HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 475
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 468/23, Beschluss v. 27.02.2024, HRRS 2024 Nr. 475
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 17. Januar 2024 wird auf seine Kosten verworfen.
Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 17. Januar 2024 hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat.
Entgegen dem Vorbringen des Verurteilten war der Senat nicht gehalten, in seinem Beschluss zu den mit der Revision erhobenen Beanstandungen im Einzelnen Stellung zu beziehen. Zu den Einwänden hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag ausreichende Ausführungen gemacht. Dass sich der Senat diese nicht zu eigen gemacht habe, trifft nicht zu (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, NJW 2005, 3410, 3413).
Der Umstand, dass der Senat zu der ergänzenden Begründung keine Stellung genommen hat, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, er habe das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Das Schweigen auf ergänzende Rechtsausführungen in der Gegenerklärung offenbart im revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren vielmehr, dass der Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt dargelegte Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2023 - 3 StR 460/22 mwN). Nach § 349 Abs. 2 StPO ist es - verfassungsrechtlich unbedenklich - nicht erforderlich, einen Verwerfungsbeschluss weitergehend zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2023 - 5 StR 406/22 mwN).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 475
Bearbeiter: Christian Becker