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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1000

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 299/25, Beschluss v. 16.07.2025, HRRS 2025 Nr. 1000


BGH 5 StR 299/25 - Beschluss vom 16. Juli 2025 (LG Görlitz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz - Außenkammern Bautzen - vom 4. März 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift bemerkt der Senat:

Das Landgericht ist bei seiner Gefährlichkeitsprognose zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei Tat 1 (Faustschlag ins Gesicht) um eine „erhebliche Tat“ (UA S. 19) im Sinne von § 63 Satz 1 StGB handelt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2023 - 2 StR 276/23 mwN); die Angabe von § 63 Satz 2 StGB in diesem Zusammenhang stellt ersichtlich einen bloßen Schreibfehler dar.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1000

Bearbeiter: Christian Becker