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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 865

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 193/23, Beschluss v. 30.05.2023, HRRS 2023 Nr. 865


BGH 6 StR 193/23 - Beschluss vom 30. Mai 2023 (LG Neuruppin)

Einziehung des Wertes von Taterträgen (wirksame Verzichtserklärung des Angeklagten, Erlöschen des Zahlungsanspruchs gegen den Angeklagten).

§ 73 Abs. 1 StGB; § 73c Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

Das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 9. Januar 2023 wird im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; diese entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen Vergehen nach dem Arzneimittelgesetz, dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Annahme der Strafkammer, dass trotz des Verzichts des Angeklagten auf die Herausgabe des bei ihm sichergestellten und auf ein Konto der Landeshauptkasse eingezahlten Bargelds von 96.900 Euro gemäß § 73c Satz 1 StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe des von ihr - zutreffend ermittelten - Betrages von 94.660,58 Euro angeordnet werden könne, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Durch die wirksame Verzichtserklärung des Angeklagten ist ein Zahlungsanspruch gegen ihn in voller Höhe erloschen. Eine Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB ist insoweit ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2023 - 1 StR 406/22, Rn. 3 f.; vom 24. November 2021 - 4 StR 358/21, Rn. 4 f.; vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198/18, Rn. 33). Der Senat hat die Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entfallen lassen.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 865

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede