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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 497

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 627/23, Beschluss v. 27.02.2024, HRRS 2024 Nr. 497


BGH 5 StR 627/23 - Beschluss vom 27. Februar 2024 (LG Dresden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 4. Oktober 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass seine tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zulasten des Angeklagten gewertet, dass er „auch den Verbrechenstatbestand der (versuchten) räuberischen Erpressung“ verwirklicht habe. Sofern es damit eine tateinheitliche Erfüllung der Tatbestände sowohl der vollendeten wie der versuchten räuberischen Erpressung zugrunde gelegt haben sollte, könnte der Senat ausschließen, dass die Strafkammer allein wegen des Wegfalls der versuchten räuberischen Erpressung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Denn die Änderung des Schuldspruchs trägt allein dem Umstand Rechnung, dass dieser Tatbestand im Rahmen eines einheitlichen Tatgeschehens als subsidiär hinter dem vollendeten Delikt zurücktritt. Eine Modifikation der konkurrenzrechtlichen Beurteilung bildet aber bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 3 StR 91/20 Rn. 9 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 497

Bearbeiter: Christian Becker