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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 150

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 342/24, Beschluss v. 08.10.2024, HRRS 2025 Nr. 150


BGH 5 StR 342/24 - Beschluss vom 8. Oktober 2024 (LG Berlin)

Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig.

§ 45 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Seine hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Revision hat das Landgericht am 14. Mai 2024 wegen Versäumung der Frist zu deren Begründung als unzulässig verworfen. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf dieser Frist ist unzulässig.

1. Sein Verteidiger hat den am 3. Juni 2024 beim Landgericht eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag vom gleichen Tag wie folgt begründet und den Vortrag anwaltlich versichert:

Das Urteil sei ihm am 12. März 2024 zugestellt worden. Als Frist für die Revisionsbegründung habe er versehentlich den 12. Mai 2024 notiert. Die Fristversäumnis habe er erst durch den Zugang des Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts vom 14. Mai 2024 bemerkt. Da den Angeklagten hieran kein Verschulden treffe, sei ihm Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil zu gewähren.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 45 Abs. 2 StPO den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses nicht mitgeteilt hat und deshalb nicht beurteilt werden kann, ob die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gewahrt worden ist.

Sein Verteidiger hat lediglich ausgeführt, dass er von der Fristsäumnis mit Zugang des Verwerfungsbeschlusses vom 14. Mai 2024 Kenntnis erlangt habe, ohne indes den Zeitpunkt der Zustellung vorzutragen. Wann der seit April 2022 in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte den Beschluss erhalten hat, lässt sich dem Antrag nicht entnehmen. Hierauf kommt es für den Fristbeginn aber selbst dann entscheidend an, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 4 StR 319/22, NStZ-RR 2022, 378, 379).

Die Wahrung der Frist ergibt sich auch nicht offensichtlich aus den Akten. Hieraus lässt sich entnehmen, dass der Verwerfungsbeschluss am 15. Mai 2024 von der Geschäftsstelle der Strafkammer abgesandt wurde. Da der Wiedereinsetzungsantrag am Montag, dem 3. Juni 2024 beim Landgericht eingegangen ist, wäre die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nur gewahrt, wenn der Angeklagte den Verwerfungsbeschluss frühestens am Montag, dem 27. Mai 2024 erhalten hätte. Angesichts des Zeitablaufs ist dies nicht offensichtlich.

3. Ungeachtet dessen wäre der zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Revision - wie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt - auch in der Sache kein Erfolg beschieden gewesen.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 150

Bearbeiter: Christian Becker