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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1045

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 413/22, Beschluss v. 28.06.2023, HRRS 2023 Nr. 1045


BGH 6 StR 413/22 - Beschluss vom 28. Juni 2023 (LG Neubrandenburg)

Strafzumessung (Berücksichtigung von Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind: Gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts, Verlust der Rechte als Beamter, Verlust des Anspruchs auf Altersgeld).

§ 46 Abs. 1 StGB; § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind, wozu als bestimmender Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) namentlich gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts zählen.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 17. Mai 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen beabsichtigte der seit mehr als 30 Jahren als Kriminalbeamter tätige Angeklagte, seine Bekannte S. E. zu töten, weil er die Vaterschaft eines gemeinsamen Kindes nicht anerkennen und das Bekanntwerden einer von ihm vorgenommenen Manipulation eines Vaterschaftstests verhindern wollte. Zu diesem Zweck suchte er sie in ihrer Wohnung auf. Nachdem sie die Wohnungstür geöffnet hatte, überschüttete er sie mit Brennspiritus, den er mit einem Streichholz in Brand setzte. S. E. konnte zwar gerettet werden, erlitt aber schwerste Brandverletzungen. Außerdem verletzte der Angeklagte ihre zufällig anwesende Mutter H. E. lebensgefährlich, indem er sie kraftvoll zu Boden schlug.

2. Die Überprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).

a) Der Strafausspruch erweist sich nicht in jeder Hinsicht als rechtsfehlerfrei.

Auf rechtliche Bedenken stößt zum einen die den Angeklagten im Rahmen der Strafbemessung für die Tat zum Nachteil von S. E. belastende Wertung, auf „beide“ Geschädigte eingewirkt zu haben. Denn für die zum Nachteil von H. E. begangene Tat hat das Landgericht eine gesonderte Strafe verhängt, und den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass S. E. gerade wegen der Einwirkung auf ihre Mutter (psychische) Folgen erlitten hat, die straferschwerend berücksichtigt werden könnten.

Zum anderen hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass der Angeklagte nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG mit Rechtskraft der Verurteilung seine Rechte als Beamter, insbesondere seinen Anspruch auf Altersgeld gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung eines Altersgeldes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, und damit möglicherweise auch seine wirtschaftliche Basis verliert. Dies hätte der Erörterung bedurft, weil bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die Wirkungen zu berücksichtigen sind, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind, wozu als bestimmender Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) namentlich gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts zählen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 - 3 StR 544/17; vom 2. Februar 2022 - 5 StR 348/21 jeweils mwN).

Demgegenüber hat das Landgericht nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) verstoßen, indem es strafschärfend berücksichtigt hat, dass S. E. „durch die erlittenen Brandverletzungen ihr Leben lang gezeichnet“ sein und „ein große(s) Narbenbild“ zurückbehalten wird. Diese Erwägungen, die das Ausmaß der Verletzungen und die Schwere der Tatfolgen betreffen, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

b) Die aufgezeigten Mängel gefährden den Bestand des Strafausspruchs nicht, weil die verhängten Strafen und die Gesamtstrafe entsprechend den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen, insbesondere im Hinblick auf die Art der Tatausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, angemessen sind.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1045

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede