HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1152
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 164/20, Beschluss v. 25.08.2020, HRRS 2020 Nr. 1152
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Das Landgericht Lüneburg hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Während des Revisionsverfahrens ist der Angeklagte verstorben.
1. Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit den Angeklagten betreffend gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2018 - 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294, 295 mwN, und vom 12. Mai 2020 - 5 StR 13/20).
2. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Die Kosten des Verfahrens fallen daher der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Der Senat sieht jedoch nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, weil der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1152
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede