HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 424
Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 654/21, Beschluss v. 09.03.2022, HRRS 2022 Nr. 424
Die Revisionen der Angeklagten F. H. und Ha. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. Juni 2021 werden als unbegründet verworfen, jedoch wird das vorbezeichnete Urteil aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass sämtliche Angeklagte für den Einziehungsbetrag als Gesamtschuldner haften.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:
1. Die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung war gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagten A. und R. H. zu erstrecken, weil sie in gleicher Weise von der Gesetzesverletzung betroffen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2021 - 2 StR 51/21).
2. Im Übrigen hat die Einziehungsentscheidung Bestand. Der staatliche Anspruch auf Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) ist nicht nach § 73e StGB erloschen. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe haben der Angeklagte F. H. und der Mitangeklagte R. H. (vgl. zur Gesamtwirkung § 362 Abs. 1 i.V.m. § 422 Abs. 1 Satz 1, § 840 Abs. 1 BGB) bei verständiger Würdigung aus der Sicht eines objektiven Empfängers (§§ 133, 157 BGB) im Sinne von § 366 Abs. 1 BGB bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 6/09, NJW 2010, 2208 Rn. 18), dass sie ihre jeweilige Zahlung an den Nebenkläger allein zur „Wiedergutmachung“ der durch den Überfall verursachten körperlichen Folgen erbringen.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 424
Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi