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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 565

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 454/21, Beschluss v. 29.03.2022, HRRS 2022 Nr. 565


BGH 5 StR 454/21 - Beschluss vom 29. März 2022 (LG Itzehoe)

Anforderungen an die Zulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Wegfall des Hindernisses; Glaubhaftmachung bei Versäumnis von Angestellten des Verteidigers).

§ 45 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

In Fällen, in denen die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs die Mitteilung, wann das Hindernis, welches der Fristwahrung entgegengestanden hatte, weggefallen sei.

Entscheidungstenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 11. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt, von der vier Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Daneben hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig.

Die Revision des Angeklagten gegen das seinem Verteidiger am 22. Juli 2021 zugestellte Urteil ist nicht fristgerecht im Sinne des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden. Die Revisionsbegründungsschrift ging am 6. September 2021, nach Ablauf der am 23. August 2021 endenden Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 Satz 2, § 43 Abs. 1 und 2 StPO), beim Landgericht ein. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig (§ 45 StPO). Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [. .] ist nicht zu gewähren, weil der diesbezügliche Antrag vom 6. September 2021 nicht den Anforderungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO genügt.

In Fällen, in denen die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs die Mitteilung, wann das Hindernis, welches der Fristwahrung entgegengestanden hatte, weggefallen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 3 StR 422/20, Rn. 3). An einem solchen Vortrag fehlt es hier.

Der Hinweis [des Verteidigers], erst anlässlich der Anfrage des Gerichts, wann die zur Einsicht erhaltene Verfahrensakte (SA Bl. 189) zurückgegeben werde, sei entdeckt worden, dass die auf den 21. August 2021 datierte Revisionsbegründung möglicherweise nicht an das Landgericht übermittelt worden war (SA Bl. 191), ermöglicht eine Überprüfung der Einhaltung dieser Frist nicht. Weder ergibt sich daraus, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte, auf den es allein ankommt (vgl. BGH, aaO, Rn. 4), hiervon Kenntnis erhalten haben soll, noch lassen sich überhaupt ein bestimmtes Datum oder Umstände entnehmen, welche den Zeitpunkt des Wegfalls bestimmbar machen würden. Näherer Ausführungen dazu hätte es insbesondere auch deshalb bedurft, weil sich aus der Akte ergibt, dass die Kanzlei des Verteidigers erstmals am 25. August 2021 - folglich kurz nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist - und danach erneut am 1. September 2021 wegen der Rückgabe der Verfahrensakte telefonisch kontaktiert worden war (SA Bl. 190 RS).

Darüber hinaus ist der Vortrag zu den Umständen der Fristversäumnis nicht in einer den Anforderungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO entsprechenden Weise glaubhaft gemacht. Eine schriftliche Erklärung der (namentlich nicht benannten) Studentin ist nicht vorgelegt. Die anwaltliche Erklärung wiederum könnte mit Blick auf die Wahrheitspflicht des Verteidigers allenfalls dann genügen, wenn ihr hinreichend sicher zu entnehmen wäre, dass das geschilderte Geschehen vollständig seiner eigenen Wahrnehmung unterlegen habe (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 371/06, Rn. 11). Das ist nicht der Fall. Beruft sich der Angeklagte - wie hier - auf Versäumnisse einer beim Verteidiger angestellten Hilfskraft, wird die Möglichkeit einer solchen Wahrnehmung zudem eher fernliegen.

Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei.

Die Revision hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 565

Bearbeiter: Christian Becker