 - Beschluss vom 20. Februar 2024 (LG Schwerin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 27. Juli 2023 dahin geändert, dass er des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Ausfuhr von Betäubungsmitteln in sieben Fällen und der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen“ und wegen „unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.

Der Senat hat den Schuldspruch wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich geändert. Bei einer Verurteilung wegen Ausfuhr von Betäubungsmitteln muss der Zusatz „in nicht geringer Menge“ entfallen, weil das Gesetz keinen derartigen Qualifikationstatbestand kennt. Da das Landgericht bei der Strafzumessung in diesen Fällen aber zutreffend vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen ist, beruhen die Strafen darauf nicht. Im Übrigen merkt der Senat an, dass bei allen abgeurteilten Delikten die Bezeichnung „unerlaubt“ entbehrlich ist, weil Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz durchweg den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2023 - 5 StR 71/23; vom 24. Mai 2022 - 5 StR 133/22; vom 8. Februar 2022 - 3 StR 458/21 mwN).

Einen durchgreifenden Rechtsfehler enthält das Urteil nicht (§ 349 Abs. 2 StPO). Zwar hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung Amphetamin zu Unrecht als „eine eher harte Droge“ bezeichnet; richtigerweise nimmt es auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz ein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2022 - 1 StR 83/22; vom 26. Juli 2022 - 3 StR 193/22; vom 19. September 2023 - 6 StR 295/23). Bedenklich ist auch die strafschärfende Berücksichtigung „generalpräventiver Gesichtspunkte“, weil das Urteil zu einer etwaigen Zunahme der hier in Rede stehenden oder ähnlicher Straftaten keine Ausführungen enthält (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2013 - 5 StR 113/13; vom 13. Oktober 2022 - 4 StR 174/22; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 843 f.), sowie bezüglich der ersten vier Taten der tatsächlich nicht gegebenen Vorbestraftheit. Da die verhängten Strafen aber insbesondere mit Blick auf die Betäubungsmittelmengen, die zwischen 3 kg und 22,7 kg und insgesamt 86 kg betrugen, angemessen sind, hat der Senat nach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO insoweit von der Aufhebung des Urteils abgesehen.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 503

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede