HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1309
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 162/23, Beschluss v. 22.08.2023, HRRS 2023 Nr. 1309
Der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 24. März 2023 auf Verwerfung der Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 24. Oktober 2022 gemäß § 346 Abs. 1 StPO ist gegenstandslos, weil der Angeklagte gegen diesen Beschluss form- und fristgerecht Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO gestellt und zwischenzeitlich seine Revision rechtswirksam zurückgenommen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 1997 - 3 StR 271/97, NStZ 1998, 52 f. mwN; vom 28. August 2013 - 4 StR 291/13, juris Rn. 3).
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1309
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede