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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1258

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 457/21, Beschluss v. 05.10.2021, HRRS 2021 Nr. 1258


BGH 6 StR 457/21 - Beschluss vom 5. Oktober 2021 (LG Neuruppin)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Hang: symptomatischer Zusammenhang; Beweiswürdigung: Erörterung normalpsychologischer Erklärungen der Anlasstat; Gefährlichkeitsprognose: Berücksichtigung länger währender Straffreiheit als Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten).

§ 63 StGB; § 261 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 14. Juni 2021 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen kam es zu einer vom Bruder des Angeklagten begonnenen körperlichen Auseinandersetzung. In deren Verlauf nahm der Angeklagte seinen Bruder in den „Schwitzkasten“ und drückte ihn an die Wand. Nachdem die Mutter die Streitenden getrennt und der Bruder dem Angeklagten gedroht hatte, dass er „ihm die Zähne aus der Fresse schlagen werde“, wenn er dies noch einmal tue, versetzte der Angeklagte seinem Bruder mit einem Küchenmesser einen Stich, der eine stark blutende Verletzung an der linken Schulter verursachte.

Sachverständig beraten hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und einem schädlichen Gebrauch multipler psychotroper Substanzen leide. Aufgrund der Erkrankung sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt erheblich eingeschränkt gewesen. Von ihm seien infolge seines Zustands auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten.

2. Die Anordnung der Maßregel hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Die Beweiswürdigung betreffend die auf den Ausführungen der Sachverständigen gründende Wertung, dass die Tat symptomatischen Charakter für die beim Angeklagten vorliegende psychische Störung hatte, ist lückenhaft. Das Landgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Anlasstat normalpsychologisch erklärbar sein könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2020 - 6 StR 280/20). Hierzu hätte Veranlassung bestanden, weil der Bruder des Angeklagten die körperliche Auseinandersetzung begonnen und ihn durch sein weiteres Verhalten in erheblichem Maße provoziert hatte.

b) Auch die Gefährlichkeitsprognose begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Strafkammer hat nicht erkennbar berücksichtigt, dass der Angeklagte seit der verfahrensgegenständlichen Tat vom 29. Dezember 2019 bis zu seiner vorläufigen Unterbringung in der psychiatrischen Klinik am 21. April 2021 nicht mehr straffällig geworden ist. Der Umstand, dass ein Täter trotz bestehenden Defekts über einen längeren Zeitraum hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat, ist aber ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger Taten (vgl. BGH, Urteile vom 28. August 2012 - 5 StR 295/12, NStZ-RR 2012, 366, 367; vom 10. Dezember 2014 - 2 StR 170/14).

3. Aus den genannten Gründen bedarf die Frage der Anordnung der Maßregel neuer Verhandlung und Entscheidung, naheliegend unter Hinzuziehung eines neuen Sachverständigen.

Der Schuldspruch und der Strafausspruch werden von der Aufhebung der Maßregel nicht berührt. Der Senat kann insbesondere ausschließen, dass in der neuen Hauptverhandlung Umstände festgestellt werden, aus denen sich die Schuldunfähigkeit des Angeklagten ergibt.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1258

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede