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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1039

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 333/21, Beschluss v. 10.08.2021, HRRS 2021 Nr. 1039


BGH 6 StR 333/21 - Beschluss vom 10. August 2021 (LG Regensburg)

Entscheidung im Adhäsionsverfahren (Geltendmachung eines bezifferten Anspruches als Voraussetzung des Erlasses eines Grundurteils).

§ 406 StPO; § 304 ZPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 8. März 2021 wird verworfen; jedoch wird der Adhäsionsausspruch in Ziffer 5 des Tenors dahin geändert, dass der Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Vergewaltigungen und weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es ihn dem Grunde nach verurteilt, der Adhäsionsklägerin den materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Taten entstanden ist, sowie festgestellt, dass der Anspruch aus einer unerlaubten Handlung herrührt. Ansonsten hat es von einer Entscheidung über den Adhäsionsanspruch abgesehen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Adhäsionsentscheidung hat keinen Bestand, soweit das Landgericht den Angeklagten dem Grunde nach verurteilt hat, der Adhäsionsklägerin die materiellen Schäden aus den Taten zu ersetzen. Denn der Erlass eines Grundurteils setzt nach § 304 ZPO die Geltendmachung eines bezifferten Anspruchs voraus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 2020 - 3 StR 280/20; vom 18. November 2020 - 2 StR 563/19; Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 304 Rn. 3). Die Adhäsionsklägerin hat hinsichtlich der materiellen Schäden lediglich einen Feststellungsantrag gestellt, über den allenfalls durch Feststellungsurteil hätte entschieden werden können. Eine Änderung in einen Feststellungsausspruch kommt nicht in Betracht, weil sich das Feststellungsinteresse nicht aus den Urteilsgründen ergibt. Der Senat sieht in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO von einer Entscheidung ab (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1039

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede