HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 39
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 115/21, Urteil v. 13.12.2021, HRRS 2022 Nr. 39
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Juli 2020, soweit es die Angeklagten S. und H. betrifft, in den Rechtsfolgenaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Auf die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft werden die Entschädigungsentscheidungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat die Angeklagten des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Beihilfe zur Brandstiftung schuldig gesprochen und ihnen jeweils die Auflage erteilt, binnen eines Jahres ab Rechtskraft des Urteils 20 Arbeitsleistungen nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu erbringen. Zudem hat es angeordnet, dass die Angeklagten für die von ihnen verbüßte Untersuchungshaft zu entschädigen sind. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten und auf den jeweiligen Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revisionen sowie mit den gegen die Entschädigungsentscheidungen gerichteten sofortigen Beschwerden. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben Erfolg.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Die zum Tatzeitpunkt jugendlichen Angeklagten reisten Anfang Juli 2017 gemeinsam mit zwei zum Tatzeitpunkt bereits erwachsenen früheren Mitangeklagten aus F. nach H., um an den Protesten gegen den dort stattfindenden G20-Gipfel teilzunehmen. Am Nachmittag des 6. Juli 2017 liefen sie bei der sogenannten Welcome to hell-Demonstration mit und waren über die Auflösung dieser Kundgebung durch die Polizei erbost. Neben ihrem generellen Willen zum politischen Protest gegen den G20-Gipfel und die Politik der G20-Staaten waren sie nunmehr durch ihre Wut auf die Polizei zusätzlich motiviert und beschlossen, am frühen Morgen des 7. Juli 2017 gemeinsam zum D. P. zu gehen. Sie hatten erfahren, dass dort der Treffpunkt für eine im Bereich der E. in H. avisierte „Protestaktion“ sein sollte. Die „Protestaktion“ sollte um 7.30 Uhr beginnen und als in Richtung Innenstadt ziehender „Schwarzer Block“ stattfinden. Allein aufgrund der Ankündigung eines „Schwarzen Blocks“ wussten die Angeklagten, dass mit dessen Aufmarsch die Bevölkerung und etwaige Polizeikräfte erheblich eingeschüchtert und die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt werden würden. Zudem war ihnen klar, dass jedenfalls einige Teilnehmer der Protestaktion aktiv gewaltbereit sein würden und es als Mittel des „Protests“ aus dem Aufmarsch heraus auch zur Begehung von Gewalttätigkeiten gegen Sachen und gegen die Polizei kommen könnte.
Bereits bei der Anfahrt zum D. P. führten die Angeklagten dunkle Kleidung und Utensilien bei sich, um sich wie die anderen Teilnehmer des „Schwarzen Blocks“ zu uniformieren und zu vermummen. Am Treffpunkt angekommen, zogen sie sich um und vermummten sich. Als sich der „Schwarze Block“ in Bewegung setzte, marschierten sie relativ weit vorne, ca. 20 Meter hinter dem vorneweg getragenen Transparent mit. Aus dem Aufmarsch heraus kam es zum Anzünden von Mülltonnen als Straßenbarrikade, dem Einwerfen von Glasscheiben in Geschäftshäusern und im Rathaus A., dem Beschmieren von Wänden mit Parolen sowie zu einer durch den Aufmarsch vermittelten Bedrohung der Anwohner.
Es wurden aber auch weitere Taten begangen: Während ihres Mitmarschierens wurden insgesamt 15 private Pkw angezündet, was die Angeklagten allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt bemerkten, danach aber gleichwohl im „Schwarzen Block“ weiter mitzogen (deshalb hat die Jugendkammer ihnen die erst im Anschluss von anderen Teilnehmern begangenen Brandstiftungen nur betreffend die letzten vier vor ihrem Verlassen des Aufmarsches angezündeten Fahrzeuge zugerechnet). Aus dem hinteren Teil des Aufzugs wurde ein Gelenkbus, der infolge der Straßenbarrikaden hatte anhalten müssen, angegriffen. Mit einem Kuhfuß wurden die gläserne Fahrertür und ein Rückspiegel eingeschlagen. Einige Teilnehmer des Aufmarschs trommelten gegen die Seiten des Busses, wodurch mehrere Fahrgäste in massive Angst gerieten. Der Busfahrer tröstete diese, erlitt aber später selbst eine posttraumatische Belastungsstörung und war mehrere Monate arbeitsunfähig. Eine Passantin, die den Aufmarsch mit dem Mobiltelefon filmte, wurde lautstark aufgefordert, das zu unterlassen und das Gerät herauszugeben, was sie verweigerte. Daraufhin trat der unbekannt gebliebene Täter sie gegen das Schienbein und schubste sie. Ein unbekannter Teilnehmer des Aufmarschs warf einen 874 Gramm schweren Pflasterstein in ein Küchenfenster einer als solche auch von außen zu erkennenden Privatwohnung, wodurch zwar durch einen glücklichen Zufall niemand getroffen, der dort wohnende Mann aber in Schock versetzt wurde; seine Ehefrau musste sich in psychotherapeutische Behandlung begeben.
Den Angriff auf den Gelenkbus, die Passantin und das Wohnhaus hat das Landgericht den Angeklagten nicht zugerechnet, denn sie hätten, auch nachdem sie das Inbrandsetzen von Privat-Pkw mitbekommen hatten, nicht mit tätlicher Gewalt gegen Privatpersonen gerechnet und diese auch nicht gewollt. Nach dem Wurf mit dem Pflasterstein verließen die Angeklagten den Aufmarsch. Es kam danach zu weiteren Gewalttätigkeiten, unter anderem auch zu einem überraschenden tätlichen Angriff auf Polizeibeamte, bei dem mehrere Polizeifahrzeuge beschädigt wurden. Auch diese Taten hat das Landgericht den Angeklagten nicht zugerechnet.
Zu ihrem Vorsatz hat die Strafkammer festgestellt, sie hätten damit gerechnet, dass es während des Aufmarsches durch andere Teilnehmer wenigstens zur absichtlichen „Entglasung“ der Fenster und Türen von Büro- und Geschäftsräumen staatlich oder gewerblich genutzter Immobilien (insbesondere von Bankfilialen, Maklerbüros, Behörden und Ladengeschäften) mit erheblichen Sachschäden sowie zum absichtlichen Beschmieren von Fassaden der Büro- und Geschäftsgebäude durch andere Teilnehmer kommen würde; dies hätten die Angeklagten billigend in Kauf genommen. Zudem hätten sie jedenfalls die Androhung solcher Gewalttätigkeiten gegen staatlich und gewerblich genutztes Eigentum unterstützen wollen, um damit ihren Protest gegen den G20-Gipfel und die Politik der G20-Staaten zum Ausdruck zu bringen. Weiter hätten sie auch damit gerechnet und dies billigend in Kauf genommen, dass sich die (privaten) Anwohner durch den insgesamt martialisch und militant wirkenden „Schwarzen Block“ in ihrem Sicherheitsgefühl hinsichtlich ihres Eigentums und sogar ihrer körperlichen Integrität bedroht fühlen würden, wobei sie Letzteres zwar nicht begrüßt, aber als „Nebenwirkung“ der Protestform des „Schwarzen Blocks“ hingenommen hätten. Zugleich hätten die Angeklagten damit gerechnet, dass sie auch die Begehung von Gewalttätigkeiten gegen Sachen durch eigenhändig handelnde Gewalttäter aus dem „Schwarzen Block“ heraus durch ihre Uniformierung und Vermummung sowie ihr Mitmarschieren und das Bieten von Rückzugsräumen in der vermummten dunkel uniformierten Menge wenigstens fördern würden, und auch dies billigend in Kauf genommen. Gleiches gelte hinsichtlich der absichtlichen Errichtung von brennenden Straßenbarrikaden (etwa durch Inbrandsetzung von Mülltonnen) durch andere Teilnehmer. Dabei seien die Angeklagten davon ausgegangen, durch die brennenden Straßenbarrikaden einerseits ein Eingreifen der Polizei zu erschweren und andererseits den Verkehrsfluss der Gipfelteilnehmer in Richtung Innenstadt zu behindern. Schließlich hätten die Angeklagten bei einem - sei es auch zufälligen - Aufeinandertreffen eine gewalttätige Auseinandersetzung des „Schwarzen Blocks“ mit der Polizei für möglich gehalten und eine solche billigend in Kauf genommen, auch wenn es dabei durch das Bewerfen etwa mit Steinen und Flaschen zu erheblichen Verletzungen bei den Polizeibeamten kommen würde; diesbezüglich hatten sie bedingten Förderungsvorsatz.
Die Angeklagten hätten zwar die von ihnen vorausgesehenen Gewalttätigkeiten und Bedrohungen der Bevölkerung mit solchen aus dem „Schwarzen Block“ heraus billigend in Kauf genommen, hätten aber kein eigenes Interesse an deren Begehung gehabt und sie nicht als eigene gewollt; eigenhändig hätten sie sich nicht an Gewalttätigkeiten und Bedrohungen beteiligen wollen und dies auch nicht getan. Auch an der vom „Schwarzen Block“ ausgehenden generell bedrohlichen und einschüchternden Wirkung auf die privaten Anwohner hätten die Angeklagten kein eigenes Interesse gehabt und diese bloß als Nebeneffekt ihres möglichst lauten und „grellen“ Protestes hingenommen.
2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht die Angeklagten des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Beihilfe zur Brandstiftung schuldig gesprochen und dabei die Tatbestandsvarianten des § 125 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB - Gewalttätigkeiten gegen Sachen - und des § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB - Bedrohung von Menschen mit einer Gewalttätigkeit - als erfüllt angesehen. Zu letzterem hat die Strafkammer ausgeführt, die Angeklagten hätten die Androhung von Gewalttätigkeiten gegen „Symbole“ des Kapitalismus und der Staatsgewalt als Teil des „Schwarzen Blocks“ ausdrücklich unterstützen wollen, wenn sie deren Begehung auch nicht als eigene gewollt und nicht als von ihrem Einfluss abhängig dargestellt hätten; jedenfalls hätten sie die Bevölkerung einschüchtern und Gewalttätigkeiten unterstützen wollen. Viele Anwohner hätten tatsächlich ernstlich damit gerechnet, dass aus dem Aufmarsch heraus Gewalttätigkeiten gegen gewerblich und staatlich genutzte Immobilien, aber auch gegen ihre Sachen wie etwa Mülltonnen begangen werden würden, und zudem die Angst entwickelt, dass es auch zu Gewalttätigkeiten gegen ihre sonstigen Sachen und sogar gegen ihre Person kommen würde. Der Umstand, dass die Angeklagten mit der tatsächlichen Begehung von Gewalttätigkeiten gegen Privatpersonen nicht gerechnet und dies auch nicht billigend in Kauf genommen hatten, stehe der Verwirklichung des § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch sie nicht entgegen, weil dafür bereits die Bedrohung von Menschen mit Gewalttätigkeiten gegen Sachen ausreiche und der Androhende die Verwirklichung der Bedrohung mit Gewalttätigkeiten nicht ernstlich wollen müsse; vielmehr genüge es, wenn er den Eindruck der Ernstlichkeit erzeugen wolle. Allerdings hätten sie den Tatbestand des Landfriedensbruchs nur als Teilnehmer, nicht aber auch als Täter verwirklicht, was sich zwar wegen des Einheitstäterbegriffs in § 125 Abs. 1 StGB auf den Schuldspruch nicht auswirke, aber für die Strafzumessung von Bedeutung sei.
3. Im Rahmen der Festsetzung der Rechtsfolgen hat das Landgericht gegen die zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten Jugendstrafrecht angewandt, sich an der Verhängung einer Jugendstrafe aber jeweils gehindert gesehen, weil in der Tat weder schädliche Neigungen (§ 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG) hervorgetreten seien noch die Schwere der Schuld eine Jugendstrafe erforderlich mache (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG); zudem sei eine solche erzieherisch nicht geboten.
Die während des Revisionsverfahrens wirksam auf die Rechtsfolgenaussprüche beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft haben ebenso Erfolg wie die sofortigen Beschwerden gegen die Entschädigungsentscheidungen. Die Strafkammer hat bei beiden Angeklagten sowohl die Ablehnung der Schuldschwere als auch eines Erziehungsbedürfnisses rechtsfehlerhaft begründet.
1. Allerdings ist die Strafzumessung Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen zumessungsrelevanten Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Auch bei der Prüfung, ob eine Jugendstrafe verhängt wird, ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 29. August 2018 - 5 StR 214/18, NStZ-RR 2018, 358 mwN).
a) Kommt die Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld gemäß § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG in Betracht (schädliche Neigungen im Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils hat die Strafkammer im Ergebnis ohne durchgreifenden Rechtsfehler ausgeschlossen), ist diese - wovon das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen ist - nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist die innere Tatseite; dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt nur insofern Bedeutung zu, als hieraus Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und das Maß der persönlichen Schuld gezogen werden können. Entscheidend ist, inwieweit sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des jugendlichen oder heranwachsenden Täters in der Tat in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (BGH aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, NStZ 2020, 301 f.).
b) Auch wenn eine Jugendstrafe ausschließlich wegen der Schwere der Schuld verhängt wird, ist bei der Bemessung der Strafhöhe der das Jugendstrafrecht beherrschende Erziehungsgedanke (§ 18 Abs. 2 JGG) vorrangig zu berücksichtigen. Daneben sind auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen und anderen schwerwiegenden Straftaten namentlich der Sühnegedanke und das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs, zu beachten. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen dabei in der Regel miteinander in Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind. Das nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmende Ausmaß der individuellen Schuld bildet wegen des bei der Jugendstrafe ebenfalls geltenden verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes den Rahmen, innerhalb dessen die erzieherisch erforderliche Strafe gefunden werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 29. August 2018 - 5 StR 214/18, NStZ-RR 2018, 358 mwN).
c) Rechtsfehlerhaft ist eine solche Rechtsfolgenentscheidung nur dann, wenn sie beachtliche Lücken oder Widersprüche aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728), mit den Wertungen der Rechtsordnung in Widerspruch steht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 1 StR 656/94, NJW 1995, 340) oder bei der Prüfung der Schuldschwere den Unrechtsgehalt der Tat fehlerhaft erfasst, wodurch die vom Tatgericht auf dieser Grundlage gezogenen Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und das Maß der persönlichen Schuld in Zweifel zu ziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2000 - 3 StR 176/00, NStZ-RR 2001, 215; Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155).
2. Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Entscheidung des Landgerichts, dass die Verhängung einer Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG nicht in Betracht kommt, als rechtsfehlerhaft.
a) Die Annahme der Jugendkammer, der jugendspezifisch zu bemessende Schuldgehalt der durch die Angeklagten begangenen Taten erreiche nicht das erforderliche Maß der Schwere der Schuld im Sinne dieser Vorschrift, ist nicht rechtsfehlerfrei begründet.
aa) Indem das Landgericht bei dieser Prüfung maßgeblich darauf abgestellt hat, die Angeklagten seien lediglich Teilnehmer im Sinne des § 125 StGB gewesen, hat es einen falschen rechtlichen Ausgangspunkt gewählt. Denn nach den Feststellungen der Strafkammer haben die Angeklagten § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB als Täter und nicht nur als Teilnehmer verwirklicht.
(1) Nach § 125 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich als Täter oder Teilnehmer an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen (Nr. 1) oder an Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit (Nr. 2) beteiligt, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden.
Zwar waren die Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen nicht eigenhändige Täter von Gewalttätigkeiten im Sinne von § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Sie beteiligten sich aber täterschaftlich an Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit im Sinne des § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die Wertung der Strafkammer, die Angeklagten hätten auch zu der Androhung von Gewalttätigkeiten nur einen unterstützenden Gehilfenbeitrag erbracht, weil sie deren Begehung gerade nicht als eigene gewollt und die Begehung nicht als von ihrem Einfluss abhängig dargestellt sowie hinsichtlich der Androhung der Begehung von Gewalttätigkeiten auch nicht selbst den Eindruck der Ernstlichkeit erzeugt hätten, widerspricht zum Teil den getroffenen Feststellungen, zum Teil verkennt sie die zugrundeliegenden rechtlichen Maßstäbe. Nach diesen ergeben die Feststellungen vielmehr eine durch die Angeklagten täterschaftlich begangene Bedrohung.
Eine Bedrohung im Sinne von § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist die ausdrücklich oder konkludent erklärte Ankündigung eines Übels, das der Drohende selbst oder kraft seines Einflusses durch einen anderen wirklich oder vorgeblich jemandem zufügen will und kann. Der Täter muss zum Ausdruck bringen, dass die Verwirklichung der angedrohten Gewalttätigkeit in seinem Machtbereich liegt. Es genügt, dass die Bedrohung nach dem mindestens bedingten Willen des Täters als ernstlich aufgefasst wird, mag der Täter sie auch gar nicht ausführen wollen (MüKoStGB/Feilcke, 4. Aufl., § 125 Rn. 26; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 125 Rn. 81; jeweils mwN). Hierfür ist es ausreichend, dass der Adressat der Bedrohung diese unabhängig von der Ausführungsabsicht des Drohenden als ernstlich auffasst; zudem genügt, wenn der Täter die Begehung einer Gewalttätigkeit durch einen Anderen in Aussicht stellt.
(2) Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen des Landgerichts bei beiden Angeklagten vor: Beide liefen vermummt und uniformiert im „Schwarzen Block“ mit. Der Aufmarsch als „Schwarzer Block“ wirkte auf die Bevölkerung und beteiligte Polizeikräfte „äußerst bedrohlich“. Diesen bedrohlichen Eindruck des „Schwarzen Blocks“ auf die Bevölkerung hat die Strafkammer mehrfach mit der Einheitlichkeit und Uniformiertheit des Auftretens, der martialischen Anmutung und der nach außen dokumentierten Militanzbereitschaft begründet. Nach den getroffenen Feststellungen verstanden alle Teilnehmer des Aufmarschs einschließlich der Angeklagten das Auftreten als geschlossener und dunkel uniformierter „Schwarzer Block“ als öffentliche Demonstration ihrer gemeinsamen Militanz und als Signal an den Staat und die Bevölkerung, dass sie sich von der - subjektiv so empfundenen - „Repression“ der G20-Staaten und der Polizei nicht einschüchtern ließen und dieser mit Gewalttätigkeit begegnen würden. Nach der Würdigung des Landgerichts erkannten auch die Angeklagten, dass diese äußere Manifestation von Militanz als „Schwarzer Block“ die Bevölkerung entlang der Wegstrecke massiv einschüchtern und insoweit zu einer erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen würde, weil sie als Mittel des Protests und zur Erzielung von Aufmerksamkeit das staatliche Gewaltmonopol in Frage stellten und damit das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung erschütterten.
Indem sich die Angeklagten in dieser Weise uniformiert und vermummt in den „Schwarzen Block“ eingliederten und dabei das Ziel verfolgten, gemeinsame Militanz zu demonstrieren, bedrohten sie also selbst als Täter die Bevölkerung mit der Begehung von Gewalttätigkeiten. Aufgrund der Einheitlichkeit des militanten Auftritts und der dadurch gesteigerten Bedrohungswirkung, zu der die Angeklagten bewusst beitrugen und die sie unter anderem wegen der größeren Wirkung für ihr Protestziel auch bezweckten, war für die Adressaten der Drohung - auch mit Blick auf den erheblichen Geräuschpegel und die zahlreichen gezündeten Feuerwerkskörper - nicht erkennbar, welcher der ca. 200 mitmarschierenden Teilnehmer Einfluss auf angedrohte Gewalttätigkeiten nehmen konnte oder wollte. Es kommt deshalb - anders als das Landgericht gemeint hat - nicht darauf an, ob die Angeklagten die Begehung von Gewalttätigkeiten als von ihrem Einfluss abhängig darstellen wollten, denn objektiv trugen sie zu der Wirkung des Aufmarsches bei, dass die Gefahr von Gewalttätigkeiten von jedem Teilnehmer des „Schwarzen Blocks“ ausging und nahmen dies billigend in Kauf. Entgegen der Annahme der Strafkammer ist es deshalb für die täterschaftliche Verwirklichung der Drohungsalternative auch ohne Bedeutung, ob die Angeklagten anderen Teilnehmern des Aufmarschs Anweisungen gaben. Gleichermaßen bedeutungslos ist der Umstand, dass die Angeklagten selbst keine Gewalttätigkeiten begehen wollten und nicht nach außen erkennbar Gegenstände bei sich trugen, mit denen Gewalttätigkeiten begangen werden konnten.
(3) Zwar lässt diese unzutreffende Einordnung der Tatbeteiligung der Angeklagten den allgemeinen Strafrahmen, der im Jugendstrafrecht ohnehin nur als Maßstab für die zurechenbare Schuld heranzuziehen ist (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155), wegen des Einheitstäterbegriffs des § 125 StGB unberührt. Hierin offenbart sich aber eine rechtsfehlerhafte Gewichtung des äußeren Unrechtsgehalts und des daraus abzuleitenden Maßes der persönlichen Schuld. Dies erhellen die umfangreichen Erwägungen, mit denen das Landgericht aus der vermeintlichen Beteiligung nur als Gehilfen den Angeklagten günstige Schlüsse auf deren charakterliche Haltung, ihre Persönlichkeit und das vorwerfbare Schuldmaß gezogen hat.
bb) Die Rechtsfolgenentscheidungen weisen einen weiteren Rechtsfehler auf, denn die in diesem Zusammenhang vorgenommenen Wertungen des Landgerichts stehen mit gesetzgeberischen Wertungen nicht in Einklang.
Die Strafkammer hat zwar zutreffend zulasten der Angeklagten berücksichtigt, dass schwere Sachschäden und Angriffe auf Polizeibeamte von ihrem Vorsatz umfasst gewesen seien, weshalb von einer nur geringfügigen Schuld keine Rede sein könne. Allerdings hat das Landgericht die Angriffe auf Polizeibeamte und staatliches Eigentum einer „anderen Unrechtsdimension“ zugeordnet als die Angriffe auf Privatpersonen und deren Eigentum. In der wiederholten schuldmindernden Betonung dieses Umstandes und durch den Hinweis, dass Polizeibeamte im Hinblick auf Angriffe erfahren und geschult seien, kommt zum Ausdruck, dass die Jugendkammer die vom Vorsatz der Angeklagten umfassten Gewalttätigkeiten im Rahmen des sogenannten „Aktionskonsenses“ (Angriffe gegen staatlich genutztes Eigentum sowie tätliche Angriffe auf Polizisten) als weniger schwerwiegend eingeschätzt hat. Dies widerspricht maßgeblichen gesetzgeberischen Wertungen:
(1) Der Gesetzgeber hat durch den 2017 durch das Zweiundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften (BGBl. I, S. 1226) eingeführten und zur Tatzeit geltenden § 114 StGB den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte aus § 113 StGB a.F. herausgelöst und als selbständigen Straftatbestand mit einer erhöhten Strafdrohung ausgestaltet, weil gerade Polizisten, die allgemeine Diensthandlungen ausüben, besonderen Schutz verdienten. Durch die stärkere Sanktionierung von tätlichen Angriffen auf Polizeibeamte mit dem ihnen innewohnenden erhöhten Gefährdungspotential für das Opfer sollte auch gewährleistet werden, dass der spezifische Unrechtsgehalt des Angriffs auf einen Repräsentanten der staatlichen Gewalt im Strafausspruch deutlich wird (BT-Drucks. 18/11161, S. 1 f., 9 f.; vgl. dazu näher auch BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020 - 5 StR 157/20, BGHSt 65, 36).
(2) Die gemeinschädliche Sachbeschädigung ist schon von jeher in § 304 StGB mit einer gegenüber der Sachbeschädigung nach § 303 StGB erhöhten Strafdrohung versehen. Schutzzweck ist das Nutzungsinteresse der Allgemeinheit an den im Tatbestand aufgeführten Objekten mit Allgemeinbedeutung, der gerade durch die Sachbeschädigung beeinträchtigt werden muss (MüKoStGB/WieckNoodt, 3. Aufl., § 304 Rn. 1 mwN). So verhielt es sich hier insbesondere mit Blick auf die Sachbeschädigungen am Rathaus A., die vom Vorsatz der Angeklagten umfasst waren. Von dieser Wertung des Gesetzgebers entfernt sich das Landgericht, indem es zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie mit Sachbeschädigungen an solchen Gebäuden, die im öffentlichen Nutzen stehen, einverstanden waren.
(3) Die Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel, namentlich von Kraftfahrzeugen der Polizei ist in § 305a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB mit einer nochmals erhöhten Strafe bedroht. Auch solche Taten waren vom Vorsatz der Angeklagten umfasst; zu einem Angriff auf Polizeibeamte und zur teilweisen Zerstörung ihrer Fahrzeuge kam es, wenn auch erst nach dem Verlassen des Aufmarschs durch die Angeklagten, tatsächlich. Auch diese gesetzliche Wertung hat das Landgericht außer Acht gelassen.
(4) Letztlich hat es das Gewicht des rechtswidrigen Handelns der Angeklagten dadurch relativiert, dass es ausgeführt hat, ihnen sei es bloß darum gegangen, „außerhalb der rechtmäßigen Inanspruchnahme von Grundrechten durch Gewalt und Militanz ein (sei es in der Sache auch legitimes) politisches Statement anzubringen, was indes von Verfassungs wegen im öffentlichen Meinungskampf unzulässig“ sei.
(5) Dadurch, dass sich das Landgericht in mehrfacher Hinsicht von gesetzgeberischen Wertungen entfernt hat, hat es den objektiven Unrechtsgehalt nicht zutreffend abgebildet und damit die jugendspezifisch zu erfassende Schuldschwere nicht angemessen erfasst.
cc) In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift stellen sich auch die schuldmindernd angeführten Erwägungen der Strafkammer, die Angeklagten hätten die Tat in der aufgeheizten gesellschaftlichen Grundstimmung während des G20-Gipfels begangen und sich deshalb „relativ spontan dazu verleiten“ lassen, gegen gesellschaftliche Regeln zu verstoßen, zumindest als lückenhaft und damit im Ergebnis rechtsfehlerhaft dar. Denn dabei bleibt unerörtert, dass die Angeklagten die zur Vermummung erforderliche Kleidung nach H. mitgebracht hatten. Dies deutet darauf hin, dass sie nicht völlig spontan handelten, sondern entweder bereits im Vorfeld zur Teilnahme an einem „Schwarzen Block“ entschlossen waren oder dies zumindest ernsthaft in Betracht gezogen hatten.
dd) Widersprüchlich ist in diesem Zusammenhang auch die pauschale Wertung der Strafkammer, die Angeklagten hätten „keine gewaltbereite Persönlichkeit“. Dies lässt sich mit der Feststellung, sie hätten Militanz demonstrieren wollen und seien mit tätlichen Angriffen auf Polizeibeamte mit der Folge erheblicher Verletzungen einverstanden gewesen, nicht ohne weiteres in Einklang bringen. Zudem ist es ihnen auch im Nachhinein nicht gelungen, sich von den Gewalttaten des „Schwarzen Blocks“ uneingeschränkt und nachhaltig zu distanzieren.
b) Die Ausführungen der Jugendkammer zum Fehlen eines Erziehungsbedürfnisses weisen ebenfalls Rechtsfehler auf, so dass sich die Ablehnung der Verhängung einer Jugendstrafe auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend erweist.
aa) In diesem Kontext nimmt das Landgericht das Einlassungsverhalten der Angeklagten, aus dem sich - wie dargelegt - ergibt, dass sie sich von den Gewalttaten des „Schwarzen Blocks“ nicht eindeutig und ohne Einschränkungen zu distanzieren vermochten, zwar in den Blick. Es versäumt aber, die darin zum Ausdruck kommende charakterliche Haltung für die Beurteilung der Erziehungsbedürftigkeit relativierend mit der den Angeklagten bescheinigten „mustergültigen“ bzw. der in „jeder Hinsicht … geradezu vorbildliche(n) Entwicklung“ abzugleichen. Dies legt nahe, dass es für die Beurteilung der Erziehungsbedürftigkeit einseitig auf die schulische und berufliche Entwicklung der intelligenten Angeklagten und ihr soziales Engagement abgestellt hat, aber nicht ihre grundsätzliche (und nicht durch gruppendynamische Prozesse oder eine aufgeheizte Stimmung beeinflusste) Einstellung zu politisch motivierter Gewaltkriminalität berücksichtigt hat. Gerade darin kann sich indes ein nachhaltiger Erziehungsbedarf zeigen, der auch im Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch vorgelegen haben kann.
Der Hinweis auf eine einseitige Beurteilung wird verstärkt durch den Umgang mit dem Umstand, dass bei den Angeklagten etwa ein Jahr nach der Tat bei der Vollstreckung der Haftbefehle Zwillen aufgefunden und sichergestellt wurden. Warum sie solche Schleuderwaffen im Besitz hatten, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Die Strafkammer hat lediglich im Zusammenhang mit der Verneinung schädlicher Neigungen ausgeführt, die Zwillen könnten mit den verfahrensgegenständlichen Taten nicht in Zusammenhang gebracht werden; zudem seien seit dem Fund bereits zwei Jahre vergangen. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hätte sich das Landgericht mit diesem Gesichtspunkt näher auseinandersetzen müssen, auch und gerade, weil er keinen unmittelbaren Tatbezug aufweist. Denn für die Beurteilung der Erziehungsbedürftigkeit der beiden Angeklagten könnte es relevant sein, dass sie auch ein Jahr nach der Tat noch Schleuderwaffen in ihrem Besitz hatten, die gemeinhin zum Instrumentarium gewaltbereiter Teilnehmer an Demonstrationen oder Protestkundgebungen gezählt werden (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. März 2021 - 3 ZB 5/20 Rn. 12; vom 30. April 2020 - StB 37/18 Rn. 21; Goertz, Kriminalistik 2020, 534, 538; siehe auch BGH, Urteil vom 24. Januar 1984 - VI ZR 37/82, BGHZ 89, 383, 389; BayObLG, BayObLGSt 1994, 87; VG Aachen, Urteil vom 16. April 2021 - 5 K 3922/18, juris Rn. 5).
bb) Angesichts dieses Rechtsfehlers bei der Bestimmung der Erziehungsbedürftigkeit kann der Senat offenlassen, ob (jedenfalls bei Taten, bei denen es sich nicht um Kapitaldelikte und diesen äquivalente Straftaten handelt) das Bestehen eines Erziehungsbedürfnisses - wie das Landgericht angenommen hat und was von den Revisionen angegriffen wird - überhaupt eine kumulative Voraussetzung der Verhängung einer auf die „Schwere der Schuld“ gestützten Jugendstrafe ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom 11. November 1960 - 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 225 f.; vom 29. September 1961 - 4 StR 301/61, BGHSt 16, 261, 263; Beschluss vom 22. Januar 2014 - 5 StR 555/13, NStZ-RR 2014, 119 f.; stärker differenzierend zwischen der nach § 17 Abs. 2 JGG zu treffenden Sanktionsauswahlentscheidung und der durch § 18 Abs. 2 JGG bestimmten konkreten Strafzumessung etwa BGH, Beschlüsse vom 23. März 2010 - 5 StR 556/09, NStZ-RR 2010, 290; vom 27. September 2011 - 3 StR 259/11, NStZ-RR 2011, 385, 386; vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 353/11, NStZ-RR 2012, 92; vom 22. Juni 2011 - 5 StR 202/11, NStZ-RR 2011, 305), oder ob - wie es überwiegend in der jugendstrafrechtlichen Literatur mit beachtlichen Argumenten vertreten wird - dies nicht zutrifft (vgl. dazu MüKoStGB/Radtke/Scholze, 4. Aufl., § 17 JGG Rn. 57, 60 f. mwN).
c) Jedenfalls auf dem Zusammenwirken der aufgezeigten Rechtsfehler beruht das Urteil. Der Senat kann insbesondere angesichts der sehr milde festgesetzten Rechtsfolgen nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die aufgezeigten Rechtsfehler zu härteren Sanktionen, insbesondere zur Verhängung von Jugendstrafen gelangt wäre.
d) Die Feststellungen zu den Rechtsfolgenaussprüchen sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern betroffen und unterliegen deshalb ebenfalls der Aufhebung (§ 353 Abs. 2 StPO).
3. Die Aufhebung der Rechtsfolgenaussprüche entzieht den Entschädigungsentscheidungen die Grundlage, weshalb die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft ebenfalls Erfolg haben.
4. Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten (§ 301 StPO) hat die Überprüfung des Urteils im Anfechtungsumfang nicht ergeben.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 39
Externe Fundstellen: NStZ 2022, 749; StV 2022, 513
Bearbeiter: Christian Becker