HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 73
Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 468/21, Beschluss v. 15.11.2021, HRRS 2022 Nr. 73
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird im Fall II.2.a) der Urteilsgründe die Höhe des Tagessatzes auf einen Euro festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Strafkammer hat es im Fall II.2.a) unterlassen, die Tagessatzhöhe festzusetzen. Dieser Festsetzung bedarf es auch dann, wenn - wie hier - aus einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 4 StR 504/20 mwN). Der Senat setzt die Höhe des Tagessatzes in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 503/08) auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 73
Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi