HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 135
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 563/19, Beschluss v. 18.11.2020, HRRS 2021 Nr. 135
1. Auf die Revisionen der Beschwerdeführer wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 7. Juni 2019 im Adhäsionsausspruch dahingehend geändert, dass die Feststellung einer gesamtschuldnerischen Verpflichtung der Angeklagten zum Ersatz der den Adhäsionsklägern entstandenen materiellen Schäden entfällt; insoweit wird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen in weiterer Tateinheit mit Bildung bewaffneter Gruppen zu Freiheitsstrafen verurteilt sowie Einziehungs- und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten führen lediglich zu einer Korrektur der Adhäsionsentscheidungen; im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Adhäsionsentscheidungen haben keinen Bestand, soweit das Landgericht die Angeklagten dem Grunde nach verurteilt hat, die aus der verfahrensgegenständlichen Tat entstandenen materiellen Schäden zu ersetzen. Denn der Erlass eines Grundurteils setzt nach § 304 ZPO die Geltendmachung eines bezifferten Anspruches voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2020 - 3 StR 280/20, BeckRS 2020, 29375 Rn. 9; Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 304, Rn. 3 f.). Dies aber haben die Adhäsionskläger sämtlich versäumt, die hinsichtlich der aus den urteilsgegenständlichen Tat entstandenen materiellen Schäden lediglich einen Feststellungsantrag geltend gemacht haben, über den nicht durch Grundurteil, sondern allenfalls durch Feststellungsurteil im Wege eines (Teil-)Endurteils entschieden werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2009 - XII ZR 77/06, NJW 2009, 2814, 2815).
2. Eine Änderung in einen Feststellungsausspruch durch den Senat kommt nicht in Betracht. Die Adhäsionskläger haben nicht dargetan, aus welchem Grund es ihnen nicht möglich ist, diese Schäden zu beziffern und im Wege der Leistungsklage geltend zu machen. Es fehlt deshalb an dem für einen Feststellungsausspruch erforderlichen Feststellungsinteresse.
3. Der Ausspruch über die Leistungspflicht der Angeklagten dem Grunde nach ist daher im Hinblick auf bereits entstandene Schäden aufzuheben; diesbezüglich ist von einer Entscheidung abzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 135
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner