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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 332

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 325/23, Beschluss v. 11.01.2024, HRRS 2024 Nr. 332


BGH 5 StR 325/23 - Beschluss vom 11. Januar 2024 (LG Kiel)

Teileinstellung.

§ 154a Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. Februar 2023 wird

das Verfahren im Fall II.6 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Raubes und der gefährlichen Körperverletzung beschränkt;

der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl, der gemeinschädlichen Sachbeschädigung, der Beleidigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Körperverletzung und Bedrohung sowie der falschen Verdächtigung und der Körperverletzung schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten der tateinheitlichen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub und zur versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit „gemeinschaftlichem“ Raub und mit „gemeinschaftlicher“ Körperverletzung (II.6) sowie wegen acht weiterer Straftaten schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.

1. Der Senat hat das Verfahren im Fall II.6 der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des Raubes und der gefährlichen Körperverletzung beschränkt (§ 154a Abs. 2 StPO).

Die Beschränkung der Strafverfolgung führt zu einer Änderung des Schuldspruchs im Fall II.6 der Urteilsgründe. Zudem war dieser dahingehend zu korrigieren, als der Angeklagte der tateinheitlichen gefährlichen Körperverletzung schuldig ist. Insoweit hat das Landgericht versehentlich „gemeinschaftliche Körperverletzung“ tenoriert.

Der Rechtsfolgenausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei einer Verurteilung (nur) wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Denn sie hat die Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB entnommen und hierbei eine Vielzahl von straferhöhenden Gesichtspunkten, wie die Motive des Angeklagten (Rache und Demütigungsabsicht), „starke“, abstrakt lebensgefährliche Verletzungen des Opfers (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB), die zusätzliche Erfüllung von zwei weiteren Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 StGB und die erheblichen, teils einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatbegehung unter laufender Bewährung berücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2023 - 3 StR 162/23). Die ausgeurteilte tateinheitliche Verwirklichung der Tatbestände des erpresserischen Menschenraubes und der versuchten schweren räuberischen Erpressung als Teilnehmer hat die Strafkammer dagegen nicht strafschärfend herangezogen; die das Tatbild prägende, auf Demütigung des Opfers angelegte Begehungsweise durfte es ihm unabhängig davon anlasten.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 332

Bearbeiter: Christian Becker