HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1142
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 51/21, Beschluss v. 08.06.2021, HRRS 2021 Nr. 1142
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Juli 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Teilfreispruch entfällt.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen „bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und den Wert von Taterträgen in Höhe von 7.950 € eingezogen.
Das Rechtsmittel des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Die auf die Sachrüge erfolgte umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Soweit das Landgericht den Angeklagten jedoch „klarstellend“ im Übrigen freigesprochen hat, weil es abweichend von der Anklage im Fall II.1 der Urteilsgründe eine Verkaufstätigkeit des Angeklagten im Cafè A. nicht bereits ab dem 16. März 2018, sondern erst ab dem 1. Juni 2018 festgestellt hat, hat dieser Teilfreispruch zu entfallen. Die Anklage und der Eröffnungsbeschluss haben wegen dieses Tatvorwurfs zutreffend nur eine einheitliche Tat angenommen. Für einen Teilfreispruch war daher kein Raum, wenn - wie hier - einzelne Teilakte einer einheitlichen Tat nicht erwiesen sind. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 6 StR 83/20 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1142
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß