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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 408

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 62/21, Beschluss v. 23.03.2021, HRRS 2021 Nr. 408


BGH 6 StR 62/21 - Beschluss vom 23. März 2021 (LG Magdeburg)

Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete Erfolgsaussicht; Therapiewilligkeit).

§ 64 Satz 1, Satz 2 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 18. November 2020 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist; diese Maßregelanordnung entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie wegen einer weiteren Vergewaltigung unter Einbeziehung von Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es sowohl seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt als auch in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall der Maßregel nach § 64 StGB (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen leidet der 33-jährige vielfach vorbestrafte Angeklagte an einer „leichten bis mittelschweren Alkoholgebrauchsstörung, die Teil einer charakterlich verfestigten dissozialen Persönlichkeitsstörung“ ist. Er konsumiert seit dem 17. Lebensjahr in beträchtlichem Maße Alkohol. Nach einer ambulanten Therapie im Jahr 2015 wurde er alsbald wieder rückfällig. Er trank zuletzt täglich rund fünf Liter Bier und hochprozentigen Alkohol.

2. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen tragen die Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht im Sinne von § 64 Satz 2 StGB nicht.

Beim Angeklagten besteht nach den Feststellungen primär eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und nur sekundär eine Alkoholgebrauchsstörung (UA S. 31), was die letztlich an den Perspektiven einer Legalbewährung zu messenden Erfolgsaussichten einer Entwöhnungsbehandlung mindert (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - 5 StR 37/14, NStZ 2014, 315 mwN; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 461). Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige einen Erfolg der Therapie im Maßregelvollzug nur für den Fall „als etwa gleich wahrscheinlich eingeschätzt wie einen Misserfolg“, dass der Angeklagte eine Therapiebereitschaft entwickeln sollte. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob eine solche - letztlich auf eine vage Zufallswahrscheinlichkeit hinauslaufende - Prognose die Voraussetzungen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht noch erfüllen würde. Jedenfalls lässt sich aber angesichts der sehr ungünstigen Ausgangsbedingungen allein aus der erstmals in der Hauptverhandlung nach Erstattung des psychiatrischen Gutachtens und Bejahung eines Hanges im Sinne des § 66 StGB durch den Sachverständigen seitens des zuvor Alkoholprobleme bestreitenden Angeklagten geäußerten Therapiewilligkeit nicht dessen innere Therapiebereitschaft entnehmen.

3. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Verhandlung Feststellungen getroffen werden können, die eine Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB rechtfertigen. Er hebt daher den Maßregelausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf und lässt die Maßregel entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 5 StR 488/11, NStZ-RR 2012, 39, 40).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 408

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede