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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1332

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 168/23, Beschluss v. 03.05.2023, HRRS 2023 Nr. 1332


BGH 6 StR 168/23 - Beschluss vom 3. Mai 2023 (LG Hannover)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Es benachteiligt den Angeklagten nicht, dass das Landgericht die ausländerrechtlichen Folgen der Verurteilung strafmildernd berücksichtigt hat, ohne erkennbar zu beachten, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung dabei grundsätzlich nicht um bestimmende Strafzumessungsgründe handelt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. August 2018 - 3 StR 149/18, Rn. 27 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1332

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede