HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 371
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 37/21, Beschluss v. 25.02.2021, HRRS 2021 Nr. 371
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. November 2020 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung bezüglich des Angeklagten L. dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 25.930 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Der Angeklagte L. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; hinsichtlich des Angeklagten L. wird von der Auferlegung der Kosten des Revisionsverfahrens abgesehen.
Der bei dem Angeklagten L. einzuziehende Wert von Taterträgen war auf 25.930 € zu reduzieren. Denn ausgehend von einer Kokainmenge von 130 Gramm und einem Verkaufspreis von 10 € pro 0,1 Gramm erlangte dieser Angeklagte aus der Tat 1 abzüglich der von den „Läufern“ einbehaltenen Provision von je 3 € für eine Konsumeinheit von 0,2 Gramm lediglich 11.050 € (statt 11.085 €). Angesichts dessen, dass auch die „Läufer“ Mitverfügungsgewalt über Teile des Erlöses erlangten, haftet der Angeklagte dabei insgesamt als Gesamtschuldner (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2019 - 5 StR 343/19; Beschluss vom 12. Januar 2021 - 3 StR 428/20).
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 371
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede