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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1249

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 149/24, Beschluss v. 11.06.2024, HRRS 2024 Nr. 1249


BGH 6 StR 149/24 - Beschluss vom 11. Juni 2024 (LG Braunschweig)

Körperverletzung mit Todesfolge (minder schwerer Fall).

§ 227 StGB; § 213 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17. November 2023 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.

Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB entnommen und einen minder schweren Fall nach § 227 Abs. 2 StGB abgelehnt. Dabei hat es unter anderem berücksichtigt, dass das Tatopfer die tödlichen Schläge „mit verursacht“ habe, weil es den Angeklagten in der Tatnacht, insbesondere aber „vor den letztlich tödlichen Schlägen“, verbal und körperlich angegriffen habe. Obwohl sich danach eine Prüfung der Voraussetzungen des § 213 Variante 1 StGB aufdrängte, deren Annahme zur Milderung nach § 227 Abs. 2 StGB geführt hätte (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 29. August 1973 - 2 StR 268/73, BGHSt 25, 222, 224; vom 19. Januar 1994 - 2 StR 560/93, StV 1994, 315; Beschlüsse vom 13. Oktober 1999 - 2 StR 384/99, NStZ-RR 2000, 80; vom 14. Mai 2014 - 2 StR 23/14; vom 9. März 2022 - 1 StR 21/22, NStZ 2022, 550), hat die Strafkammer eine solche nicht erkennbar vorgenommen. Darauf beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO).

2. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass insbesondere die Einlassung des Angeklagten in sich geschlossen darzustellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 1 StR 518/19). Eine thematisch selektive Wiedergabe einzelner, aus dem Zusammenhang der jeweiligen Aussage gerissener Angaben kann den Bestand des Urteils gefährden (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2024 - 2 StR 237/23, Rn. 15).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1249

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede