HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 482
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 534/23, Beschluss v. 14.02.2024, HRRS 2024 Nr. 482
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Nichterörterung der Frage, ob die Vollstreckung der - neben der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten - gesondert gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten zur Bewährung hätte ausgesetzt werden müssen, begründet keinen Rechtsfehler (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 5 StR 401/21 Rn. 5 ff.).
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 482
Bearbeiter: Christian Becker