hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 356

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 210/23, Beschluss v. 09.08.2023, HRRS 2024 Nr. 356


BGH 6 StR 210/23 - Beschluss vom 9. August 2023 (LG Hannover)

Erfolgreicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Pflicht zur elektronischen Übermittlung.

§ 44 Satz 1 StPO; § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO; § 32d Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Februar 2023 gewährt.

Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 24. Mai 2023, mit dem die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, ist damit gegenstandslos.

Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Betruges in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt, die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 657.180 Euro angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen das am 27. Februar 2023 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Verteidiger mit einem am 6. März 2023 beim Landgericht eingegangenen Telefaxschreiben zwar rechtzeitig, aber nicht formgerecht Revision eingelegt, weil das Schreiben mangels Versendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach nicht den Anforderungen des § 32d Satz 2 StPO genügt. Mit Beschluss vom 24. Mai 2023 hat das Landgericht die Revision deshalb gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschluss ist dem Verteidiger am 2. Juni 2023 zugestellt worden. Mit einem am 6. Juni 2023 über das besondere elektronische Anwaltspostfach beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers hat der Angeklagte vorsorglich erneut Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Revision ausweislich einer Zustellbestätigung vom 6. März 2023 nicht nur per Telefax, sondern zeitgleich über das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelt worden sei.

Der Wiedereinsetzungsantrag hat Erfolg (§ 44 Satz 1 StPO). Zwar bezieht sich die Zustellbestätigung vom 6. März 2023 nicht auf die Einlegung der Revision, sondern auf ein Akteneinsichtsgesuch des Verteidigers. Es ist aber glaubhaft gemacht, dass die formwidrige Einlegung der Revision allein auf ein dem Angeklagten nicht zuzurechnendes Verschulden seines Verteidigers zurückzuführen ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 2 StR 54/20 mwN).

Da das Landgericht, soweit es die Verurteilung des Angeklagten betrifft, bereits ein vollständiges, nicht nur ein nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - 5 StR 328/22 mwN). Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2019 - 5 StR 18/19).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 356

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede