HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1236
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 361/24, Beschluss v. 17.07.2024, HRRS 2024 Nr. 1236
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. März 2024 gewährt.
Mit der Zustellung des Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Wegen eines darüber hinaus angeklagten Mordes hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Das Urteil wurde am 27. März 2024 in Anwesenheit des Angeklagten und seiner Pflichtverteidigerin verkündet. Mit Schreiben vom 4. April 2024 legte die Pflichtverteidigerin Revision gegen das Urteil ein und stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision, da wegen eines Kanzleiversehens (Fehleintrag im Fristenkalender) die Rechtsmittelschrift nicht rechtzeitig eingereicht worden sei.
2. Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil Landgerichts Hamburg vom 27. März 2024 zu gewähren (§ 45 StPO).
Der Angeklagte hat einen zulässigen Wiedereinsetzungsantrag gestellt (§ 45 Abs. 1, § 32d Satz 1 StPO). Er hat die Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) versäumt. Diese lief am 3. April 2024 ab; die Rechtsmittelschrift seiner Verteidigerin ging am 4. April 2024 beim Landgericht ein.
An dieser Fristsäumnis traf den Angeklagten, wie seine Verteidigerin fristgerecht vorgetragen und glaubhaft gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO), kein Verschulden (§ 44 Satz 1 StPO). Es ist allein auf Anwaltsverschulden zurückzuführen, dass die Revision nicht fristgerecht eingelegt wurde. Die versäumte Handlung hat die Verteidigerin frist- und formwirksam nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2, § 32d Satz 1 und 2, § 32a StPO).
3. Da das Landgericht, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, bereits ein vollständiges, nicht nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes Urteil abgefasst hat, das wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - 5 StR 328/22 mwN). Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2022 - 6 StR 413/22 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1236
Bearbeiter: Christian Becker