HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1419
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 102/20, Beschluss v. 04.11.2020, HRRS 2020 Nr. 1419
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 23. Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen, jedoch entfallen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Gegensatz zur Aufrechterhaltung der bei Urteilserlass noch nicht abgelaufenen Sperrfrist bedurfte es eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Celle vom 8. März 2019 nicht mehr, weil diese Maßnahmen unmittelbar mit der Rechtskraft dieses Strafbefehls wirksam wurden und damit erledigt waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2009 - 3 StR 296/09; vom 28. Oktober 2009 - 2 StR 351/09, NStZ-RR 2010, 58; vom 18. November 2015 - 4 StR 442/15).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1419
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner