HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1247
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 213/22, Beschluss v. 18.10.2022, HRRS 2022 Nr. 1247
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 7. Dezember 2021 werden verworfen; jedoch wird die Höhe des Tagessatzes betreffend
a) den Angeklagten H. im Fall II.4 der Urteilsgründe und
b) den Angeklagten K. im Fall II.7 der Urteilsgründe auf einen Euro festgesetzt.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Strafkammer hat es in den Fällen II.4 und 7 unterlassen, die Tagessatzhöhe festzusetzen. Dieser Festsetzung bedarf es auch dann, wenn - wie hier - aus einer Geldstrafe und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2021 - 6 StR 468/21 mwN). Der Senat setzt, um jede Benachteiligung der Angeklagten zu vermeiden, die Höhe des Tagessatzes auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1247
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi