HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 895
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 96/20, Beschluss v. 01.07.2020, HRRS 2020 Nr. 895
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11. November 2019 wird als unbegründet verworfen, jedoch werden die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Betrages von 80.280 Euro sowie die Einziehung von 11.260 Euro Bargeld angeordnet; der Angeklagte haftet insgesamt als Gesamtschuldner.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und die Einziehung eines Betrages von 91.540 € angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung der Einziehungsanordnung; im Übrigen ist es unbegründet.
1. Die Strafkammer hat bei ihrer Einziehungsentscheidung außer Acht gelassen, dass von den vom Angeklagten aus den abgeurteilten Taten erzielten Erlösen, die sich auf insgesamt 91.540 € beliefen, bei der Durchsuchung der Person und des Fahrzeugs des Angeklagten am 16. Februar 2019 noch Bargeld in Höhe von 11.260 € vorhanden war und sichergestellt wurde. Dies entnimmt der Senat den Feststellungen des Landgerichts im Gesamtzusammenhang. Für eine Herkunft des Bargeldes aus anderen Straftaten gibt es keinen Anhalt, sodass die Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB und nicht nach § 73a Abs.1 StGB (i.V.m. § 73c StGB) hätte erfolgen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18 Rn. 6, und vom 9. Januar 2020 - 4 StR 345/19 Rn. 13).
2. Der Senat kann die Änderung der Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen und die Einziehung des sichergestellten Bargeldes unter entsprechender Herabsetzung des hinsichtlich der Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB festgesetzten Geldbetrags anordnen. Der Einziehung des bei dem Angeklagten sichergestellten Bargeldes stand nicht der von ihm in der Hauptverhandlung insoweit erklärte Verzicht entgegen. Die Einziehung ist zwingend, solange der staatliche Einziehungsanspruch noch nicht erfüllt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198/18 Rn. 36). So liegt es hier.
Zum einen stand die endgültige Befriedigung des staatlichen Anspruchs aus dem Bargeld wegen der von dem Angeklagten bestimmten Anrechnung auf die noch nicht fälligen und erst zu erwartenden Verfahrenskosten ohne die von der Staatsanwaltschaft für die Landeskasse erklärte Zustimmung (vgl. BeckOGKBGB/Looschelders, Stand 6/2020, § 362 Rn. 74) zum Zeitpunkt des Urteils nicht fest. Von einer solchen Zustimmung war auch nicht auszugehen, denn dem Angeklagten wären, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, die Vorteile der Tat infolge Anrechnung auf den neben dem Einziehungsanspruch bestehenden Kostenerstattungsanspruch verblieben. Zum anderen kam ein gutgläubiger Erwerb an den Geldscheinen nicht in Betracht (§ 932 Abs. 1 BGB), weil die Staatsanwaltschaft davon ausgehen musste, dass der Angeklagte wegen § 134 BGB selbst kein Eigentum an den sichergestellten Geldscheinen erworben hatte. Da nach den Feststellungen des Landgerichts auch eine Vermischung (§ 948 BGB) mit nicht inkriminiertem Geld des Angeklagten ausschied, war der Einziehungsausspruch notwendig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 2019 - 3 StR 67/19 Rn. 12 f.; vom 20. Mai 2020 - 4 StR 539/19 Rn. 3; vom 12. September 2019 - 5 ARs 21/19).
3. Schließlich ist der Ausspruch über die Einziehung um die gesamtschuldnerische Haftung zu ergänzen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19). Denn eine Gesamtschuld (§ 421 BGB) besteht mit denjenigen vormaligen Mitangeklagten, welche die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Erlös erhielten.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 895
Bearbeiter: Christian Becker