HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 855
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 39/23, Beschluss v. 04.05.2023, HRRS 2023 Nr. 855
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 15. Juli 2022 dahin geändert, dass
a) in den Fällen A.III.2.c und d der Urteilsgründe verurteilt sind
aa) der Angeklagte S. wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Bestechung im geschäftlichen Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten,
bb) der Angeklagte H. wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zur Bestechung im geschäftlichen Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und
cc) der Angeklagte R. wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten,
b) gegen den Angeklagten H. in Höhe von 53.004,05 Euro die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet ist.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Bestechung im geschäftlichen Verkehr in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten H. hat es wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zur Bestechung im geschäftlichen Verkehr in fünf Fällen und wegen vorsätzlichen Besitzes eines verbotenen Gegenstands (Schießkugelschreiber) in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten R. hat es wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revisionen erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die von dem Angeklagten H. erhobene Verfahrensrüge versagt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Hingegen hat die auf die Sachrügen gebotene umfassende Überprüfung des Urteils in den Fällen A.III.2.c und d der Urteilsgründe in Bezug auf die Bewertung der Konkurrenzen einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen übermittelte der Angeklagte S. am 26. September 2016 dem Angeklagten R. drei Rechnungen über tatsächlich nicht erbrachte Leistungen. R. kennzeichnete die Rechnungen am 4. Oktober 2016 wider besseres Wissen als sachlich und rechnerisch richtig und legte sie im Buchhaltungssystem zur anschließenden Freigabe der Zahlungen durch den gesondert verfolgten Geschäftsführer der geschädigten GmbH ab. In dessen Vertretung gab eine Mitarbeiterin im Vertrauen auf die vermeintliche Prüfung durch den Angeklagten R. zwei Rechnungen über jeweils 92.106 Euro zur Überweisung an den Angeklagten S. frei, die am 5. Oktober 2016 ausgeführt wurde (Fall c). Wegen des hohen Rechnungsbetrags von 368.424 Euro sah die Mitarbeiterin von der Freigabe der dritten Rechnung ab. Der Geschäftsführer wusste, dass es sich um Scheinrechnungen handelte, verhinderte die Freigabe durch seine gutgläubige Vertreterin gleichwohl nicht und gab zudem am 11. Oktober 2016 die dritte Rechnung zur Überweisung frei (Fall d).
b) Diese Feststellungen tragen nicht die Annahme des Landgerichts, wonach die den Angeklagten zur Last fallenden Taten in den Fällen c und d im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander stehen.
aa) Erbringt der Teilnehmer im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeldelikte der Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, weil sie in seiner Person durch den jeweiligen einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob die anderen Beteiligten die einzelnen Delikte nach obigen Grundsätzen gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. März 2020 - 6 StR 36/20 mwN).
bb) Hier belegen die Feststellungen keine individuellen, einzelne Untreuetaten des Geschäftsführers der Geschädigten fördernden Tatbeiträge der Angeklagten. Deren Tatbeiträge beschränkten sich auch in den genannten Fällen auf die einheitliche Übermittlung der mit Unterstützung H. s erstellten Scheinrechnungen per E-Mail durch S. sowie die zeitgleiche Speicherung und Kennzeichnung als „sachlich und rechnerisch richtig“ im Buchhaltungssystem der Geschädigten durch R. .
Konkurrenzrechtlich sind die Unterstützungshandlungen hinsichtlich aller Angeklagten auch nicht deshalb jeweils als zwei Beihilfetaten im materiell-rechtlichen Sinne (§ 53 Abs. 1 StGB) zu werten, weil der Angeklagte S. beim Geschäftsführer am 10. Oktober 2016 wegen der Freigabe der dritten Rechnung nachfragte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2014 ? 5 StR 2/14, NStZ 2014, 351, 352) und der Angeklagte R. nach der Überweisung am 17. Oktober 2016 weiteres Geld erhielt.
c) Auch die konkurrenzrechtliche Beurteilung hinsichtlich des Vergehens nach § 299 StGB bedarf der Änderung. Denn der dem Geschäftsführer der GmbH und dem Angeklagten R. zu gewährende Vorteil geht auf die Unrechtsvereinbarung zurück, nach deren Inhalt beide für die Annahme der Scheinrechnungen, Anbringung des Prüfvermerks und Freigabe zur Überweisung ihren festgelegten Anteil an dem Betrag der für den Monat September 2016 eingereichten Scheinrechnungen erhalten sollten. Der von der Zahlung des Rechnungsbetrags abhängigen Annahme des Vorteils kommt demgegenüber kein eigenständiger Unrechtsgehalt im Verhältnis zur Unrechtsvereinbarung zu (vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 1995 - 3 StR 324/94, BGHSt 41, 292, 302; vom 11. Mai 2001 - 3 StR 549/00, BGHSt 47, 22, 30).
d) Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Es ist auszuschließen, dass ein neues Tatgericht ergänzende Feststellungen treffen könnte, die eine tatmehrheitliche Tatbegehung durch die Angeklagten belegen. Dies zieht den Wegfall der im Fall c verhängten Einzelstrafen von acht (H.) beziehungsweise zehn (R. und S.) Monaten nach sich.
Der Senat schließt aus, dass das Landgericht vor dem Hintergrund der verbleibenden Freiheitsstrafen jeweils auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 6 StR 205/20 mwN).
2. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sieht der Senat gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen in Höhe von 1.955,95 Euro von der gegen H. angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen ab. Nach den Feststellungen ist nicht ausgeschlossen, dass in dieser Höhe der gegen diesen Angeklagten bestehende Anspruch der Geschädigten auf Rückgewähr erloschen ist (§ 73e Abs. 1 Satz 1 StGB), weil aus der Pfändung des Kontos an das Land Niedersachsen ein entsprechender Betrag ausgekehrt wurde.
3. Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revisionen ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den Kosten und Auslagen ihrer Rechtsmittel zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 855
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede