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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 222

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 423/23, Beschluss v. 06.12.2023, HRRS 2024 Nr. 222


BGH 5 StR 423/23 - Beschluss vom 6. Dezember 2023 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Einlassung des bis dahin schweigenden Angeklagten in der Hauptverhandlung auch deswegen als unglaubhaft beurteilt, weil es nicht nachvollziehbar sei, warum er „es hätte vorziehen sollen, sich über mehrere Monate unschuldig in Untersuchungshaft zu befinden, anstatt den wahren Täter zu benennen“. Es hat damit allein aus der Wahrnehmung prozessualer Schweigerechte Schlüsse gezogen; dies ist rechtsfehlerhaft (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2023 - 5 StR 126/23 Rn. 10). Losgelöst von dieser rechtsfehlerhaften Erwägung hat es aber die Einlassung neben anderen Umständen (etwa ein überwachtes Telefonat, in dem der Angeklagte mit Bezug auf die Tat erklärt hat, „dass es Dinge gebe, die ein Mann tun müsse, und er habe ‚das‘ gemacht“) „insbesondere durch die glaubhaften Bekundungen“ des Geschädigten als „widerlegt“ bewertet. Der Senat kann daher ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 222

Bearbeiter: Christian Becker